
Polizisten in NRW müssen mindestens 1,63 m groß sein. Diese durch einen Erlass des Innenministeriums für die Einstellung in den Polizeidienst festgelegte Mindestgröße ist rechtmäßig. Das hat das VG Düsseldorf entgegen seiner früheren Rechtsprechung entschieden.
Die Klägerin hatte sich für die Einstellung in den Polizeidienst in NRW im Jahr 2018 beworben. Sie wurde vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil sie mit einer Größe von 160 cm die geforderten 163 cm unterschreitet.
Mindestgröße kann durch Erlass festgelegt werden
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat die Klage der Bewerberin abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine einheitliche Mindestgröße durch Erlass und nicht durch Gesetz festgelegt werden muss. Denn durch die Festlegung einer Mindestgröße werde das Erfordernis der körperlichen Eignung lediglich konkretisiert und – anders als beim Verbot des Tragens von Tätowierungen – nicht in Grundrechte des Bewerbers eingegriffen.
Bewerber für Polizeidienst müssen mindestens 1,63 m groß sein
In der Sache habe das Land Nordrhein-Westfalen seinen Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung, ob Bewerber hinsichtlich ihrer Größe für den Polizeidienst geeignet seien oder nicht, rechtmäßig ausgefüllt. Dabei habe sich das Land auf Untersuchungen der Polizei einschließlich einer eingeholten Studie der Deutschen Sporthochschule Köln stützen können, wonach von einer körperlichen Eignung für den Polizeidienst erst ab einer Größe von 163 cm auszugehen sei.
Ausnahmeregelung ist nicht erforderlich
Der Umstand, dass beim Bund und in anderen Bundesländern teilweise andere Größenvorgaben gelten, stelle die nordrhein-westfälische Regelung nicht in Frage. Dies sei Folge des Gestaltungsspielraums des jeweiligen Dienstherrn im föderalen System. Einer Ausnahmeregelung für kleinere Polizeibewerber, die über eine besonders gute individuelle körperliche Leistungsfähigkeit verfügten, bedürfe es nicht, da nicht alle Nachteile, die sich aus einer geringeren Körpergröße ergäben, durch eine höhere Fitness ausglichen werden könnten. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.5.2018, 2 K 766/18)
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