Was eine Besteuerung von Kryptowerten nach 20 EStG praktisch bedeutet
Was würde ein Wechsel zu 20 EStG konkret bedeuten?
Bei Kryptowerten würde es nicht mehr die Möglichkeit geben, diese nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei zu veräußern.
Dieselbe Art von Kryptowerten könnte je nach Anschaffungszeitpunkt zu sonstigen Einkünften oder zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Insbesondere in der Übergangszeit könnten daraus Missverständnisse entstehen. Die Besteuerung von Kryptowerten ist bereits heute komplex; das Nebeneinander der Steuerregime könnte diese Komplexität weiter erhöhen und den Bedarf an spezialisierter steuerlicher Beratung verstärken.
Auf den ersten Blick klingt es einfach, Einkünfte aus Kryptowerten als Einkünfte aus Kapitalvermögen statt als sonstige Einkünfte zu besteuern. Der kursierende Referentenentwurf enthält jedoch einige Details, die bei einer Umsetzung in dieser Form zu schwierigen Konstellationen führen könnten.
Regimewechsel gilt nicht für alle Kryptowerte
Künftig sollen nicht die Einkünfte aus sämtlichen Kryptowerten als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden, sondern nur diejenigen aus sogenannten Tauschkryptowerten. Dabei würde es sich um eine neu eingeführte Kategorie von Kryptowerten handeln, für deren Einordnung entscheidend ist, ob ein Kryptowert als Tauschmittel akzeptiert wird. Namentlich genannt werden Bitcoin und Ether. Ausgenommen werden NFTs, Security Token und Stablecoins, die E-Geld-Token darstellen.
Diese Unterscheidung knüpft daran an, dass für die Zuordnung zu einer Einkunftsart zunächst zu klären ist, was der jeweilige Kryptowert verkörpert. Bei einer tokenisierten Immobilie stellt sich beispielsweise die Frage, ob die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen einzuordnen wären.
Dennoch kann diese Abgrenzung die Praxis vor zusätzliche Herausforderungen stellen. Eine offizielle Liste, aus der hervorgeht, welche Kryptowerte welcher Einkunftsart zuzuordnen sind, könnte dabei Orientierung bieten. Ohne entsprechende Vorgaben müsste die Einordnung einzelner Kryptowerte jeweils gesondert geprüft werden, was den Aufwand weiter erhöhen wird.
Alt- und Neubestände in einer Wallet
Der vorgesehene Regimewechsel bringt eine Übergangsphase mit sich, in der Alt- und Neubestände nebeneinander bestehen. Dadurch können sich in ein und derselben Wallet gleiche Kryptowerte befinden, deren Veräußerung je nach Anschaffungszeitpunkt und anzuwendender Verbrauchsreihenfolge entweder zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu sonstigen Einkünften führt. Diese Unterscheidung wirkt sich sowohl auf die mögliche Steuerfreiheit nach Ablauf der einjährigen Haltefrist als auch darauf aus, ob etwaige Veräußerungsgewinne der Kapitalertragsteuer oder dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen.
Ein Beispiel verdeutlicht die Folgen: Ein Anleger hat einen Sparplan eingerichtet und investiert vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2030 monatlich 500 EUR in Ether. Im Januar 2031 entscheidet er sich, die Hälfte der angesparten Einheiten zu veräußern. Zu diesem Zeitpunkt wäre zu prüfen, ob die veräußerten Einheiten bis zum 31. Dezember 2026 oder erst danach angeschafft wurden. Je nach Zuordnung wäre die Veräußerung steuerfrei oder der Gewinn würde der Kapitalertragsteuer unterliegen.
