Photovoltaikanlage auf Mehrfamilienhaus: Mieterstrom jetzt!

Die Betreiber der Stromübertragungsnetze erhöhen ab 2024 die Netzentgelte. Das führt zu höheren Strompreisen. Wer Mieterstrom bezieht, ist davon nicht betroffen – doch Vermietern fehlt oft der Anreiz für Investitionen. Mit dem "Solarpaket I" soll alles besser werden, doch das lässt auf sich warten.

Die Bundesregierung hat für 2024 aufgrund von Sparzwängen einen eigentlich geplanten Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungkosten im Stromnetz von bis zu 5,5 Milliarden Euro gestrichen. In der Folge steigen die Netzentgelte seit Januar – laut dem Vergleichsportal Check24 in diesem Jahr um rund 32 Prozent. Bei einem jährlichen Verbrauch von 5.000 Kilowattstunden bedeute das für einen Musterhaushalt Mehrkosten von 163 Euro.

Die Betreiber von Stromübertragungsnetzen – 50Hertz, Amprion, Tennet und Transnet BW – teilten im Dezember 2023 mit, dass die Entgelte ab dem 1.1.2024 von 3,12 Cent pro Kilowattstunde auf 6,43 Cent mehr als verdoppelt werden. Die höheren Gebühren stellt der Stromlieferant als Netznutzer den Endverbrauchern in Rechnung. Mieterstrom, der direkt von der Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses ins Hausnetz fließt, ist davon frei.

Laut einer Umfrage der Verbraucherzentrale Bundesverband sind 80 Prozent der Mieter grundsätzlich bereit, Mieterstrom vom Vermieter zu kaufen – zwei Drittel aber nur, wenn sie dadurch Geld sparen.

Mieterstrom: Die Förderung im EEG 2023

Mieterstrommodelle – die Installation von Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern, die Strom für Mieter im selben Haus produzieren – gibt es bereits seit 2017. Mit der Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2023) wurde der Fokus auf den beschleunigten Ausbau von Ökostrom gelegt: Bis 2030 sollen 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs durch erneuerbare Energien gedeckt sein.

Mit dem EEG 2023 wurde auch die Förderung von Mieterstrom verbessert: Der Mieterstromzuschlag kann nun für Anlagen größer als 100 Kilowatt beansprucht werden. Zudem wurde die EEG-Umlage gestrichen, die auch auf Lieferungen von Mieterstrom gezahlt werden musste. Der Zuschlag blieb in seiner Höhe erhalten; die Degression wurde ausgesetzt. Und: Die Förderung kann auch in Anspruch genommen werden, wenn ein Anlagenbetreiber nicht selbst die Verantwortung als Stromlieferant übernimmt, sondern das Dritten überlässt.

Bisher waren die Hürden für Vermieter und Wohneigentümergemeinschaften (WEGs) aber relativ hoch. Im März 2023 legte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den Entwurf einer Photovoltaik-Strategie mit vereinfachten Regeln vor. Zur Umsetzung hat das Kabinett im August das sogenannte "Solarpaket I" auf den Weg gebracht.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Solarstrom für Mieter

Zentrale Maßnahmen der Photovoltaik-Strategie. Ein Überblick:

  • "Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung": Bei diesem Ansatz werden Strommengen aus einer Solaranlage hinter dem Netzverknüpfungspunkt anteilig den Bewohnern des Hauses zugerechnet, soweit deren aktueller Verbrauch höher ist als die Zurechnung. Die Stromerzeugung aus der Photovoltaikanlage wird nach Verteilungsschlüsseln zugewiesen und von der Netzbezugsmenge abgezogen. Den Mietern steht es frei, an dem Modell teilzunehmen. Die Umsetzung für die Anlagenbetreiber soll deutlich vereinfacht werden: Sie werden zumindest so gestellt, als würde die Stromerzeugung der Anlage voll eingespeist. Das Modell eignet sich besonders für Photovoltaikanlagen auf kleineren Mehrparteiengebäuden.
  • "Entbürokratisierung": Das bereits bestehende Mieterstrommodell soll weiterentwickelt werden. So soll etwa die Vertragsgestaltung für Anbieter von Mieterstromtarifen vereinfacht werden. Zudem soll Mieterstrom künftig in reinen Gewerbegebäuden möglich sein. Die Beschränkung auf eine anteilige Wohnnutzung der versorgten Gebäude kann entfallen.
  • "Finanzielle Mieterbeteiligung": Rein finanzielle Beteiligung der Bewohner eines Gebäudes an den Erträgen der Dachanlagen, keine bilanzielle Nutzung des vor Ort erzeugten Stroms. Die Mieterbeteiligung soll zusätzlich zu den Vergütungszahlungen aus dem EEG-Konto finanziert werden.
  • Regelung für die Abrechnung von Photovoltaik-Strom zur Wärme- und Warmwasserbereitung bei den Betriebskosten: Perspektivisch sollen in Mehrfamilienhäusern mehr zentrale Wärmepumpen zum Einsatz kommen. Für Vermieter stellt sich die Frage, wie der von der Solardachanlage dafür zur Verfügung gestellte Strom in der Betriebskostenabrechnung abzubilden ist. Eine neue Regelung soll Rechtssicherheit schaffen.

Entwurf der Photovoltaik-Strategie der Bundesregierung

"Solarpaket I" mit Mieterstrom kommt 2024

Am 15.12.2023 hat der Bundestag zunächst nur einen kleinen Teil des Gesetzentwurfs beschlossen. Die ursprünglich für Dezember 2023 geplante Verabschiedung des Gesetzes wurde auf das neue Jahr verschoben. Angekündigt wurde, dass sich der Bundestag im Januar 2024 abschließend mit dem "Solarpaket I" befasst.

FAQ aus dem BMWK: Häufig gestellte Fragen zum Mieterstrom


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dpa
Schlagworte zum Thema:  Mieterstrom, Photovoltaik