Arbeitgeber kann bei Flugverspätung Schadenersatz fordern
Der Flug ist verspätet. Die Mitarbeiter kommen nicht rechtzeitig zu einem wichtigen Meeting. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern geht oft mit konkreten Einbußen daher. Wer kann den möglichen Schadenersatz verlangen?
Zusätzliche Reisekosten und Sozialversicherungsbeträge zurückgefordert
Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt in einem Urteil beantwortet. In dem Fall ging es um den Streit zwischen der Fluggesellschaft Air Baltic und dem Sonderermittlungsdienst der Republik Litauen. Zwei Mitarbeiter des Dienstes erreichten ihr Flugziel in Aserbaidschan mehr als 14 Stunden verspätet. Gemäß litauischen Regelungen musste der Arbeitgeber deshalb zusätzliche Reisekosten und Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
Airline haftet für Schäden bei Flugverspätung
Diese außerordentlichen Ausgaben forderte der Sonderermittlungsdienst von der Airline zurück. Der Fall ging bis zum Obersten Gerichtshof Litauens, der den EuGH um Prüfung bat. Dieser urteilte: Bei einer Flugverspätung seiner Mitarbeiter kann ein Arbeitgeber Schadenersatz von der Airline verlangen. Die Fluggesellschaft hafte für Schäden, die dem Arbeitgeber durch die Verspätung entstanden seien. (Rechtssache C-429/14).
Höchstsumme liegt bei 5.000 Euro
Allerdings könne der Arbeitgeber nur die im sogenannten Montrealer Übereinkommen festgelegte Höchstsumme für Verspätungsschäden fordern, die derzeit bei rund 5.000 Euro liegt. Das Abkommen aus dem Jahr 1999 regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr. Zudem dürften die Schadensersatzleistungen für den Arbeitgeber nicht die Summe übertreffen, die auch der betroffene Reisende individuell einfordern könnte, hieß es in dem Urteil.
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.571
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.9616
-
Fristgerechte Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie ist fraglich
1.772
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.458
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.37816
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.3172
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.267
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
9861
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
935
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
830
-
Die Praxis braucht klare gesetzliche Leitplanken
30.04.2026
-
Schlussformel im Arbeitszeugnis muss nicht korrigiert werden
29.04.2026
-
Was der KI-Omnibus für Arbeitgeber ändert
28.04.2026
-
Worauf Arbeitgeber bei einer Versetzung achten müssen
24.04.20262
-
Ausbildungszeugnis schreiben: Pflicht oder Kür?
23.04.2026
-
Pläne zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
22.04.2026
-
Umgang mit sexualisierten Deepfakes im Arbeitsverhältnis
21.04.2026
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
17.04.20262
-
Was Arbeitgeber beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags beachten müssen
16.04.2026
-
Massenentlassungen unterliegen weiter strengen Vorgaben
15.04.2026
Robert Metz
Tue Mar 22 15:34:31 UTC 2016 Tue Mar 22 15:34:31 UTC 2016
Das Urteil bezieht übrigens sich auf das Montrealer Übereinkommen. Die pauschale Ausgleichszahlung nach der EU Fluggastrechteverordnung, immerhin bis zu 600 Euro, ist davon erst mal unabhängig und steht dem Fluggast zu. Bei Geschäftsreisen ist das der Angestellte. Dabei muss nicht mal ein Schaden nachgewiesen werden, während für den Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen nur konkret nachgewiesene Schäden geltend gemacht werden können.
Weil eine Pauschale viel einfacher durchzusetzen ist, lassen sich übrigens viele Arbeitgeber schlicht die Ausgleichszahlung von ihren Angestellten abtreten, statt umständlich Schadensersatz einzuklagen.
Quelle: https://www.flugrecht.de/flugverspaetung/entschaedigung/dienstreise.php