EuGH zu Mindestgröße von Polizisten

In den letzten Monaten häuften sich Urteile zu der Frage, ob Bewerber für den Polizeidienst eine bestimmte körperliche Mindestgröße haben müssen. Nun hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über einen solchen Fall entschieden.

Einer Bewerberin in Griechenland wurde die Aufnahme in die griechische Polizeischule verweigert, weil sie die dort vorgegebene Mindestgröße von 1,70 m nicht erfüllte. Die Frau war der Ansicht, dass sie aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert werde und klagte bis zum EuGH.

EuGH: Abstellen auf Mindestkörpergröße ist mittelbare Diskriminierung

Der EuGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Festsetzung einer einheitlichen Mindestkörpergröße für alle Bewerber, männlichen oder weiblichen Geschlechts, zu einer mittelbaren Diskriminierung führt, da sie eine sehr viel höhere Zahl von Frauen als Männer benachteiligt.

Regelung kann gerechtfertigt sein

Eine solche Regelung stellt aber keine verbotene mittelbare Diskriminierung dar, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Die Regelung muss durch ein rechtmäßiges Ziel, z. B. das Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei zu gewährleisten, sachlich gerechtfertigt sein und
  • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.

Anforderungen an körperliche Fähigkeiten hängt von polizeilicher Aufgabe ab

Zwar können bestimmte Tätigkeiten der Polizei die Anwendung körperlicher Gewalt erfordern und besondere körperliche Fähigkeiten erforderlich machen, dennoch erfordern andere Polizeiaufgaben wie z. B. die Verkehrsregelung nach Ansicht der Luxemburger Richter offenkundig keinen hohen körperlichen Einsatz.

Auswahl darf nicht allein von Körpergröße abhängig gemacht werden

Auch wenn im Übrigen angenommen werden sollte, dass alle von der griechischen Polizei ausgeübten Aufgaben eine besondere körperliche Eignung erfordern, ist eine solche Eignung nicht zwangsläufig mit dem Besitz einer Mindestkörpergröße verbunden. Das Ziel, die wirksame Erfüllung der Aufgabe der griechischen Polizei zu gewährleisten, könnte jedenfalls mit Maßnahmen erreicht werden, die für Frauen weniger nachteilig sind, wie eine Vorauswahl der Bewerber zur Überprüfung ihrer körperlichen Fähigkeiten.

(EuGH, Urteil v. 18.10.2017, C – 409/16)

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