
Der Bundesrat will Mietwucher stärker bekämpfen und härter bestrafen. Das hat die Länderkammer im Februar beschlossen. Den entsprechenden Gesetzentwurf muss der Bundestag noch beraten. Laut einem Medienbericht haben sich die Ampel-Koalitionäre zur Initiative ablehnend geäußert.
Der Bundesrat will höhere Bußgelder für Vermieter, die unangemessen hohe Mieten verlangen, und für Mieter soll es leichter werden, Mietwucher nachzuweisen. Dem entsprechenden Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher (Drucksache 849/21) hat die Länderkammer am 11. Februar mehrheitlich zugestimmt. Der Bundestag muss darüber noch beraten.
Bei der Ampel-Koalition trifft der Vorstoß auf Widerspruch, wie die "Bild"-Zeitung berichtete. Justizminister Marco Buschmann (FDP) habe in einer Kabinettsvorlage wegen "Bedenken" eine Ablehnung der Initiative vorgeschlagen. Das von den Grünen geführte Wirtschaftsministerium und das Bauministerium unter SPD-Leitung hätten der Vorlage zugestimmt. Die anderen Ressorts erhoben demnach keinen Einspruch.
Der bayrische Justizminister Georg Eisenreich (CSU) sagte der Zeitung, viele Vermieter handelten verantwortungsvoll, schwarze Schafe unter ihnen verdienten aber keinen Schutz. Für die Blockade der Bundesregierung habe er kein Verständnis. Die Initiative erfolgte auf Antrag von Bayern.
"Verbot der Mietpreisüberhöhung": Geändert werden soll § 5 WiStrG
Den wortgleichen Gesetzentwurf hatten Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen 2019 schon einmal in den Bundesrat eingebracht, wo er ebenfalls beschlossen (Drucksache 527/19) und an den Bundestag weitergeleitet wurde. Weil das Parlament ihn nicht bis zum Ende der 19. Legislaturperiode abschließend beraten hat, fiel die Sache der sogenannten Diskontinuität zum Opfer. Nun muss sich der 20. Deutsche Bundestag damit befassen.
Es geht allein um die Verschärfung des als Ordnungswidrigkeitstatbestand ausgestalteten "Verbots der Mietpreisüberhöhung": Dafür muss § 5 WiStrG (Wirtschaftsstrafgesetz) geändert werden. Eine Änderung des in § 291 StGB geregelten Straftatbestands "Wucher", der etwa die deutlich überteuerte Vermietung von Wohnraum unter Ausnutzung einer Zwangslage unter Strafe stellt, ist nicht Gegenstand des Entwurfs.
Die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) über die Miethöhe bei Mietbeginn und über Mieterhöhungen seien in der Praxis teilweise nicht ausreichend, um Mieter effektiv vor wucherischen Mieten zu schützen, heißt es in dem Entwurf, und § 5 WiStrG sei in der Praxis weitgehend wirkungslos geworden.
"Ausnutzen einer Zwangslage" ist nicht mehr Voraussetzung
Für Mieter soll es zudem leichter werden, Mietwucher nachzuweisen. Dazu soll es reichen, dass die vereinbarte Miete die ortsüblichen Mietkosten um 20 Prozent übersteigt und das Angebot an Wohnungen gering ist. Nach aktueller Rechtslage muss ein Mieter erst nachweisen, dass er vergeblich nach einer Wohnung gesucht hat und der Vermieter diese Lage mit überteuerten Mieten ausnutzt.
Das lässt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.7.2004, XII ZR 352/00) in der Praxis jedoch kaum nachweisen. "Auf das Erfordernis der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen soll verzichtet und stattdessen bei der Frage der Unangemessenheit auf ein objektives Kriterium, nämlich das Vorliegen eines geringen Angebots, abgestellt werden", schlägt der Bundesrat vor.
Mietwucher: Wann ist eine Miete überhöht?
Die Gesetzesänderungen sollen auch dafür sorgen, dass Mietwucher leichter anerkannt wird. Eine Miete ist demnach bereits dann überhöht, wenn sie die ortsübliche Vergleichsmiete um 20 Prozent übersteigt und das Angebot an günstigerem Wohnraum gering ist, heißt es in dem Entwurf.
Außerdem hält der Bundesrat das derzeit geltende Bußgeld von 50.000 Euro angesichts der angespannten Wohnungsmärkte in deutschen Städten nicht mehr für zeitgemäß. Es "vermag heutzutage keine hinreichende generalpräventive Wirkung mehr zu entfalten", erklärte die Länderkammer und schlug vor, bei Verstößen den Bußgeldrahmen für "unangemessen hohe Mietforderungen" auf 100.000 Euro zu verdoppeln.
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