Kommentar

Vorsorgeaufwendungen dürfen gesetzlich nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zu steuerfreien Einnahmen aufweisen. Nachdem der EuGH diese nationale Regelung teilweise als unionsrechtswidrig eingestuft hatte, justiert die deutsche Finanzverwaltung jetzt nach.

Ein Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen setzt nach der Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG voraus, dass die Beträge nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Konkret erfasst werden von dieser Abzugsbeschränkung

Hinweis: Der Steuergesetzgeber will über diese Beschränkung einen doppelten steuerlichen Vorteil ausschließen, der sich bei einem Sonderausgabenabzug ohne Besteuerung der entsprechenden Einnahmen ergeben würde.

EuGH sieht Verstoß gegen Freizügigkeit

Mit Urteil vom 22.6.2017 hat der EuGH in der Rechtssache "Bechtel" (C-20/16) die Reichweite dieser Abzugsbeschränkung beschnitten. Zugrunde lag dem Urteil ein Rechtsstreit zwischen einem Ehepaar aus Baden-Württemberg und dem Finanzamt Offenburg, in dem streitig war, ob in Frankreich gezahlte Beiträge zur Altersvorsorge- und Krankenversicherung der Ehefrau bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung abziehbar waren.

Der EuGH entschied, dass es der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) entgegensteht, wenn ein Mitgliedstaat regelt, dass Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge von einem Sonderausgabenabzug ausgenommen sind, sofern

  • ein Arbeitnehmer in einem EU-Mitgliedstaat tätig ist, jedoch in Deutschland wohnt und
  • sein Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der inländischen Besteuerung freigestellt ist.

BMF reagiert auf EuGH-Rechtsprechung

Das BMF hat auf die Entscheidung aus Luxemburg nun mit Schreiben vom 11.12.2017 reagiert und das Abzugsverbot nach einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelockert. Demnach sind Vorsorgeaufwendungen – entgegen des derzeitigen Gesetzeswortlauts – auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn

  • solche Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit stehen, die in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erzielt werden,
  • diese Einnahmen nach einem DBA im Inland steuerfrei sind,
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Beiträge im Besteuerungsverfahren zulässt und
  • auch das DBA die Berücksichtigung der persönlichen Abzüge nicht dem Beschäftigungsstaat zuweist.

Hinweis: Die Lockerung der Abzugsbeschränkung erfolgt im Vorgriff auf eine gesetzliche Anpassung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und gilt in allen offenen Fällen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 11.12.2017, IV C 3 - S 2221/14/10005 :003

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