Airlines dürfen keine Sondergebühr bei Flugstornierung verlangen

Der EuGH hat die Rechte der Fluggäste gestärkt und entschieden, dass bei Stornierung eines Fluges keine Stornierungsgebühren verlangt werden dürfen. Auch nicht durch AGB bei besonderen Spartarifen. Außerdem machte der EuGH deutlich, dass die Gebühren und Steuern aufgrund der Preistransparenz im Flugpreis exakt auszuweisen sind. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband.

Gründe für eine Flugstornierung gibt es viele. Dann tut sich die Frage auf, welche Rechte hat der Kunde, inwieweit kann er den gezahlten Flugpreis zurückverlangen?

  • Hier hat nun der EuGH die Position der Fluggäste gestärkt,
  • nachdem die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBZ) wegen Stornogebühren gegen Air Berlin auf Unterlassung klagte. 

Air Berlin bietet zwei verschiedene Preismodelle

Hintergrund der Klage war folgender Sachverhalt: Air Berlin bietet seinen Kunden zwei verschiedene Preismodelle an: einen Spartarif und einen Flextarif.

  • Beim „Spartarif“, wird vom Kunde auf das Recht der kostenlosen Stornierung verzichtet und für den Flug einen günstigeren Preis bezahlt. Will der Kunde den Flug sodann stornieren, muss er hierfür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 Euro bezahlen.
  • Beim „Flextarif“ hingegen kann der Kunde jederzeit kostenlos stornieren bzw. den Flug umbuchen.

Die Verbraucherschützer monierten zum einen den Verzicht auf gesetzliche Recht durch AGB und zudem, dass die Anteile der Steuern, Gebühren und der sonstigen Zuschläge im Flugpreis nicht ausreichend ausgewiesen wurden.

Kündigungsrecht gesetzlich verankert – kein Ausschluss durch AGB

  • In dieser Preisgestaltung sah der Verband eine Irreführung der Verbraucher,
  • da der Flugbeförderungsvertrag juristisch als Werkvertrag einzuordnen ist,
  • welchen der Besteller bis zur Vollendung des Werkes, also bis zur Landung, jederzeit und ohne Angabe von Gründen (§ 649 S.1 BGB) kündigen kann.

Daher muss die Fluggesellschaft bei Stornierung des Fluges einen Teil des gezahlten Flugpreises zurückerstatten. Auf jeden Fall muss sich der Unternehmer dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages erspart hat. Hierzu gehören die Steuern und Gebühren, welche die Fluggesellschaft nach der Anzahl der tatsächlich beförderten Fluggäste zu zahlen hat.

Unzureichende Aufschlüsselung der Kosten

Air Berlin hatte bei der Aufschlüsselung der Kosten diesbezüglich lediglich einen bzw. drei Euro an Steuern und Gebühren ausgewiesen, obwohl die tatsächlich abzuführenden Beträge deutlich höher waren.

EuGH bejahte Vereinbarkeit mit der europäischen Verordnung

Nachdem Air Berlin in zwei Instanzen unterlegen war, zog das Luftfahrunternehmen vor den BGH. Dieser ersuchte den Europäischen Gerichtshof um Auslegung der Unionsverordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten, da die Karlsruher Richter ebenso wie der Bundesverband die Auffassung vertraten, dass die Klausel über die Bearbeitungsgebühr von 25 Euro bei stornierten Buchungen oder nicht angetretenen Flügen die Kunden unangemessen benachteilige und daher nach den Bestimmungen des deutschen Rechts zur Umsetzung der Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln unwirksam sei.

Preisfreiheit der Luftfahrtunternehmen steht nicht entgegen

Der EuGH bestätigte die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht und stellte insoweit fest, dass die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln auch auf Luftbeförderungsverträge anwendbar seien. Zudem müssten die Fluggesellschaften den Kunden die Höhe der Steuern, Gebühren und Zuschläge gesondert ausweisen, da ansonsten das mit der Verordnung verfolgte Ziel der Preistransparenz nicht erreicht werde.

(EuGH, Urteil v. 06.07.2017, C-290/16)

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