Berliner Kita-Streik grundsätzlich zulässig
Im September 2024 untersagte das Arbeitsgericht Berlin einen von der Gewerkschaft ver.di angekündigten Streik in den Kitas der Berliner Kita-Eigenbetriebe. Ziel des Streiks war es, Tarifverhandlungen über eine Mindestpersonalausstattung, Regelungen zum Belastungsausgleich und verbesserte Ausbildungsbedingungen zu erzwingen.
Eilverfahren 2024: Streikverbot in zwei Instanzen
Das Land Berlin argumentierte, dass es als Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) keine eigenständigen Tarifverträge abschließen dürfe, da dies gegen die Satzung der TdL verstoße und den Ausschluss Berlins aus dem Arbeitgeberverband zur Folge haben könnte. Zudem sah das Land den Streik als Verstoß gegen die Friedenspflicht an, da die Forderungen teilweise bereits durch bestehende tarifliche Regelungen im TV-L abgedeckt seien.
Das Arbeitsgericht teilte die Auffassung des Landes und untersagte den Streik. Es stellte fest, dass die Friedenspflicht aus § 52 TV-L verletzt sei, da bestimmte Entlastungsregelungen für Erzieherinnen und Erzieher bereits abschließend in den Tarifverhandlungen zwischen der TdL und ver.di geregelt worden seien. Außerdem sei das Risiko eines Ausschlusses aus der TdL ein berechtigtes verbandspolitisches Interesse des Landes Berlin.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte diese Entscheidung im Oktober 2024. Es entschied ebenfalls, dass der angekündigte Streik rechtswidrig sei, da er teilweise gegen die Friedenspflicht verstoße. Zwar betonte das Gericht, dass Streiks zur Durchsetzung von Tarifverhandlungen mit dem Land Berlin nicht grundsätzlich unzulässig seien – selbst unter Berücksichtigung des möglichen Ausschlusses aus der TdL –, jedoch seien die konkreten Forderungen in Teilen bereits tariflich geregelt. Die Friedenspflicht gelte daher weiterhin.
Hauptsacheverfahren 2026: TdL-Mitgliedschaft schützt Land Berlin nicht und keine Verletzung der Friedenspflicht
Im Mai 2026 wurde im Hauptsacheverfahren erneut über die Rechtmäßigkeit von Streiks in Berliner Kitas entschieden. Anders als im Eilverfahren ging es diesmal nicht um den konkret angekündigten Streik, sondern um die grundsätzliche Frage, ob solche Arbeitskampfmaßnahmen zulässig sind, wenn sie auf Tarifverträge abzielen, die über die bundesweiten Regelungen des TV-L hinausgehen.
Das Land Berlin argumentierte erneut, dass seine Mitgliedschaft in der TdL es daran hindere, eigenständige Tarifverträge mit ver.di abzuschließen. Ein solcher Vertragsabschluss würde gegen die Satzung der TdL verstoßen und zum Ausschluss des Landes führen. Außerdem sah das Land bestimmte Streikforderungen als Verstoß gegen die Friedenspflicht an.
Das Gericht wies diese Argumentation zurück und erklärte, dass die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband wie der TdL nicht das Grundrecht auf Arbeitskampfmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz überwiege. Das Risiko eines Ausschlusses aus der TdL rechtfertige keine generelle Untersagung von Streiks. Zudem seien die konkreten Forderungen – etwa nach einer Mindestpersonalausstattung oder einem Belastungsmanagement – nicht durch bestehende tarifliche Regelungen abschließend geregelt und daher nicht von der Friedenspflicht erfasst.
(Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 29.05.2026, 56 Ca 3396/25)
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