EuGH zu Flüchtlings-Abschiebung nach illegaler Wiedereinreise

Auch nach zweimaliger illegaler Einreise in den zweiten Mitgliedsstaat, muss ein formelles Wiederaufnahmegesuch an den ersten Mitgliedsstaat gestellt werden. Der Asylbewerber darf nicht ohne dem in das Land zurückgeschickt werden, in dem er angekommen und erstmals Asylantrag gestellt hat.

Grundsätzlich ist nach der Dublin-III-Verordnung das Land der Europäischen Union für das Asylverfahren zuständig, in welchem ein Flüchtling zuerst eingereist ist. Der EuGH hat nun entschieden, dass ein Flüchtling, welcher zuvor in sein Ankunftsland rücküberstellt wurde und ein zweites Mal illegal eingereist ist, nicht ohne Weiteres abgeschoben werden darf. Vielmehr ist erneut ein mehrstufiges Verfahren durchzuführen. 

Die Einreise des Aziz H.

Herr H. an, gebürtiger Syrer, reiste im Oktober 2014 illegal in Deutschland ein und stellte am 29.10.2014 einen Asylantrag. Wie immer in solchen Fällen führte man eine Eurodac-Abfrage durch. Es stellte sich heraus, dass Herr H. knapp zwei Monate zuvor bereits in Italien internationalen Schutz beantragt hatte.

  • Nach der Dublin-III-Verordnung ist in der Regel das Land für den Asylantrag zuständig, in dem ein Ankömmling einen solchen erstmals stellt.
  • Besonderheiten greifen, wenn es gilt Familien beisammen zu halten oder zu führen (Art. 7 ff.).

Behörde und Gericht lehnen Aufenthalt in Deutschland ab

Folgerichtig ersuchte das Bundesamt am 11.11.2014 und damit fristgerecht die italienischen Behörden Herrn H. wieder bei sich aufzunehmen. Italien blieb eine Antwort schuldig. Dies hatte die Annahmefiktion zur Folge. Am 3.8.2015 wurde der Syrer nach Italien überstellt, nachdem

  • am 30.1.2015 das Bundesamt seinen Asylantrag abgelehnt und
  • seine Überstellung nach Italien angeordnet hatte;
  • Herr H. den Bescheid erfolglos angefochten hatte und
  • seine Klage hiergegen abgewiesen wurde.

Rückkehr nach Deutschland und weitere Gerichtsinstanzen

Herr H. kämpfte weiter für seinen Aufenthalt in Deutschland. Direkt nach Überstellung kehrte er umgehend – illegal – in die Bundesrepublik zurück und legte Berufung gegen das klageabweisende Urteil ein. Sein Beharren wurde vom OVG Rheinland-Pfalz mit einer stattgebenden Entscheidung belohnt. Begründet wurde die Entscheidung damit,

  • dass die Überstellung nach Italien nach Ablauf der 6-monatigen Frist (Art. 29 Abs.1 der Dublin-III-Verordnung) erfolgte und
  • deshalb Deutschland für die Asylantragsprüfung zuständig sei.

Bundesverwaltungsgericht legte EuGH den Fall zur Klärung mehrerer Fragen vor

Mit der Revision seitens der Bundesrepublik Deutschland landete die Sache vor dem Bundesverwaltungsgericht, das dem EuGH eine ganze Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte, bevor es sich selbst an die Entscheidung wagt. Im Wesentlichen wollte das BVerwG wissen, ob

  • Deutschland Herrn H. ohne weitere Wiederaufnahmeanfrage nach Italien überstellen könne;
  • ab wann die Frist für das Wiederaufnahmegesuch zu laufen beginne;
  • was passiert, wenn die Frist versäumt werde;
  • welche Wirkungen ein noch anhängiges Rechtsbehelfsverfahren in Bezug auf einen neuen Asylantrag habe.

Asyl-Wegweiser des Europäischen Gerichtshofs

Der EuGH hat dem BVerwG in seinem Urteil Folgendes mit auf den Weg gegeben:

  • Auch bei eindeutiger Sachlage ist es unerlässlich, dass die Bundesrepublik an Italien einen Wiederaufnahmeantrag stellt.
  • Die Frist beginnt erst zu dem Zeitpunkt an zu laufen, ab dem Deutschland Kenntnis von dem illegalen Aufenthalt von Herrn H. hat.
  • Wird die 2-monatige Frist für den Wiederaufnahmeantrag versäumt, muss Herr H. Gelegenheit erhalten, einen neuen Asylantrag in Deutschland zu stellen. Ab dann wäre Deutschland ausschließlich für das Verfahren zuständig.
  • Ein noch anhängiges Rechtsbehelfsbefahren stellt keinen Ersatz für einen neuen Asylantrag dar.

Das BVerwG wird nun über das weitere Schicksal des Herrn H. entscheiden.

(EuGH, Urteil v. 25.1.2018, C-360/16).


Hintergrundinformation:

Eurodac ist die Abkürzung für European Dactyloscopy.  Dahinter steckt ein Fingerabdruck-Identifizierungssystem für sämtliche Asylbewerber sowie für bestimmte Drittstaatenangehörige und Staatenlose, die in die EU einreisen.

  • Sobald ein Asylantrag gestellt wird und die betreffenden Personen älter als 14 Jahre sind, werden Fingerabdrücke genommen und in das System eingespeist, auf das alle EU-Staaten Zugriff haben.
  • Mit dem Datenabgleich möchte man verhindern, dass Personen in mehreren EU-Mitgliedstaaten Asyl beantragen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Abgleich von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten auch zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erfolgen. Die Eurodac-Datenbank existiert seit dem 15.1.2003.

Schlagworte zum Thema:  Asylrecht, EuGH