Arbeitgeber kann bei Flugverspätung Schadenersatz fordern
Der Flug ist verspätet. Die Mitarbeiter kommen nicht rechtzeitig zu einem wichtigen Meeting. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern geht oft mit konkreten Einbußen daher. Wer kann den möglichen Schadenersatz verlangen?
Zusätzliche Reisekosten und Sozialversicherungsbeträge zurückgefordert
Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt in einem Urteil beantwortet. In dem Fall ging es um den Streit zwischen der Fluggesellschaft Air Baltic und dem Sonderermittlungsdienst der Republik Litauen. Zwei Mitarbeiter des Dienstes erreichten ihr Flugziel in Aserbaidschan mehr als 14 Stunden verspätet. Gemäß litauischen Regelungen musste der Arbeitgeber deshalb zusätzliche Reisekosten und Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
Airline haftet für Schäden bei Flugverspätung
Diese außerordentlichen Ausgaben forderte der Sonderermittlungsdienst von der Airline zurück. Der Fall ging bis zum Obersten Gerichtshof Litauens, der den EuGH um Prüfung bat. Dieser urteilte: Bei einer Flugverspätung seiner Mitarbeiter kann ein Arbeitgeber Schadenersatz von der Airline verlangen. Die Fluggesellschaft hafte für Schäden, die dem Arbeitgeber durch die Verspätung entstanden seien. (Rechtssache C-429/14).
Höchstsumme liegt bei 5.000 Euro
Allerdings könne der Arbeitgeber nur die im sogenannten Montrealer Übereinkommen festgelegte Höchstsumme für Verspätungsschäden fordern, die derzeit bei rund 5.000 Euro liegt. Das Abkommen aus dem Jahr 1999 regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr. Zudem dürften die Schadensersatzleistungen für den Arbeitgeber nicht die Summe übertreffen, die auch der betroffene Reisende individuell einfordern könnte, hieß es in dem Urteil.
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
1.735
-
Was die Umsetzung der Rentenreform für Arbeitgeber bedeutet
1.525
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.41616
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.244
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.1176
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
7852
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
7672
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
721
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
720
-
Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?
7082
-
Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis und ihre Grenzen
06.08.2026
-
Kündigung wegen formeller Fehler unwirksam
05.08.2026
-
Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datenschutz: Was Mobilarbeit von Homeoffice unterscheidet
03.08.20262
-
Warum viele Unternehmen ihre Pflichten bei Hitze unterschätzen
30.07.2026
-
Unbezahlter Urlaub
30.07.2026
-
Urlaubsanspruch bei Krankheit
30.07.2026
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
30.07.2026
-
Gesetzlicher Urlaubsanspruch
30.07.2026
-
Entgelttransparenzgesetz: Welche Auskunfts- und Berichtspflichten derzeit gelten
30.07.2026
-
Aufstiegs-BAföG soll attraktiver werden
29.07.2026
Robert Metz
22.03.2016 16:34 Uhr
Das Urteil bezieht übrigens sich auf das Montrealer Übereinkommen. Die pauschale Ausgleichszahlung nach der EU Fluggastrechteverordnung, immerhin bis zu 600 Euro, ist davon erst mal unabhängig und steht dem Fluggast zu. Bei Geschäftsreisen ist das der Angestellte. Dabei muss nicht mal ein Schaden nachgewiesen werden, während für den Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen nur konkret nachgewiesene Schäden geltend gemacht werden können.
Weil eine Pauschale viel einfacher durchzusetzen ist, lassen sich übrigens viele Arbeitgeber schlicht die Ausgleichszahlung von ihren Angestellten abtreten, statt umständlich Schadensersatz einzuklagen.
Quelle: https://www.flugrecht.de/flugverspaetung/entschaedigung/dienstreise.php