EuGH-Urteil zur Grunderwerbsteuer trifft Deutschland (noch) nicht
Das EuGH-Urteil im Überblick
Das Gesellschaftskapital der streitgegenständlichen Gesellschaft wurde vollständig durch Sacheinlagen in Form von Beteiligungen eingezahlt, wobei ein Teil davon auch Immobilien enthielt. Hierauf erhob die portugiesische Finanzverwaltung Grunderwerbsteuer.
Der EuGH hat mit Urteil v. 4.6.2026 (C-837/24) entschieden, dass die portugiesische Grunderwerbsteuer bei Share Deals wie im Streitfall gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 2008/7/EG v. 12.2.2008) verstößt.
Seine Entscheidung begründete der EuGH mit Art. 5 der Richtlinie. Diese verbiete es den Mitgliedstaaten, insbesondere das Erheben indirekter Steuern von Kapitalgesellschaften auf "Kapitalzuführungen" (Art. 3) und "Umstrukturierungen" (Art. 4).
Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf
Laut Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage hat das Urteil "keine unmittelbaren Auswirkungen" auf die deutsche Grunderwerbsteuer. Ausschlaggebend sei, dass die portugiesische Steuer sich strukturell von der deutschen unterscheide.
Zudem habe das BVerfG mit einem Nichtannahmebeschluss v. 25.6.2026 bestätigt, dass der BFH verfassungskonform gehandelt hat, indem er eine Vorlage an den EuGH bislang stets abgelehnt und eine Vereinbarkeit mit Unionsrecht bestätigt hat.
Ausblick
Dennoch beobachtet das BMF die Rechtsprechungsentwicklung. Beim BFH ist derzeit ein weiteres Verfahren zur Besteuerung nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG anhängig (Az. II R 8/23), in dem es um die Anwendbarkeit der Kapitalansammlungsrichtlinie geht.
Parallel dazu läuft eine Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil v. 25.9.2024 (II R 36/21) vor dem BVerfG (Az. 1 BvR 574/25). Die Frage, ob § 1 Abs. 3 GrEStG langfristig unionsrechtskonform ist, bleibt damit offen.
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