Ein weiteres Beispiel ergibt sich beim Staking, also dem Sperren von Kryptowerten im Netzwerk, um dafür regelmäßig zusätzliche Token als Belohnung (Rewards) zu erhalten: Jemand hat am 30. September 2023 Ether gekauft und verwendet diese Einheiten für Staking. Die bis zum 31. Dezember 2026 zufließenden Staking-Rewards führen zu sonstigen Einkünften aus Leistungen, während ab dem 01. Januar 2027 zufließende Rewards zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen würden. Bei einer späteren Veräußerung könnten die ursprünglich angeschafften Token als Altbestand nach Ablauf der Jahresfrist weiterhin steuerfrei veräußert werden. Entsprechend wären auch die bis zum 31. Dezember 2026 zugeflossenen Staking-Rewards zu behandeln. Gewinne aus der Veräußerung der ab dem 01. Januar 2027 zugeflossenen Rewards würden dagegen zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen.
Weitere Zuflüsse und die Null-Euro-Regel
Ab dem 01.01.2026 zugeflossene Einnahmen aus Staking und Lending führen sodann ebenfalls zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Hierbei ist unwesentlich, ob die Token mit denen die Einnahmen erzielt werden, Alt- oder Neubestände sind.
Interessant ist, dass der Referentenentwurf bei den laufenden Einnahmen lediglich die Überlassung von Tauschkryptowerten sowie die Teilnahme an Vorgängen zur Transaktionsverarbeitung erfasst. Insbesondere im DeFi-Bereich (dezentral organisierte Finanzanwendungen auf Blockchain-Basis) sind jedoch auch andere Arten von Einkünften im Zusammenhang mit Kryptowerten denkbar, die unter Umständen nicht unter diese neue Regelung des § 20 EStG fallen würden.
Bei unentgeltlichen Zugängen sowie bei Token, die für andere als die genannten Leistungen zufließen, wären nach dem aktuellen Entwurf die Anschaffungskosten mit 0 EUR anzusetzen. Bei wörtlicher Anwendung könnte diese Regelung in manchen Fällen zu einer doppelten steuerlichen Erfassung führen. Das zeigt sich beispielsweise bei Token, die als Gehalt zufließen und deren Wert bereits als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert wurde. Diese Tauschkryptowerte wären weder unentgeltlich noch als Vergütung für eine von § 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG-E erfasste Leistung zugeflossen. Bei einem Ansatz der Anschaffungskosten mit 0 EUR würde ihr bereits besteuerter Wert bei der Veräußerung erneut erfasst. Um dies zu vermeiden, müsste der Wert im Zeitpunkt des Zuflusses als Anschaffungskosten berücksichtigt werden, sodass bei der Veräußerung lediglich die zwischenzeitliche Wertveränderung steuerlich erfasst wird.
Auswirkungen auf die Verlustverrechnung
Der Regimewechsel hätte ebenfalls Auswirkungen auf die Verlustverrechnung. Bisher war es möglich, Verluste aus Kryptowerten sowohl in das vorhergehende Jahr zurückzutragen als auch unbegrenzt vorzutragen. Gerade aufgrund der hohen Volatilität ist der Verlustrücktrag in vielen Fällen von Bedeutung gewesen. Würden die Verluste nun den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet, wäre dagegen nur noch ein Vortrag in die Zukunft möglich.
Daneben stellt sich die Frage, wie mit bestehenden Verlustvorträgen umzugehen wäre. Diese könnten noch mit Gewinnen aus Altbeständen verrechnet werden, die innerhalb der Spekulationsfrist realisiert werden. Ansonsten käme nach dieser Betrachtung nur noch eine Verrechnung mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften in Betracht, die nicht im Zusammenhang mit Kryptowerten stehen.
Wie sich die Verlustverrechnung zwischen Tauschkryptowerten und Aktien ausgestalten würde, bleibt ebenfalls abzuwarten.
