EuGH soll Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins prüfen
Der Arbeitgeber muss gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG grundsätzlich für die Kürzungen der betrieblichen Altersvorsorge durch die Pensionskasse einstehen. Was aber wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist? Muss dann der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der Insolvenzsicherung einspringen? Mit dieser Frage hatte sich vorliegend das BAG auseinanderzusetzen und kam zu dem Schluss, dass eine Einstandspflicht nur aufgrund EU-Recht, konkret aufgrund Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG bestehen kann. Somit hat es die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
Der Fall: Eintrittspflicht des PSV bei Leistungskürzungen der Pensionskasse?
Die Pensionskassenrente eines Arbeitnehmers wurde aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten gekürzt. In der Vergangenheit hatte die frühere Arbeitgeberin des jetzigen Betriebsrentners diese Leistungskürzungen aufgrund der gesetzlichen Einstandspflicht aus. Nachdem die Arbeitgeberin jedoch zahlungsunfähig wurde, verlangte der ehemalige Mitarbeiter vor Gericht, dass der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nun für die Leistungskürzungen der Pensionskasse eintreten solle. Nachdem das Arbeitsgericht seine Klage abgewiesen und das Landesarbeitsgericht Köln ihr stattgegeben hatte, landete die Sache vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG).
BAG: Keine nationale Eintrittspflicht des PSV für Kürzungen der bAV
Die obersten Arbeitsrichter stellten fest, dass das nationale Recht keine Eintrittspflicht des PSV für Kürzungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorsieht, wenn die Leistungen über die Pensionskasse erbracht werden.
Ihrer Meinung nach könne sich daher eine solche Eintrittspflicht aus Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG ergeben. Diese regelt den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
Staatlicher Insolvenzschutz aufgrund EU-Recht?
Das BAG möchte deshalb nun durch den EuGH geklärt haben, ob die Norm für eben solche Fälle anwendbar ist, in denen - wie vorliegend - der Arbeitgeber aufgrund Zahlungsunfähigkeit nicht in der Lage ist, seine gesetzliche Pflicht zum Ausgleich von Leistungskürzungen der Pensionskassenrente zu erfüllen.
Zudem möchte es wissen, unter welchen Voraussetzungen die EU-Richtlinie einen staatlichen Insolvenzschutz gewährt und ob sich auch der Arbeitnehmer deshalb auch unmittelbar dem PSV gegenüber darauf berufen kann.
Hinweis: BAG, Beschluss vom 20. 02. 2018, Az: 3 AZR 142/16 (A); Vorinstanz: LAG Köln,
Urteil vom 02.10. 2015, Az: 10 Sa 4/15
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