Abzugsverbot für Sozialversicherungsbeiträge gelockert
Ein Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen setzt nach der Regelung in § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HS 1 EStG voraus, dass die Beträge nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Konkret erfasst werden von dieser Abzugsbeschränkung
- Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG),
- Beiträge zur Basiskrankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und
- sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).
Hinweis: Der Steuergesetzgeber will über diese Beschränkung einen doppelten steuerlichen Vorteil ausschließen, der sich bei einem Sonderausgabenabzug ohne Besteuerung der entsprechenden Einnahmen ergeben würde.
EuGH sieht Verstoß gegen Freizügigkeit
Mit Urteil vom 22.6.2017 hat der EuGH in der Rechtssache "Bechtel" (C-20/16, Haufe Index 10892028) die Reichweite dieser Abzugsbeschränkung beschnitten. Zugrunde lag dem Urteil ein Rechtsstreit zwischen einem Ehepaar aus Baden-Württemberg und dem Finanzamt Offenburg, in dem streitig war, ob in Frankreich gezahlte Beiträge zur Altersvorsorge- und Krankenversicherung der Ehefrau bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung abziehbar waren.
Der EuGH entschied, dass es der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) entgegensteht, wenn ein Mitgliedstaat regelt, dass Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge von einem Sonderausgabenabzug ausgenommen sind, sofern
- ein Arbeitnehmer in einem EU-Mitgliedstaat tätig ist, jedoch in Deutschland wohnt und
- sein Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der inländischen Besteuerung freigestellt ist.
BMF reagiert auf EuGH-Rechtsprechung
Das BMF hat auf die Entscheidung aus Luxemburg nun mit Schreiben vom 11.12.2017 reagiert und das Abzugsverbot nach einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelockert. Demnach sind Vorsorgeaufwendungen – entgegen des derzeitigen Gesetzeswortlauts – auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn
- solche Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit stehen, die in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erzielt werden,
- diese Einnahmen nach einem DBA im Inland steuerfrei sind,
- der Beschäftigungsstaat keinerlei Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Beiträge im Besteuerungsverfahren zulässt und
- auch das DBA die Berücksichtigung der persönlichen Abzüge nicht dem Beschäftigungsstaat zuweist.
Hinweis: Die Lockerung der Abzugsbeschränkung erfolgt im Vorgriff auf eine gesetzliche Anpassung des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG und gilt in allen offenen Fällen.
BMF, Schreiben v. 11.12.2017, IV C 3 - S 2221/14/10005 :003.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.8385
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.045
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
886
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
804
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
6796
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
595
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
378
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
337
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
317
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
316
-
Richtsatzsammlung 2025 veröffentlicht
29.06.2026
-
Vorsorgepauschale bei Dienstordnungsangestellten
25.06.2026
-
Umsatzsteuerbefreiung für Tanzschulen
23.06.2026
-
Begriff und Begründung einer Betriebsstätte
19.06.2026
-
Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027
17.06.2026
-
Datenschema der E-Bilanz-Taxonomien 6.10 veröffentlicht
16.06.2026
-
Finale Staatenaustauschliste 2026
10.06.2026
-
Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1.1.2026
09.06.2026
-
Übereinkommen über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten
02.06.2026
-
Neues DBA mit der Ukraine unterzeichnet
02.06.2026