Mietwuchergesetz scheitert im Bundestag
Die Fraktion Die Linke hat im Bundestag für den Entwurf eines Gesetzes "zur besseren Bekämpfung überhöhter Mieten (Mietwuchergesetz)" keine Mehrheit gefunden. 131 Abgeordnete votierten am 6.11.2025 nach einer halbstündigen Debatte für den Entwurf, 440 Abgeordnete stimmten dagegen. Auch die Regierungsparteien CDU/CSU und SPD traten auf die Bremse. Zustimmung gab es nur von Bündnis 90/Die Grünen.
Bekämpfung überhöhter Mieten: Linke orientieren sich am Bundesrat
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hatte dem Parlament zuvor die Ablehnung des Entwurfs empfohlen. Linken-Parteichef Jan van Aken beklagte, die CSU habe im Bundestag gegen den Plan gestimmt, obwohl Parteichef Markus Söder eine ähnliche Initiative im Bundesrat gestartet habe.
Bayern hatte in der Länderkammer bereits im Jahr 2019 eine Gesetzesänderung vorgeschlagen und erhielt dort eine Mehrheit. Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Berlin und Brandenburg schlossen sich an. Der Bundesrat hat zuletzt im September 2025 einen Entwurf vorgelegt – dem entsprach der Entwurf der Linken.
Angestrebt wird in beiden Gesetzplänen eine Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes, das es seit 1954 gibt: § 5 WiStrG 1954 sei in der Praxis weitgehend wirkungslos geworden. Hauptgrund sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 28.1.2004 – VIII ZR 190/03), der sehr hohe Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen durch Vermieter stelle, argumentierten die Linken. Darüber hinaus wird in beiden Entwürfen eine Ausweitung des Bußgeldrahmens vorgeschlagen. Den halten die Linken für nicht mehr zeitgemäß.
Mietwucher-Reform: Jüngster Gesetzentwurf aus dem Bundesrat
Auch in dem "Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher", den der Bundesrat am 11.7.2025 beschlossen und dem Bundestag im September vorgelegt hatte, ist eine Änderung in § 5 WiStrG 1954 vorgesehen.
Verbot der Mietpreisüberhöhung: Verschärfung von § 5 WiStrG
Konkret geht es um die Verschärfung des als Ordnungswidrigkeitstatbestand ausgestalteten "Verbots der Mietpreisüberhöhung" in § 5 WiStrG 1954. Demnach soll schon ordnungswidrig handeln, wer "bei Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen" ein "unangemessen“ hohes Entgelt für Wohnräume fordert.
Bisher sieht die Norm vor, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der "infolge der Ausnutzung eines geringen Angebotes an vergleichbaren Räumen" ein "unangemessen" hohes Entgelt für Wohnräume fordert.
Bußgeld: 100.000 Euro statt 50.000 Euro
Außerdem will der Bundesrat die maximale Höhe des Bußgeldes von 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöhen. Die Verdoppelung des Bußgeldrahmens wird damit begründet, dass der seit 1993 nicht mehr angepasst worden sei und heute keine ausreichende generalpräventive Wirkung mehr entfalten könne.
Die Bußgeldbewehrung und die Möglichkeit für Mieter, auf Grundlage von § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) überhöhte Miete zurückzufordern, sind nach Auffassung der Länderkammer grundsätzlich geeignete Instrumente, um marktbedingt ausufernden Mietverlangen im konkreten Mietverhältnis und allgemein unter generalpräventiven Gesichtspunkten zu begegnen.
Verzicht auf "Erfordernis der Ausnutzung"
Die Vorschrift sei in der Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aber "weitgehend wirkungslos geworden", da diese sehr hohe Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines geringen Angebotes stelle.
Auf das "Erfordernis der Ausnutzung" will der Bundesrat verzichten und bei der Frage der Unangemessenheit allein auf das objektive Kriterium des Vorliegens eines geringen Angebots abgestellt werden. So würden die bisherigen Darlegungs- und Beweisprobleme in Ordnungswidrigkeitsverfahren beziehungsweise in zivilrechtlichen Rückforderungsverlangen "erheblich entschärft", argumentiert der Bundesrat.
Vorgesehen ist eine Übergangsvorschrift, wonach die Neuregelung nur auf Mietverhältnisse angewendet werden soll, die nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden.
Bundesregierung setzt auf Expertengruppe Mietrecht
Der Bundesrat hatte bereits in der vergangenen Legislaturperiode einen ähnlichen Gesetzentwurf vorgelegt. Der schaffte es nicht mehr in die parlamentarische Beratung, nachdem die Ampel-Regierung gescheitert war. Die schwarz-rote Bundesregierung hatte zu dem jüngsten Gesetzentwurf im September 2025 Stellung genommen.
Im Koalitionsvertrag sei vereinbart, eine "Expertengruppe Mietrecht" einzusetzen, die eine Reform zur Präzisierung der Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStrG 1954, eine Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse sowie eine Harmonisierung mietrechtlicher Vorschriften bis spätestens 31.12.2026 vorbereiten soll. "Den Ergebnissen der Beratungen der Expertengruppe Mietrecht sollte aus Sicht der Bundesregierung nicht vorgegriffen werden", heißt es in der Stellungnahme.
Rechtsgutachten stützt härteres Vorgehen gegen Mietwucher
Der Deutsche Mieterbund (DMB) hatte im Mai 2024 auf Basis eines ersten Gesetzentwurfs aus dem Bundesrat ein juristisches Gutachten von Prof. Dr. Kilian Wegner, Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder), zu den Reformoptionen veröffentlicht. Das kommt zu dem Ergebnis, dass der Entwurf verfassungskonform war. Die Ampel-Regierung hatte rechtliche Bedenken bezüglich der Umsetzung vorgetragen.
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