Urlaub: Urlaubsabgeltung ist damit Teil des Erbes

Der EuGH hat jüngst entschieden, dass der Anspruch auf Abgeltung noch ausstehenden Urlaubs nicht durch den Tod des Arbeitnehmers untergeht. Vielmehr können ihn die Erben geltend machen. Im Interview erklärt der Arbeitsrechtler Dr. Marcus Richter die Folgen der Entscheidung.

Haufe Online-Redaktion: Was bedeutet die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs?

Marcus Richter: Wie schon einige jüngere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, etwa zum Urlaubsabgeltungsanspruch langzeiterkrankter Arbeitnehmer, beeinflusst auch die Entscheidung in der Rechtssache „Bollacke“ die Rechtslage in Deutschland entscheidend. Bislang galt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers sein Urlaubsanspruch erlischt. Eine Möglichkeit, ihn quasi umgewandelt als Abgeltungs-, also als Geldanspruch, zu vererben, bestand nicht. Dies hatte das Bundesarbeitsgericht zuletzt noch im September 2011 bestätigt, ohne dem Europäischen Gerichtshof diese Frage trotz der im Verfahren thematisierten unionsrechtlichen Bedenken vorzulegen.

Haufe Online-Redaktion: Was folgt nun aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts?

Richter: Das Bundesarbeitsgericht wird in Anbetracht der Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung aller Voraussicht nach ändern. Es wird künftig den Fortbestand des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung auch im Fall des Todes des Arbeitnehmers und damit seine Vererblichkeit anerkennen müssen. Zwar basiert die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf einer europarechtlichen Richtlinie, die grundsätzlich nicht unmittelbar zwischen Privatpersonen, also in der Regel nicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, gilt. Die Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind aber – in bestimmten Grenzen – verpflichtet, das deutsche Recht entsprechend dieser Richtlinien auszulegen und fortzubilden. Da das Bundesarbeitsgericht in vergleichbaren Fällen, die auch Fragen der Urlaubsabgeltung betrafen in dieser Weise vorgegangen ist, kann damit gerechnet werden, dass es auch in dieser Rechtsfrage zu einer europarechtskonformen Auslegung der einschlägigen Normen greifen wird, um seine Rechtsprechung an die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs anzupassen.

Haufe Online-Redaktion: Werden Erben jetzt also regelmäßig für nicht genommenen Urlaub des verstorbenen Arbeitnehmers finanziell abgegolten?

Richter: Das ist unmittelbare Folge daraus, dass der Anspruch auf Abgeltung im Todesfall nicht untergeht. Er ist damit Teil des Erbes. Allerdings ist zu beachten, dass auch solche Ansprüche nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur der Verjährungsfrist von drei Jahren, sondern auch den Ausschlussfristen unterfallen, die etwaig im Arbeits- oder Tarifvertrag enthaltenen sind und die regelmäßig nur wenige Monate betragen. Erben müssen diese Fristen beachten, wollen sie den geerbten Abgeltungsanspruch realisieren. Dabei können sie sich übrigens nur in begrenztem Umfang darauf berufen, auf die bisherige Rechtsprechung vertraut zu haben, wenn sie diese Fristen versäumt haben. Das dürfte gerade in den Fällen wichtig sein, bei denen Erben erst aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs auf die Idee gekommen sind, Ansprüche geltend zu machen. Das Bundesarbeitsgericht hat in vergleichbaren Fällen entschieden, dass Arbeitnehmer sich spätestens ab dem Zeitpunkt nicht mehr auf ein durch die bisherige Rechtsprechung ausgelöstes Vertrauen berufen können, in dem die Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte die Rechtssache „Bollacke“ allerdings schon mit Beschluss vom 14. Februar 2013 an den Europäischen Gerichtshof verwiesen.

Dr. Marcus Richter ist Partner der Kanzlei Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB und Leiter der Serviceline Arbeitsrecht.

Schlagworte zum Thema:  Urlaubsabgeltung, Urlaubsanspruch, EuGH