Streichung der EEG-Einspeisevergütung: die Folgen
Unter der Ampel-Regierung wurde der Ausbau des Ökostroms aus Sonne vorangetrieben. Wer nicht den ganzen Strom selbst nutzt, kann ihn ins öffentliche Netz einspeisen – das wird aktuell noch gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet. Das ist gerade für private Haushalte interessant.
Wirtschafts- und Energieministerin Katherina Reiche (CDU) will die fixe staatliche Einspeisevergütung abschaffen. Eine neue Studie kommt zu dem Schluss, dass dann auch kleine und mittlere Mieterstromprojekte finanziell nicht mehr tragfähig wären.
EEG-Einspeisevergütung und Mieterstrom
Der Ausbau der Photovoltaik in Mehrfamilienhäusern erfolgt laut der Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW Köln) im Auftrag von Green Planet Energy eG überwiegend über Mieterstromprojekte. Mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung kam ein alternatives Modell hinzu, das die Vermarktung von Solarstrom erleichtert. Die Wirtschaftlichkeit der Modelle beruhte bislang auch auf der gesicherten Einspeisevergütung.
"Eine mögliche Abschaffung dieser Vergütung für kleinere Photovoltakanlagen wirft daher die Frage auf, ob Mieterstrom- und Gebäudestromprojekte unter veränderten Rahmenbedingungen weiterhin wirtschaftlich tragfähig sind", schreiben die Wissenschaftler. Untersucht wurde die Wirtschaftlichkeit mit und ohne Einnahmen aus der Einspeisevergütung – aufgeteilt in Projektgrößen mit acht (klein), 30 (mittel) und 150 (groß) Wohneinheiten.
Selbst mit den aktuell geltenden Vergütungssätzen liegt für typische Gebäude die jährliche interne Verzinsung im Status quo bei 1,1 Prozent für kleine Projekte, bei 2,8 Prozent für mittlere Projekte und bei 5,4 Prozent für große Projekte – die Rentabilitätsschwelle liegt bei zwei bis vier Prozent. Erst ab vier Prozent lohnt sich der Betrieb wirtschaftlich.
Photovoltaik: Förderung und Einspeisevergütung
Für Solaranlagen in der Teileinspeisung (Überschusseinspeisung) gelten reguläre Fördersätze. Für die Volleinspeisung (Investoren) gelten erhöhte Fördersätze.
Der EEG-Fördersatz bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie der installierten Leistung der jeweiligen Solaranlage bis 100 Kilowatt (kW). Die jeweils aktuell gültigen Vergütungssätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur jeweils zum Stichtag.
Seit dem 1.2.2024 sinken die Einspeisevergütungen für neu installierte Solaranlagen alle sechs Monate um ein Prozent. Nach der Beantragung bleiben sie jeweils 20 Jahre lang konstant. Die jüngste Kürzung war am 1.2.2026, die nächste folgt am 1.8.2026.
Fördersätze – Einspeisevergütung 1.2.2026 bis 31.7.2026 (§ 21 Abs. 1, § 53 Abs. 1 EEG)
Art der Anlage | Art der Einspeisung | Anlagen bis 10 kW | Anlagen bis 40 kW | Anlagen bis 100 kW |
| Gebäude oder Lärmschutzwände (§ 48 Abs. 2, 2a EEG 2023) | Teileinspeisung | 7,78 ct/kWh | 6,73 ct/kWh | 5,50 ct/kWh |
Volleinspeisung | 12,34 ct ct/kWh | 10,35 ct/kWh | 10,35 ct/kWh | |
Sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1 EEG 2023) | Teil- und Volleinspeisung | 6,26 ct/kWh |
Quelle: Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur: Überblick zu EEG-Förderung und -Fördersätzen
Wird eine Mindestlebensdauer einer privaten Photovoltaikanlage von 20 Jahren angenommen, könnten zwischen 11.000 Euro und 12.500 Euro an Einnahmen aus der Stromeinspeisung verloren gehen, wenn die Förderung wegfällt.
Kredite und Zuschüsse für Photovoltaikanlagen
Welche Zuschüsse und Kredite es neben der Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen gibt, zeigt ein Überblick von ADAC Solar.
Inbetriebnahme der PV-Anlage: Datum, Fristen, Steuern
Das entscheidende Datum der Inbetriebnahme ist der Tag, an dem die PV-Anlage das erste Mal Strom erzeugt. Nach Ablauf der 20 Jahre, in denen der jeweilige Vergütungssatz gilt, gibt es eine Übergangsregelung. Anlagenbetreiber können weiter Strom einspeisen, bekommen aber weniger Geld dafür. Die verringerte Einspeisevergütung orientiert sich am Marktpreis für eingespeisten Strom und läuft am 31.12.2032 aus.
Wichtig sind auch die Fristen für die Anmeldung der netzgekoppelten PV-Anlagen: Dem Netzbetreiber muss das Vorhaben vorab angekündigt werden, und die Anlage muss spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registriert sein. Wird die Anlage nicht registriert, droht ein Bußgeld und der Verlust der EEG-Vergütung.
Einnahmen aus Einspeisevergütung steuerbefreit
Rückwirkend sind seit 2022 die Einnahmen aus der Einspeisevergütung von der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer befreit. Die Nennleistung bei selbst genutzten Einfamilienhäusern darf 30 Kilowatt-Peak (kWp) und bei Mehrfamilienhäusern 15 kWp pro Wohnung nicht übersteigen, um von der Steuerbefreiung zu profitieren.
