Eigentümer von PV-Anlagen sollen mehr für Strom zahlen
Bei den Gebühren für die Nutzung der Stromnetze sollen Haushalte mit einer eigenen Erzeugungsanlage künftig einen höheren Grundpreis bezahlen.
Das plant die Bundesnetzagentur bei der anstehenden Reform der "Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom" (in der Branche kurz "Agnes" genannt). Die Neuregelungen sollen ab 2029 gelten. Die bestehende Regelung läuft Ende 2028 aus.
Stromnetzkosten: Wen betrifft die Neuregelung?
Die zusätzlichen Kosten für diese Verbraucher werden lokal unterschiedlich sein und voraussichtlich weniger als 100 Euro im Jahr betragen", so die Netzagentur. Betroffen von der Neuregelung wären unter anderem Eigentümer von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) – mit einer Ausnahme: Balkonkraftwerke, auch Steckersolaranlage genannt, sollen den höheren Grundpreis nicht bezahlen müssen.
Mit dem höheren Grundpreis würden sich die sogenannten Prosumenten stärker an der Netzfinanzierung beteiligen, hieß es weiter. Der Begriff ist ein Kofferwort aus "Produzent" und "Konsument". Prosumenten stärker an der Netzfinanzierung zu beteiligen ist aus Sicht der Bundesnetzagentur "sachgerecht", da sie sich auf eine jederzeitige Versorgung aus dem Netz verlassen könnten. Details zu den Plänen wurden nicht vorgestellt.
Für Haushaltskunden werde sich systematisch nicht viel ändern, so die Behörde. Ihr Netzentgelt bestehe weiterhin aus einem Grundpreis in Euro pro Jahr und einem Arbeitspreis in Cent je Kilowattstunde. Künftig solle es aber verbindliche Vorgaben für die Grundpreise geben. Die Netzgebühren machen für Haushalte rund ein Drittel des Strompreises aus.
Bis zur Jahresmitte will die Bundesnetzagentur nun einen ausgearbeiteten Entwurf vorlegen. Eine endgültige Fassung soll Ende 2026 festgelegt werden – also zwei Jahre vor Inkrafttreten der neuen Regeln.
Streichung der EEG-Einspeisevergütung: die Folgen
Wer nicht den ganzen Strom selbst nutzt, kann ihn ins öffentliche Netz einspeisen – das wird aktuell noch gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet und ist gerade für private Haushalte interessant. Wirtschafts- und Energieministerin Katherina Reiche (CDU) will die fixe staatliche Einspeisevergütung aber abschaffen.
Eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW Köln) im Auftrag von Green Planet Energy kommt zu dem Schluss, dass dann etwa kleine und mittlere Mieterstromprojekte in Mehrfamilienhäusern finanziell nicht mehr tragfähig wären. Die Wirtschaftlichkeit der Modelle beruhte bislang auch auf der gesicherten Einspeisevergütung.
Untersucht wurde die Wirtschaftlichkeit mit und ohne Einnahmen aus der Einspeisevergütung aufgeteilt in Projektgrößen mit acht (klein), 30 (mittel) und 150 (groß) Wohneinheiten. Selbst mit den geltenden Vergütungssätzen beträgt für typische Gebäude die jährliche interne Verzinsung im Status quo bei 1,1 Prozent für kleine Projekte, bei 2,8 Prozent für mittlere Projekte und bei 5,4 Prozent für große Projekte – die Rentabilitätsschwelle liegt bei zwei bis vier Prozent. Erst ab vier Prozent lohnt sich der Betrieb wirtschaftlich.
Photovoltaik: Förderung und Einspeisevergütung
Für Solaranlagen in der Teileinspeisung (Überschusseinspeisung) gelten reguläre Fördersätze, für die Volleinspeisung (Investoren) erhöhte Fördersätze.
Der EEG-Fördersatz bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie der installierten Leistung einer Solaranlage bis 100 Kilowatt (kW). Die jeweils gültigen Vergütungssätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur jeweils zum Stichtag.
Seit dem 1.2.2024 sinken die Einspeisevergütungen für neu installierte Solaranlagen alle sechs Monate um ein Prozent. Nach der Beantragung bleiben sie jeweils 20 Jahre lang konstant. Die jüngste Kürzung war am 1.2.2026, die nächste folgt am 1.8.2026.
