BGH fragt EuGH zum Haushaltsprivileg

Heimlich gefilmt in der Wohnküche: Wann schützt die DSGVO?

Darf eine Tochter die eigene Mutter in der Küche heimlich filmen – und die Aufnahmen an die Polizei weitergeben? Der BGH zweifelt und legt den Fall dem EuGH vor. Auf dem Prüfstand ist die Haushaltsausnahme aus der DSGVO, die den persönlichen Bereich regelt.

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Eine Mutter, eine Videokamera, ein Familienstreit. Am Ende landete der Fall vor dem höchsten deutschen Zivilgericht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Verfahren am 17.9.2026 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere grundlegende Fragen vorgelegt.

Darf man im eigenen Haushalt Kameras aufstellen, die auch andere filmen und die Aufnahmen dann weitergeben? Der EuGH muss nun klären, wie die Begriffe "persönliche" und "familiäre" Tätigkeiten und das Merkmal "zur Ausübung" zu verstehen sind. Bisher war unklar, wo die Grenze der Haushaltsausnahme in Art. 2 Absatz 2 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verläuft.

Videoüberwachung in der Wohnküche: Was ist passiert?

Die Klägerin war die Mutter der Beklagten. Nachdem sie im Laufe des Revisionsverfahrens verstorben ist, führen ihre Erben den Rechtsstreit weiter. Sie wohnte in einer eigenen Wohnung im Haus von Tochter und Schwiegersohn und hatte das Recht, die Wohnküche des Paares zu betreten. Dort installierten Tochter und Schwiegersohn eine Videokamera und nahmen die Klägerin heimlich auf.

Als ein Verdacht auf Diebstahl von Geldmünzen im Raum stand, leitete die Tochter Aufnahmen, auf denen die Mutter in der Küche zu sehen war, im Zusammenhang mit einer Strafanzeige an die Polizei weiter. Die Mutter klagte auf Unterlassung, Auskunft, Löschung der Daten und Schmerzensgeld.

Kamera in der Wohnküche: Was der EuGH jetzt klären muss

Der erste Zivilsenat des BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere grundlegende Fragen zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 lit. c) und zusätzlich Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) und Art. 13 DSGVO vorgelegt.

Wann greift die Haushaltsausnahme?

Im Kern geht es darum, ob die Haushaltsausnahme auch dann gilt, wenn die überwachte Person zwar Zugang zum gefilmten Raum hat, aber nicht zum Haushalt gehört. Muss die Ausnahme einen räumlichen oder persönlichen Bezug zum eigenen Haushalt haben?

Spielt der Zweck der Aufnahmen eine Rolle?

Und spielt es eine Rolle, welchen Zweck die Datenverarbeitung verfolgt, etwa ob Aufnahmen gezielt dazu genutzt werden, jemanden zu belasten? Hängt das Eingreifen der Ausnahme von einer Abwägung der gegenüberstehenden Grundrechtspositionen ab?

Macht fehlende Aufklärung die Überwachung rechtswidrig?

Prüfen lässt der BGH auch, ob eine fehlende Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung grundsätzlich infrage stellt.

Zieht rechtswidrige Erhebung automatisch rechtswidrige Weitergabe nach sich?

Und: Wenn Daten rechtswidrig erhoben wurden – führt das zur Rechtswidrigkeit der späteren Weitergabe? Falls nicht: Muss der Umstand der rechtswidrigen Erhebung zumindest in die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO einfließen?

Darf nationales Recht den Unterlassungsanspruch aushebeln?

Schließlich fragt der BGH, ob nationales Recht einen Unterlassungsanspruch gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an eine Ermittlungsbehörde wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abweisen darf oder ob die DSGVO dem entgegensteht.

(BGH, Beschluss v. 17.9.2026, I ZR 289/25)

DSGVO-Haushaltsausnahme bei Weiterleiten privater Chat-Nachrichten?

In einem zweiten Rechtsstreit aus dem Datenschutzrecht, hat der BGH das Verfahren ebenfalls ausgesetzt und dem EuGH zur Klärung vorgelegt. Zusätzlich zu den übergreifenden Fragen stellt sich hier die Frage, ob die Haushaltsausnahme auch dann gilt, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zur eigenen beruflichen Tätigkeit hat, aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit eines Dritten steht.

Die Klägerin und die Beklagte waren befreundet. Über einen Messengerdienst tauschten sie sich vertraulich zu den Verhältnissen in der Arztpraxis aus, in der die Klägerin beschäftigt war. Nach einem Zerwürfnis leitete die Beklagte die gemeinsame Korrespondenz an die Office-Managerin weiter. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde daraufhin gekündigt. Sie zog vor Gericht.

(BGH, Beschluss v. 17.9.2026, I ZR 256/25)

Zwei BGH-Verfahren, eine zentrale Frage an den EuGH: Zusammenfassung

Im Mittelpunkt beider Verfahren steht die Frage, was unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO zu verstehen ist.

Beide Verfahren betreffen die Frage, ob der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ist und ob das Eingreifen der Haushaltsausnahme von einer Abwägung der gegenüberstehenden Grundrechtspositionen abhängt.

Im Verfahren I ZR 256/25 ist zusätzlich zu klären, ob die Ausnahme auch dann gilt, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zur eigenen beruflichen Tätigkeit hat, aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit eines Dritten steht.

Im Verfahren I ZR 289/25 stellen sich darüber hinaus Fragen zur Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO, zur Rechtswidrigkeit einer Weiterverarbeitung rechtswidrig erhobener Daten sowie zur Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO.

Schließlich soll der EuGH klären, ob nationale Gerichte einen Unterlassungsanspruch gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an eine Ermittlungsbehörde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abweisen dürfen.

Gesetzliche Grundlagen

Art. 2 DSGVO

(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

(...)

c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,

(...)

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

(...)

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, (...)

Art. 13 Abs. 1 DSGVO

Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:

a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;

d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;

(...)

Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. 

 

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