Referentenentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027
Welche Anpassungen sind geplant?
Mit dem Gesetzesentwurf sollen Arbeitskräfte- und Wachstumspotenziale gestärkt, gleichzeitig aber auch gegenfinanziert werden. Hierfür werden Änderungen im Einkommensteuer- und Gewerbesteuergesetz sowie beim Kindergeld und bei der Sozialversicherung vorgeschlagen. Das Gesetz soll in zwei Stufen zum 1.1.2027 und zum 1.1.2028 in Kraft treten.
Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
Einkommensteuer
Sonn- und Feiertagszuschläge (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG)
Der maximal zulässige Grundlohn für die Berechnung steuerfreier Sonn- und Feiertagszuschläge wird von 50 EUR auf 75 EUR pro Stunde angehoben. Der Grundlohn für Nachtzuschläge bleibt unverändert bei 50 Euro.
Gilt ab VZ 2027.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG)
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskostenpauschale) soll von bisher 1.230 EUR um 200 EUR auf 1.430 EUR erhöht werden.
Gilt ab VZ 2027.
Kinderfreibetrag und Kindergeld (§§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG)
Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes soll 2027 für jeden Elternteil von 3.414 EUR um 150 EUR auf 3.564 EUR angehoben werden. Ab 2028 soll eine Erhöhung um 90 EUR auf 3.654 EUR folgen. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1.464 EUR pro Elternteil.
Zusammen mit dem Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag steigt der gesamte steuerliche Freibetrag für beide Elternteile zusammen von 9.756 EUR auf 10.056 EUR (2027) bzw. 10.236 EUR (2028).
Das Kindergeld wird entsprechend von derzeit 259 EUR monatlich auf 267 EUR ab Januar 2027 und auf 272 EUR ab Januar 2028 angehoben.
Gilt ab 1.1.2027 bzw. 1.1.2028 (weitere Erhöhung Kindergeld und Kinderfreibetrag).
Grundfreibetrag und Einkommensteuertarif (§ 32a Abs. 1 EStG)
Der Grundfreibetrag wird in 2027 zunächst von bisher 12.348 Euro um 216 EUR auf 12.564 EUR angehoben. Ab 2028 erfolgt eine weitere Anhebung um 336 EUR auf 12.900 EUR. Gleichzeitig wird der bisherige Reichensteuersatz von 45 % vorgezogen und eine neue Reichensteuerstufe von 47 % eingeführt:
- 250.000 – 279.999 EUR: 45 %
- Ab 280.000 EUR: 47 %
Gilt ab 1.1.2027 bzw. 1.1.2028 (weitere Erhöhung des Grundfreibetrags).
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG)
Die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird reduziert: Der abzugsfähige Prozentsatz sinkt von 20 % auf 15 %, der Höchstbetrag von 1.200 EUR auf 900 EUR.
Der Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a Abs. 1 und 2 EStG Haushalt bleibt unangetastet.
Gilt ab 1.1.2027.
Pauschsteuer bei Mini-Jobs (§ 40a Abs. 2 EStG)
Der einheitliche Pauschsteuersatz für geringfügige Beschäftigungen (sog. Mini-Jobs) wird von bisher 2 % auf 5 % angehoben.
Gilt ab 1.1.2027.
Gewerbesteuer
Besonderer Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG – neu - )
Mit der Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabs für Rechenzentrumsbetreiber sollen Standortgemeinden stärker am Gewerbesteueraufkommen beteiligt werden. Da Rechenzentren aufgrund ihres hohen Automatisierungsgrades wenig Lohnsteueraufkommen generieren, profitierten Standortgemeinden bisher kaum bei Anwendung des bisherigen Zerlegungmaßstabs Arbeitslöhne.
Der neue Zerlegungsmaßstab setzt sich aus dem Zerlegungsmaßstab Arbeitslöhne zu 10 % und dem Zerlegungsmaßstab nicht-redundante elektrische Nennanschlussleistung zu 90 % zusammen.
Zur Bestimmung der nicht-redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ist die zwischen dem Betreiber des Rechenzentrums und dem vorgelagerten Stromnetzbetreiber bzw. dem Energieversorgungsunternehmen vertraglich vereinbarte maximale Anschlussleistung maßgeblich (sogenannte Bestellleistung). Ob die Leistung zum jeweiligen Zeitpunkt vollständig in Anspruch genommen wird, ist unerheblich.
Ein Rechenzentrum ist eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen bzw. Servern genutzt wird und für die Informationstechnik mit einer elektrischen Leistung ab 500 Kilowatt installiert ist. Dazu zählt auch die zugehörige Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung und/oder Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten.
Gilt ab dem Erhebungszeitraum 2027.
Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV)
Steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge, die in einem Tarifvertrag geregelt sind und unter dessen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis fällt und dessen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten, sollen künftig auch in der Sozialversicherung in derselben Höhe wie bei der Einkommensteuer beitragsfrei gestellt werden (75 EUR pro Stunde, § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG n. F.).
Für nicht tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Nachtzuschläge verbleibt es bei der bisherigen Grenze von 25 EUR pro Stunde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV a. F.).
Gilt ab 1.1.2027.
Ausblick
Die Verbände haben nur bis zum 21.8.2026 Zeit, sich zum Referentenentwurf zu äußern. Die Kabinettsbefassung ist bereits für den 2.9.2026 vorzusehen.
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