Fördersätze – Einspeisevergütung 1.2.2026 bis 31.7.2026 (§ 21 Abs. 1, § 53 Abs. 1 EEG)
Art der Anlage | Art der Einspeisung | Anlagen bis 10 kW | Anlagen bis 40 kW | Anlagen bis 100 kW |
| Gebäude oder Lärmschutzwände (§ 48 Abs. 2, 2a EEG 2023) | Teileinspeisung | 7,78 ct/kWh | 6,73 ct/kWh | 5,50 ct/kWh |
Volleinspeisung | 12,34 ct ct/kWh | 10,35 ct/kWh | 10,35 ct/kWh | |
Sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1 EEG 2023) | Teil- und Volleinspeisung | 6,26 ct/kWh |
Quelle: Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur: Überblick zu EEG-Förderung und -Fördersätzen
Wird eine Mindestlebensdauer einer privaten Photovoltaikanlage von 20 Jahren angenommen, könnten zwischen 11.000 Euro und 12.500 Euro an Einnahmen aus der Stromeinspeisung verloren gehen, wenn die Förderung wegfällt.
Kredite und Zuschüsse für Photovoltaikanlagen
Welche Zuschüsse und Kredite es neben der Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen gibt, zeigt ein Überblick von ADAC Solar.
Inbetriebnahme der PV-Anlage: Datum, Fristen, Steuern
Das entscheidende Datum der Inbetriebnahme ist der Tag, an dem die PV-Anlage das erste Mal Strom erzeugt. Nach Ablauf der 20 Jahre, in denen der jeweilige Vergütungssatz gilt, gibt es eine Übergangsregelung. Anlagenbetreiber können weiter Strom einspeisen, bekommen aber weniger Geld dafür. Die verringerte Einspeisevergütung orientiert sich am Marktpreis für eingespeisten Strom und läuft am 31.12.2032 aus.
Wichtig sind auch die Fristen für die Anmeldung der netzgekoppelten PV-Anlagen: Dem Netzbetreiber muss das Vorhaben vorab angekündigt werden, und die Anlage muss spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registriert sein. Wird die Anlage nicht registriert, droht ein Bußgeld und der Verlust der EEG-Vergütung.
Einnahmen aus Einspeisevergütung steuerbefreit
Rückwirkend sind seit 2022 die Einnahmen aus der Einspeisevergütung von der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer befreit. Die Nennleistung bei selbst genutzten Einfamilienhäusern darf 30 Kilowatt-Peak (kWp) und bei Mehrfamilienhäusern 15 kWp pro Wohnung nicht übersteigen, um von der Steuerbefreiung zu profitieren.
PV-Anlagen und Smart Meter: vergütungsfreie Zeiten
Für PV-Anlagen, die nach dem 25.2.2025 installiert wurden, gilt: Ist die Anlage mit einem Smart Meter versehen, gibt es für bestimmte Zeiträume keine Vergütung – dann, wenn besonders viel Strom gleichzeitig ins Netz eingespeist wird.
Das soll laut Martin Brandis, Energieexperte beim Verbraucherzentrale Bundesverband, Erzeugungsspitzen und eine Überlastung der Stromnetze vermeiden. Für Zeiträume ohne Vergütung verlängert sich die 20-jährige Vergütungsfrist dann um die entsprechende Länge des Vergütungsausfalls.
Für Anlagen ohne Smart Meter gilt das nicht. Sie können dafür aber auch höchstens 60 Prozent der Leistung ins Stromnetz einspeisen, so Brandis. Im besten Fall verbrauchen Anlagenbetreiber den Rest selbst oder speichern ihn in einer Batterie. Im schlechtesten Fall wird die Leistung der Anlage entsprechend heruntergedrosselt und kann nicht das volle Potenzial entfalten.
Keine News verpassen mit dem Newsletter Immobilienwirtschaft News rund um die Immobilienwirtschaft – dienstags direkt in Ihr E-Mail-Postfach |
Förderung von Solarstrom: der Hintergrund
Mit dem sogenannten Osterpaket wurde unter der Ampel-Regierung im April 2022 beschlossen, dass neue PV-Anlagen, die Solarstrom vollständig ins Netz einspeisen, "auskömmlich" gefördert werden sollen.