PV-Anlagen und Smart Meter: vergütungsfreie Zeiten
Für PV-Anlagen, die nach dem 25.2.2025 installiert wurden, gilt: Ist die Anlage mit einem Smart Meter versehen, gibt es für bestimmte Zeiträume keine Vergütung – dann, wenn besonders viel Strom gleichzeitig ins Netz eingespeist wird.
Das soll laut Martin Brandis, Energieexperte beim Verbraucherzentrale Bundesverband, Erzeugungsspitzen und eine Überlastung der Stromnetze vermeiden. Für Zeiträume ohne Vergütung verlängert sich die 20-jährige Vergütungsfrist dann um die entsprechende Länge des Vergütungsausfalls.
Für Anlagen ohne Smart Meter gilt das nicht. Sie können dafür aber auch höchstens 60 Prozent der Leistung ins Stromnetz einspeisen, so Brandis. Im besten Fall verbrauchen Anlagenbetreiber den Rest selbst oder speichern ihn in einer Batterie. Im schlechtesten Fall wird die Leistung der Anlage entsprechend heruntergedrosselt und kann nicht das volle Potenzial entfalten.
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Förderung von Solarstrom: der Hintergrund
Mit dem sogenannten Osterpaket wurde unter der Ampel-Regierung im April 2022 beschlossen, dass neue PV-Anlagen, die Solarstrom vollständig ins Netz einspeisen, "auskömmlich" gefördert werden sollen.
Die Degression der gesetzlich festgelegten Einspeisevergütungssätze wurde bis Februar 2024 ausgesetzt und danach auf die halbjährliche Degression umgestellt. Im Juli 2022 wurde die Abgabe zur Finanzierung von Ökostrom (EEG-Umlage) endgültig gestrichen.
Balkonkraftwerke: In der Regel steuerfrei
Die private Nutzung des Stroms aus Balkonkraftwerken ist rückwirkend seit 2022 ebenfalls von der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer befreit. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin.
Auch für den Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder Gebäuden, die für das Gemeinwohl genutzt werden, muss in der Regel keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Das gilt ebenso für den Teil des erzeugten Stroms, der selbst verbraucht wird. Überschüssiger Strom, der über den Eigenverbrauch hinaus geht, wird grundsätzlich gratis ins öffentliche Netz eingespeist oder fließt in einen Balkonkraftwerkspeicher. Auch dann wird keine Umsatzsteuer fällig.
Baut ein Betreiber eines Balkonkraftwerks einen Zähler für den Strom ein, der gegen Bezahlung ins öffentliche Netz einspeist wird, entsteht laut VLH grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht, falls nicht die Kleinunternehmerregel – der Umsatz der PV-Anlage im Anschaffungsjahr ist nicht größer als 22.000 Euro und im Folgejahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro – greift.
Reformpläne: Private Betreiber sollen mehr am Strompreis zahlen
Damit Deutschland bis 2045 klimaneutral werden kann, muss das Stromnetz weiter massiv ausgebaut werden. Wie das finanziert werden soll, muss die Bundesnetzagentur auf Grundlage eines Eckpunktepapiers diskutieren, das im Mai 2025 veröffentlicht wurde.
Die Bundesregierung will die Netzentgelte reduzieren und dauerhaft deckeln, "um Planungssicherheit zu schaffen", heißt es im Koalitionsvertrag von Union und SPD. Bislang zahlen Verbraucher über die Stromrechnung die Gebühren für den Betrieb und Ausbau der Netze. Rund ein Viertel des Strompreises entfällt auf diese Netzentgelte. Wer Strom in die Netze einspeist, zahlt dafür bislang nichts.
Energiewende: Vorschläge von Ministerin Reiche
Die Energiewende stehe an einem Scheidepunkt, sagte Reiche im September 2025 bei der Vorstellung eines Monitoringberichts, den ihr Ministerium in Aufrag gegeben hatte. Auf Grundlage des Berichts werden zehn Schlüsselmaßnahmen vorgeschlagen. Dort heißt es:
"Das künftige Förderregime für erneuerbare Energien erfolgt system- und marktorientiert. Das bedeutet: die konsequente Abschaffung der fixen Einspeisevergütung sowie die vollständige Beendigung der Vergütung bei negativen Preisen."
Reiche hatte bereits zuvor deutlich gemacht, dass sie vor dem Hintergrund der schwachen Konjunktur in der Energiepolitik einen stärkeren Fokus auf die Kosten und die Versorgungssicherheit legen will. Ihr Amtsvorgänger Robert Habeck (Grüne) hatte mit verschiedenen Maßnahmen den Ausbau des Ökostroms vor allem aus Wind und Sonne gepusht – das sei nicht mehr nötig, meint die Ministerin. Zu Spitzenzeiten werde mit Photovoltaikanlagen zu viel Strom erzeugt, außerdem rechne sich für Verbraucher eine Solaranlage mit Batteriespeicher auch ohne Förderung.
Monitoringbericht "Energiewende. Effizient. Machen."
Maßnahmenkatalog: Zehn wirtschafts- und wettbewerbsfreundlichen Maßnahmen
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