Mindestkörpergröße für Einstellung von Polizisten in NRW ist rechtmäßig
Die Klägerin hatte sich für die Einstellung in den Polizeidienst in NRW im Jahr 2018 beworben. Sie wurde vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil sie mit einer Größe von 160 cm die geforderten 163 cm unterschreitet.
Mindestgröße kann durch Erlass festgelegt werden
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat die Klage der Bewerberin abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine einheitliche Mindestgröße durch Erlass und nicht durch Gesetz festgelegt werden muss. Denn durch die Festlegung einer Mindestgröße werde das Erfordernis der körperlichen Eignung lediglich konkretisiert und – anders als beim Verbot des Tragens von Tätowierungen – nicht in Grundrechte des Bewerbers eingegriffen.
Bewerber für Polizeidienst müssen mindestens 1,63 m groß sein
In der Sache habe das Land Nordrhein-Westfalen seinen Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung, ob Bewerber hinsichtlich ihrer Größe für den Polizeidienst geeignet seien oder nicht, rechtmäßig ausgefüllt. Dabei habe sich das Land auf Untersuchungen der Polizei einschließlich einer eingeholten Studie der Deutschen Sporthochschule Köln stützen können, wonach von einer körperlichen Eignung für den Polizeidienst erst ab einer Größe von 163 cm auszugehen sei.
Ausnahmeregelung ist nicht erforderlich
Der Umstand, dass beim Bund und in anderen Bundesländern teilweise andere Größenvorgaben gelten, stelle die nordrhein-westfälische Regelung nicht in Frage. Dies sei Folge des Gestaltungsspielraums des jeweiligen Dienstherrn im föderalen System. Einer Ausnahmeregelung für kleinere Polizeibewerber, die über eine besonders gute individuelle körperliche Leistungsfähigkeit verfügten, bedürfe es nicht, da nicht alle Nachteile, die sich aus einer geringeren Körpergröße ergäben, durch eine höhere Fitness ausglichen werden könnten. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.5.2018, 2 K 766/18)
Lesen Sie auch:
Mindestkörpergröße für Einstellung von Polizisten in NRW rechtswidrig
Große Tätowierung ist kein Einstellungshindernis für den Polizeivollzugsdienst
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
1.1242
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
1.0531
-
Beschäftigte des Landes Hessen erhalten 5,8 Prozent mehr Gehalt
940
-
Gewerkschaften stimmen der TV-L Tarifrunde 2026 zu
925
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
869
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
807
-
Entgelttabelle TV-L
735
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
451
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
397
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
364
-
Besoldungserhöhung für Bundesbeamte fällt geringer aus
21.04.2026
-
Der Beamtenbund dbb vermeidet Kontakte und Auftritte mit AfD
15.04.2026
-
Zweifel an Verfassungstreue rechtfertigen Entlassung von Polzeikommissaranwärtern
13.04.2026
-
Ausschluss eines Polizeibewerbers wegen Harnstein
08.04.2026
-
Kontakt zum inhaftierten Lebensgefährten: Justizvollzugsbeamtin fristlos entlassen
02.04.2026
-
Vergaben des Bundes nur noch zu Tarifbedingungen
01.04.2026
-
Beschäftigte des Landes Hessen erhalten 5,8 Prozent mehr Gehalt
30.03.2026
-
Polizeihauptkommissar wegen Verstoß gegen Verfassungstreue um zwei Besoldungsgruppen zurückgestuft
23.03.2026
-
Kirchenaustritt ist kein Kündigungsgrund
18.03.2026
-
Gewerkschaften stimmen der TV-L Tarifrunde 2026 zu
13.03.2026