Die Degression der gesetzlich festgelegten Einspeisevergütungssätze wurde bis Februar 2024 ausgesetzt und danach auf die halbjährliche Degression umgestellt. Im Juli 2022 wurde die Abgabe zur Finanzierung von Ökostrom (EEG-Umlage) endgültig gestrichen.
Balkonkraftwerke: In der Regel steuerfrei
Die private Nutzung des Stroms aus Balkonkraftwerken ist rückwirkend seit 2022 ebenfalls von der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer befreit. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin.
Auch für den Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder Gebäuden, die für das Gemeinwohl genutzt werden, muss in der Regel keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Das gilt ebenso für den Teil des erzeugten Stroms, der selbst verbraucht wird. Überschüssiger Strom, der über den Eigenverbrauch hinaus geht, wird grundsätzlich gratis ins öffentliche Netz eingespeist oder fließt in einen Balkonkraftwerkspeicher. Auch dann wird keine Umsatzsteuer fällig.
Baut ein Betreiber eines Balkonkraftwerks einen Zähler für den Strom ein, der gegen Bezahlung ins öffentliche Netz einspeist wird, entsteht laut VLH grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht, falls nicht die Kleinunternehmerregel – der Umsatz der PV-Anlage im Anschaffungsjahr ist nicht größer als 22.000 Euro und im Folgejahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro – greift.
Energiewende: Vorschläge von Ministerin Reiche
Die Energiewende stehe an einem Scheidepunkt, sagte Reiche im September 2025 bei der Vorstellung eines Monitoringberichts, den ihr Ministerium in Aufrag gegeben hatte. Auf Grundlage des Berichts werden zehn Schlüsselmaßnahmen vorgeschlagen.
Die Ministerin hatte bereits zuvor deutlich gemacht, dass sie vor dem Hintergrund der schwachen Konjunktur in der Energiepolitik einen stärkeren Fokus auf die Kosten und die Versorgungssicherheit legen will. Ihr Amtsvorgänger Robert Habeck (Grüne) hatte den Ausbau des Ökostroms aus Wind und Sonne gepusht – das sei nicht mehr nötig, meinte Reiche. Zu Spitzenzeiten werde mit PV-Anlagen zu viel Strom erzeugt, außerdem rechne sich eine Solaranlage mit Batteriespeicher auch ohne Förderung.
Monitoringbericht "Energiewende. Effizient. Machen."
Maßnahmenkatalog: Zehn wirtschafts- und wettbewerbsfreundlichen Maßnahmen
Das könnte Sie auch interessieren:
Reiche-Entwurf: Wird das EEG ausgehebelt?
Gesetz für Mieterstrom und Balkonkraftwerke
Wirtschaftlichkeit von Solaranlagen im Online-Check
-
Sonder-AfA für Neubau von Mietwohnungen: Tipps & Fallstricke
1.3546
-
Mindesttemperatur in Wohnungen: Die Rechtslage
5201
-
Gebäude-AfA: Nachweis für Nutzungsdauer wieder einfacher
4922
-
CO2-Kostenaufteilung – Stufenmodell in der Kritik
4587
-
Hydraulischer Abgleich und Heizungsprüfung 2026
3991
-
Energetische Sanierung: Kosten von der Steuer absetzen
391
-
Kabinett beschließt Mietrechtsänderung
388
-
Degressive AfA für den Wohnungsbau: fünf Prozent, sechs Jahre
367
-
Energieausweise: wichtige Änderungen im Mai
317
-
Aktuelle Rechtslage für AfA-Nachweis jetzt nutzen
250
-
Kabinett kündigt Novelle der Ersatzbaustoffverordnung an
05.06.20261
-
EU-Gebäuderichtlinie: Fahrplan für Sanierungen
03.06.20263
-
Bundesregierung setzt auf Anreize im Gebäudesektor
02.06.2026
-
Erbschaftsteuerreform: Folgen für Immobilieneigentümer
01.06.2026
-
Immobilienwirtschaft: Veranstaltungen und Events 2026
01.06.2026
-
Insolvenzen erreichen jetzt Gebäudedienstleister und Ausbau
29.05.2026
-
"Energetische Stadtsanierung": Wer noch Fördergeld kriegt
28.05.2026
-
Berliner Mietspiegel 2026 veröffentlicht
28.05.2026
-
Forscher plädieren für höhere Baudichte
28.05.2026
-
Eigentümer von PV-Anlagen sollen mehr für Strom zahlen
28.05.2026