Keine dynamische Verweisung auf Tarifverträge nach Betriebsübergang
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen Klauseln unzulässig sind, die dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs verhandelte und abgeschlossene Kollektivverträge verweisen. Die Durchsetzung dieser dynamischen Klauseln gegenüber dem Erwerber eines Unternehmens wiederspricht Artikel 3 der Richtlinie 2001/23/EG, wenn der Erwerber nicht die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen über diese nach dem Übergang abgeschlossenen Kollektivverträge teilzunehmen.
Der Fall: Übergang vom öffentlichen Dienst in ein Privatunternehmen
Der Entscheidung des EuGH lag ein Fall aus Großbritannien zugrunde: Ein Bezirksrat der Stadt London übertrug seine Freizeitabteilung auf ein Privatunternehmen. Dieses wiederum übertrug den Betrieb nach einiger Zeit weiter auf eine zweite Privatfirma. In den Arbeitsverträgen der betroffenen Arbeitnehmer war formuliert: Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Bezirksrat London richten sich die Arbeitsbedingungen nach den periodisch vom „National Joint Council for Local Government Service“ ausgehandelten Tarifverträgen, einem Tarifvertrag der regelmäßig für den kommunalen Dienst abgeschlossen wird.
Das zweite Privatunternehmen war der Auffassung, dass es nicht an die Tarifverträge gebunden sei, die nach dem Betriebsübergang abgeschlossen wurden.
EuGH: Handlungsspielraum des privaten Erwerbers wird zu stark eingeschränkt
Der Europäische Gerichtshof gab dem klagenden Unternehmen Recht. Es sei einem Mitgliedsstaat verwehrt, vorzusehen, dass im Fall eines Unternehmensübergangs die Klauseln, die dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs verhandelte und abgeschlossene Kollektivverträge verweisen, gegenüber dem Erwerber durchsetzbar sind, wenn dieser nicht die Möglichkeit habe, an den Verhandlungen über die nach dem Übergang abgeschlossenen Kollektivverträge teilzunehmen.
Eine Klausel, die dynamisch auf nach einem Betriebsübergang geschlossene Kollektivverträge des öffentlichen Dienstes verweist, könnte den Handlungsspielraum erheblich einschränken, den ein privater Erwerber benötigt, um notwendige Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen.
Die Richtlinie 77/187 diene nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen bei einem Unternehmensübergang, sondern sie solle auch einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten. Letzterer müsse die in der Privatwirtschaft erforderlichen Anpassungen der Arbeitsbedingungen vornehmen können. Artikel 3 der Richtlinie 2001/23/EG sei im Einklang mit Artikel 16 der Grundrechte-Charta zur unternehmerischen Freiheit auszulegen. Habe der Erwerber nicht die Möglichkeit, die Entwicklung der Arbeitsbedingungen zu bestimmen, sei seine Vertragsfreiheit so erheblich reduziert, dass der Wesensgehalt seines Rechts auf unternehmerische Freiheit beeinträchtigt sei.
EuGH, Urteil v. 18.7.2013, C-426/11 (Mark Alemo-Herron u.a. gegen Parkwood Leisure Ltd)
Bisherige Rechtslage in Deutschland: Dynamische Klauseln sind nach BAG-Rechtsprechung zulässig
Ist in einem ab dem 1.1.2002 geschlossenen Arbeitsvertrag eine dynamische Verweisung auf den beim Veräußerer geltenden Tarifvertrag enthalten – wird z.B. auf die jeweils gültige Fassung des TVöD/TV-L verwiesen –, so muss diese Vereinbarung nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG auch nach einem Betriebsübergang vom übernehmenden Arbeitgeber erfüllt werden. Konkret bedeutet dies, dass die private GmbH/AG den TVöD/TV-L in der jeweils gültigen Fassung hinsichtlich der übernommenen Beschäftigten anwenden muss. Begründet wird diese Rechtsprechung vom BAG über die Geltung der Vorschriften zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) für Formulararbeitsverträge. Der Arbeitnehmer sei als „Verbraucher“ besonders schutzwürdig.
