Solarstrom zu Geld machen: Stichtage für Einspeisevergütung

Die Vergütung für die Einspeisung von privatem Solarstrom in das öffentliche Netz sinkt ab dem 1. August um ein Prozent. Wer es vorher schafft, die Photovoltaikanlage in Betrieb zu nehmen und anzumelden, profitiert. Die nächste Kürzung kommt dann am 1.2.2025.

Wer eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach hat, aber nicht den ganzen Strom selbst nutzt, kann ihn ins öffentliche Netz einspeisen – seit dem 1.2.2024 sinken die Einspeisevergütungen allerdings um ein Prozent jedes halbe Jahr. Das sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) vor.

Die nächste Absenkung erfolgt am 1. August. Wer seine Anlage vorher in Betrieb nimmt, profitiert 20 Jahre lang von der höheren Vergütung. Wer es nicht mehr schafft, hat ein halbes Jahr Zeit, bevor es am 1.2.2025 zur nächsten Kürzung um ein Prozent kommt.

Diese Vergütungen gibt es aktuell und ab August 2024 für eingespeisten Strom:

Datum der Inbetriebnahme

Art der Einspeisung

Anlagen bis 10 kW

Anlagen bis 40 kW

Anlagen bis 100 kW

Ab 1.2.2024

Teileinspeisung

8,11 ct/kWh

7,03 ct/kWh

 5,74 ct/kWh

Ab 1.2.2024

Volleinspeisung

12,87 ct/kWh

10,79 ct/kWh

10,79 ct/kWh

Ab 1.8.2024

Teileinspeisung

8,03 ct/kWh

6,95 ct/kWh

5,68 ct/kWh

Ab 1.8.2024

Volleinspeisung

12,73 ct/kWh 

10,68 ct/kWh

10,68 ct/kWh

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

Solarstrom: Vergütungen für die unterschiedlichen Anlagen

Ob es sich aufgrund der schrittweisen Absenkung lohnt, jetzt in Sachen Photovoltaik auf die Tube zu drücken, muss jeder für sich entscheiden – die Auswirkungen sind überschaubar. Darauf weist die Verbraucherzentrale Bundesverband hin.

Beispiel: Wer eine Anlage mit einer Peak-Leistung von zehn Kilowatt (kW) aufs Dach bekommt und von den rund 10.000 Kilowattstunden (kWh) Strom, die eine Anlage pro Jahr produziert, 1.500 kWh selbst verbraucht, erhält für den eingespeisten Überschuss mit Inbetriebnahme bis 31.7.2024 etwa 682,50 Euro – das sind nur 7,20 Euro weniger pro Jahr als zum Stichtag 31.1.2024. Für Volleinspeiser liegt die Differenz bei 13,30 Euro pro Jahr. Mit zunehmender Anlagengröße nimmt die Differenz zu.

Überblicke zu den Vergütungen für die unterschiedlichen Anlagen gibt es beim Bundesverband der Solarwirtschaft (BSW Solar) und bei der Bundesnetzagentur.

Bundesnetzagentur: EEG-För­de­rung und -För­der­sät­ze

BSW Solar: Vergütungen für PV-Anlagen nach EEG 2023 (PDF)

Inbetriebnahme der PV-Anlage: Datum, Fristen, Steuern

Entscheidend für den jeweils geltenden Vergütungssatz für die Einspeisung von Solarstrom ist laut Martin Brandis, Experte der Energieberatung der Verbraucherzentrale, das Datum der Inbetriebnahme. Das sei der Tag, an dem die Anlage das erste Mal Strom erzeugt. Nach Ablauf der 20 Jahre, in denen der jeweilige Vergütungssatz gilt, gibt es eine Übergangsregelung. "Anlagenbetreiber können dann weiter Strom einspeisen, bekommen aber weniger Geld dafür", so Brandis. Die verringerte Einspeisevergütung orientiere sich am Marktpreis für eingespeisten Strom, laufe aber 2027 aus.

Wichtig sind auch die Fristen für die Anmeldung der netztgekoppelten PV-Anlagen: Dem Netzbetreiber muss das Vorhaben laut Brandis vorab angekündigt werden, und die Anlage muss spätestens acht Wochen nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registriert sein. Wird die Anlage nicht registriert, droht ein Bußgeld und der Verlust der EEG-Vergütung.

Hintergrund zur Förderung von Solarstrom: Das Osterpaket

Bis zum Jahr 2030 soll die Leistung der installierten Solaranlagen in Deutschland laut Bundesregierung auf 215 Gigawatt (GW) ansteigen – im Koalitionsvertrag lag das Gesamtziel sogar noch bei 200 GW. Die jährliche Ausbaurate soll auf 22 GW wachsen, hälftig auf Dach- und Freiflächen verteilt.

Mit dem sogenannten Osterpaket beschloss das Kabinett im April 2022, dass neue Photovoltaik-Dachanlagen, die den Solarstrom vollständig ins Netz einspeisen, "auskömmlich" gefördert werden sollen, wie es hieß. Die Degression der gesetzlich festgelegten Einspeisevergütungssätze wurde bis Februar 2024 ausgesetzt und danach auf die halbjährliche Degression umgestellt.

Im Juli 2022 wurde außerdem die Abgabe zur Finanzierung von Ökostrom (EEG-Umlage) endgültig gestrichen. Die wird seitdem aus dem Bundeshaushalt beglichen.

Balkonkraftwerke: In der Regel steuerfrei

Rückwirkend sind seit 2022 die private Nutzung des Stroms aus kleinen PV-Anlagen (Balkonkraftwerke) und Einnahmen aus der Einspeisevergütung von der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer befreit. Die Nennleistung bei Einfamilienhäusern darf 30 Kilowatt-Peak (kWp) und bei Mehrfamilienhäusern 15 kWp pro Wohnung nicht übersteigen. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin. Diese Grenzen werden von einer Mini-Solaranlage nicht erreicht.

Für den Erwerb und die Installation von PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder Gebäuden, die für das Gemeinwohl genutzt werden, muss in der Regel keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Hierfür beläuft sich der Umsatzsteuersatz seit 2023 auf null Prozent. Und für den Teil des erzeugten Stroms, den man selbst verbraucht, wird ebenfalls keine Umsatzsteuer fällig. Überschüssiger Strom, der über den Eigenverbrauch hinaus geht, wird in der Regel gratis ins öffentliche Netz eingespeist oder fließt in einen Balkonkraftwerkspeicher. Auch dann wird keine Umsatzsteuer fällig.

Baut ein Betreiber eines Balkonkraftwerks einen Zähler für den Strom ein, der gegen Bezahlung ins öffentliche Netz einspeist wird, entsteht laut VLH grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht, falls nicht die Kleinunternehmerregel – der Umsatz der PV-Anlage im Anschaffungsjahr ist nicht größer als 22.000 Euro und im Folgejahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro – greift.


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dpa