EuGH-Urteil: Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit

Bereitschaftsdienste, bei denen der Arbeitnehmer in kürzester Zeit einsatzbereit sein muss, zählen als Arbeitszeit - auch wenn die Bereitschaft zu Hause abgeleistet wird. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg im Fall eines belgischen Feuerwehrmannes entschieden.

Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft? Wenn Arbeitnehmer sich auf Abruf für einen Arbeitseinsatz bereithalten müssen, ist die Abgrenzung zwischen den Arten der Bereitschaft oft schwierig. Im Gegensatz zur Rufbereitschaft gilt der Bereitschaftsdienst arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit - infolge der Simap-Entscheidung des EuGH auch nach deutschem Recht. 

Mit dem aktuellen Urteil hat der EuGH seine Rechtsprechung bestätigt: Für die Einordnung als „Arbeitszeit“ im Sinne der EU-Richtlinie ist entscheidend, dass sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss, um ihm innerhalb kürzester Zeit zu Verfügung zu stehen. Zudem hat er präzisiert, dass es unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer sich dabei an seinem Arbeitsplatz aufhält.

Der Fall: Zu Hause geleisteter Bereitschaftsdienst Arbeitszeit?

Im konkreten Fall klagte ein Feuerwehrmann aus Nivelles in Belgien vor dem belgischen Arbeitsgericht gegen seinen Arbeitgeber auf Vergütung seiner daheim geleisteten Bereitschaftsdienste. Nach seiner Ansicht seien diese als Arbeitszeiten anzusehen. In einer Woche pro Monat musste er sich abends und am Wochenende für Einsätze bereithalten und dabei innerhalb von höchstens acht Minuten auf der Feuerwehrwache erscheinen. Das zuständige Arbeitsgericht in Brüssel fragte zu dem Fall den EuGH an.

EuGH bejaht Arbeitszeit: Vorgaben schränken persönliche Möglichkeiten stark ein

Der Gerichtshof entschied in dem Fall, dass es als Arbeitszeit anzusehen ist, wenn der Feuerwehrmann - wie vom Arbeitgeber vorgegeben - im Falle eines Notrufs innerhalb von acht Minuten auf der Wache sein muss. In der Begründung stellten die Richter darauf ab, dass die Verpflichtung des Arbeitnehmers, persönlich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb von acht Minuten zu erscheinen, ihn objektiv darin einschränkt, sich eigenen Tätigkeiten zu widmen. Angesichts dieser Einschränkungen unterscheide sich die Situation des betroffenen Feuerwehrmanns von der anderer Arbeitnehmer, die einfach nur für ihren Arbeitgeber erreichbar sein müssten, argumentierten die Luxemburger Richter. Für unerheblich hielten sie es, dass der Arbeitnehmer sich dabei zu Hause aufhalte. 

Bereitschaftsdienst: Frage der Vergütung

Zur Frage inwiefern Bereitschaftsdienste vergütet werden müssen, hat der EuGH nicht entschieden, da hier nationale Regeln ausschlaggebend seien und nicht EU-Recht.
Nach deutschem Arbeitsrecht müssen für Bereitschaftsdienste der Mindestlohn gezahlt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 29. Juni 2016 entschieden. Dies bedeutet allerdings auch, dass die Bezahlung für Bereitschaftsdienste niedriger ausfallen kann, als der übliche Vollarbeitslohn, wenn dieser höher als der Mindestlohn ist.
Die endgültige Entscheidung über die Vergütung der Bereitschaftsdienstzeiten im Fall des belgischen Feuerwehrmanns muss nun das zuständige Brüsseler Gericht treffen.

Folgen auch für andere Berufsgruppen

Die Entscheidung des EuGH bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden. Auswirkungen kann das Urteil somit auch auf weitere Berufsgruppen haben, bei denen Arbeitnehmer von zu Hause aus Bereitschaftsdienst leisten und innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit sein müssen.