Neue Rechtslage durch die EuGH-Entscheidung: Tarifbezug wirkt nur statisch zum Zeitpunkt der Übernahme
Die EuGH-Entscheidung beinhaltet eine Umkehrung der bisherigen Rechtsprechung des BAG für den Bereich der Ausgliederung aus dem öffentlichen Dienst sowie für Betriebsübergänge, bei denen es zu einem Branchenwechsel kommt: Wenn der private Übernehmer eines aus dem öffentlichen Dienst übernommenen Bereiches nicht die Möglichkeit hat, zukünftig an den Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes teilzunehmen, die erwerbende Firma also nicht Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) bzw. der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) werden kann, so wirke der Tarifbezug nur „statisch“ – d.h. nur in der Fassung, die zum Übernahmezeitpunkt gültig war. Dies obwohl in den Arbeitsverträgen der betroffenen Beschäftigten eine dynamische Entwicklung des Tarifvertrags vereinbart war.
Auswirkungen der EuGH-Entscheidung auf Auslagerungen aus dem öffentlichen Dienst
Betroffen sind von der Rechtsprechung des EuGH nur Betriebsübergänge in echte Privatfirmen, die nicht Mitglied im KAV bzw. der TdL sein können. Betriebe mit eigener Rechtspersönlichkeit oder sonstige juristische Personen des privaten Rechts, die kapitalmäßig oder tatsächlich unter maßgebendem kommunalen Einfluss stehen oder an deren Mitgliedschaft ein kommunales Interesse besteht, können Mitglied im KAV werden. Ausgliederungen in solche Betriebe sind also nicht von dieser Rechtsprechung betroffen.
Für nach dem Zeitpunkt der EuGH-Entscheidung abgewickelte Betriebsübergänge, Auslagerungen in echte Privatfirmen, wird die statische Geltung des TVöD/TV-L zwingend Anwendung finden müssen. Das BAG wird seine Rechtsprechung anpassen müssen.
Zweifelhaft ist, welche Wirkungen das EuGH-Urteil auf bereits durchgeführte Betriebsübergänge haben wird.
Zu erwarten ist, dass das BAG eine Fortführung der dynamischen Entwicklung des TVöD/TV-L ab dem Zeitpunkt der EuGH-Entscheidung vom 18.7.2013 nicht verlangen wird. Man wird davon ausgehen müssen, dass die dynamische Anwendung des Tarifvertrags nicht zu einem Anspruch aus betrieblicher Übung – der für die Zukunft wirken würde – führt. Der erwerbende Arbeitgeber war durch die bisherige Rechtsprechung des BAG gezwungen, die Dynamik anzuwenden. Er hat diese Entscheidung also nicht freiwillig getroffen.
Vollständig offen ist dagegen, ob die Rechtsprechung des EuGH Anwendung rückwirkend finden muss. Dies würde bedeuten, dass der Arbeitgeber Rückforderungsansprüche gegenüber den Arbeitnehmern hinsichtlich der zu viel gewährten Dynamik (Tariferhöhungen) im Rahmen der tariflichen Ausschlussfristen geltend machen kann.
Letztlich bleibt abzuwarten, wie sich das BAG zur neuen EuGH-Entscheidung äußern wird. Unter Umständen wird das BAG die angesprochenen Fragen erneut dem EuGH vorlegen, um Klarheit zu erhalten. Es mag sein, dass das BAG zukünftig einen Ausgleich finden wird zwischen dem bisher stark betonten Interesse des Arbeitnehmers, „Verbrauchers“, auf der einen Seite und der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Erwerbers auf der anderen Seite. Unter Umständen sind dies dann „die arbeitsrechtlichen Besonderheiten, die bei der Anwendung der AGB-Vorschriften auf Arbeitsverträge angemessen zu berücksichtigen“ sind (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB).
Praxis-Tipp
Dynamische Verweisungen auf Tarifverträge sollten in zukünftig abzuschließenden Arbeitsverträgen – unabhängig von der geschilderten Rechtsprechung – stets mit folgendem Zusatz versehen sein: „Die dynamische Inbezugnahme des TVöD [TV-L] gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft des jeweiligen Arbeitgebers im Arbeitgeberverband.“
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