Kapitalertragsteuer bei fehlenden Anschaffungsdaten
Ab dem Jahr 2028 sollen inländische Dienstleister die Kapitalertragsteuer für die Anleger abführen, und zwar sowohl bei einer Veräußerung gegen Fiatgeld als auch bei einem Krypto-zu-Krypto-Tausch. Da Token frei beweglich sind und nicht zwangsläufig auf der Börse angeschafft wurden, auf der sie später veräußert werden, stellen sich Fragen zur Einordnung als Alt- oder Neubestand und zur Höhe der Anschaffungskosten. Steuerpflichtige sollten hier die Möglichkeit haben, sowohl den Anschaffungszeitpunkt als auch die tatsächlichen Anschaffungskosten mitzuteilen, da andernfalls erhebliche Liquiditätsprobleme entstehen könnten. Nach dem Entwurf wäre bei einer unbekannten Anschaffung davon auszugehen, dass die Token nach dem 31. Dezember 2026 erworben wurden. Für den Steuerabzug würden pauschal 50 Prozent der Veräußerungserlöse als Bemessungsgrundlage angesetzt. Dadurch könnte zunächst Kapitalertragsteuer abgeführt werden, obwohl die Veräußerung einen steuerfreien Altbestand betrifft oder wegen tatsächlicher Veräußerungsverluste keine Steuer anfällt.
Bei einer Veräußerung gegen EUR lässt sich die Kapitalertragsteuer unmittelbar aus dem Euroerlös einbehalten und an das Finanzamt abführen. Schwieriger ist dies beim Krypto-zu-Krypto-Tausch, bei dem unter Umständen zunächst ein Teil der Token gegen Euro verkauft werden müsste, um die Steuer abführen zu können. Entstehen bei dieser zusätzlichen Veräußerung Verluste, stellt sich die Frage, wem diese zuzurechnen wären.
Fazit: Details entscheiden
Der diskutierte Wechsel zu § 20 EStG wäre weit mehr als eine Änderung des Steuersatzes. Insbesondere das Nebeneinander von Alt- und Neubeständen könnte dazu führen, dass identische Kryptowerte innerhalb derselben Wallet unterschiedlichen steuerlichen Regeln unterliegen. Die Anschaffungshistorie bliebe deshalb nicht nur für die Berechnung des Gewinns entscheidend, sondern würde zusätzlich bestimmen, welchem Besteuerungsregime die jeweilige Veräußerung zuzuordnen ist.
Hinzu kommen offene Fragen zur Abgrenzung der Tauschkryptowerte und zur steuerlichen Behandlung von Vorgängen, bei denen an die Stelle eines Tokens eine Rückübertragungsforderung tritt. Bei bereits als Arbeitslohn besteuerten Token wäre außerdem zu klären, wie der erfasste Wert bei einer späteren Veräußerung berücksichtigt wird, damit nicht derselbe Wertanteil erneut der Besteuerung unterliegt. Auch der geplante Kapitalertragsteuerabzug würde diese Einordnungsfragen nicht ersetzen, sondern seinerseits zutreffende Informationen über die veräußerten Bestände voraussetzen. Fehlen belastbare Anschaffungsdaten, könnte der Steuerabzug zunächst zu einer Liquiditätsbelastung führen, obwohl tatsächlich kein steuerpflichtiger Gewinn entstanden ist.
Sollte der Entwurf in dieser oder ähnlicher Form umgesetzt werden, käme es daher wesentlich darauf an, wie die rechtlichen Vorgaben konkretisiert und anschließend in den Kryptosteuertools abgebildet werden. Dabei müsste nachvollziehbar bleiben, auf welchen Grundlagen Bestände zugeordnet und Gewinne berechnet werden, denn eine technisch korrekte Berechnung kann eine ungeklärte steuerliche Einordnung nicht auflösen. Wie sich der Systemwechsel praktisch auswirken würde, entscheidet sich damit nicht allein an der neuen Einkunftsart, sondern vor allem an den Details ihrer Anwendung.
Die Autorin
Afra Stöhr ist Steuerberaterin und Mitgründerin von SWTAX, einer Kanzlei, die sich ausschließlich auf die Besteuerung von Kryptowerten spezialisiert hat. Zudem ist sie Mitgründerin und Geschäftsführerin von 0xcounting, einem Tax-Tech-Startup, das steuerliche Expertise mit tiefem technischem Know-how verbindet und Software für Steuerberater zur Aufbereitung von Kryptotransaktionen entwickelt.
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