Mindestgröße wegen Funktionsfähigkeit der Polizei gerechtfertigt
Die Klägerin hatte sich für die Einstellung in den Polizeidienst in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 beworben. Sie wurde vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil sie mit einer Größe von 161,5 cm die geforderten 163 cm unterschreitet. Von einer körperlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst geht das Land NRW gleichermaßen für Frauen und Männer ab einer Größe von 163 cm aus. Gleichwohl wird von männlichen Bewerbern eine höhere Mindestgröße von 168 cm verlangt, um zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern die Anzahl der im Bevölkerungsdurchschnitt größeren männlichen Polizeibewerber gegenüber der Anzahl durchschnittlich kleinerer weiblicher Bewerber zu reduzieren.
VG Düsseldorf: Für Ausnahme von Prinzip der Bestenauslese ist Gesetz erforderlich
Die durch Erlass des Innenministeriums festgelegte Verwaltungspraxis zur Mindestgröße hielt das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf für rechtswidrig. Zur Begründung führten die Verwaltungsrichter aus, dass nach dem im Grundgesetz verankerten Prinzip der Bestenauslese der Zugang zum Beamtenverhältnis nur von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig gemacht werden darf. Zudem dürften Ausnahmen nicht durch Verwaltungserlass, sondern nur durch ein Gesetz geregelt werden.
OVG: Mindestkörpergröße wegen Funktionsfähigkeit der Polizei gerechtfertigt
Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied nun entgegen dem VG Düsseldorf, dass die Mindestkörpergröße rechtmäßig ist. Dabei beruft es sich auf eine Arbeitsgruppe des Landes, die die Polizeidiensttauglichkeit erst ab einer Größe von 1,63 m für gegeben hält. Damit die Polizisten flexibel und effektiv eingesetzt werden können, muss das Land auch keine kleineren Polizeibeamten für Aufgaben anstellen, für die es nicht auf die Körperlänge ankommt. Auch für besonders trainierte Bewerber ist keine Ausnahme zu machen. Eine Diskriminierung weiblicher Bewerber liege zudem nicht vor, denn die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung des Polizeivollzugsdienstes stellt einen legitimen Zweck dar.
VG Düsseldorf ändert seinen Kurs
Mittlerweile hält das VG Düsseldorf selbst in einer aktuellen Entscheidung entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung die Mindestkörpergröße von 1,63 m für rechtmäßig und teilt damit die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts.
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