Große Tätowierung ist kein Einstellungshindernis für den Polizeivollzugsdienst
Dem Land Nordrhein-Westfalen lag eine Bewerbung für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst vor. Allerdings hatte der Bewerber eine großflächige Tätowierung (20 x 14 cm) eines Löwenkopfes auf der Innenseite seines Unterarms. Das war für das zuständige Landesamt der Grund, den Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen. Dabei berief es sich auf einen Erlass des Innenministeriums, wonach sichtbare großflächige Tätowierungen einen absoluten Eignungsmangel des Bewerbers darstellen. Sichtbar bedeutet, wenn die Körperstellen beim Tragen der Sommeruniform der Polizeibeamten erkennbar sind. An diesen Körperstellen sind Tätowierungen unzulässig, die die durchschnittliche Größe eines Handtellers überschreiten. Dies gelte unabhängig von dem Motiv der Tätowierung, da Tätowierungen die Legitimation und die Autorität von Polizeibeamten untergraben würden.
Nachdem das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf das Land mit rechtskräftigem Beschluss vom 24.8.2017 (Aktenzeichen 2 L 3279/17) im Eilverfahren verpflichtet hatte, den Bewerber zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen, erhielt dieser nach erfolgreichem Abschluss des Auswahlverfahrens eine Ernennungsurkunde zum Kommissaranwärter. Das Land behielt sich eine spätere Entlassung des Bewerbers allerdings ausdrücklich vor.
Verbot von Tätowierung nur mit gesetzlicher Grundlage
Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass sich der Rechtsstreit mit der Aufnahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Aushändigung der Ernennungsurkunde erledigt hat. Bis zum Eintritt dieses erledigenden Ereignisses sei die Klage jedoch zulässig und begründet gewesen. Für die Ablehnung des Bewerbers allein wegen seiner großflächigen Tätowierung fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung. Das Verwaltungsgericht schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach das Verbot bestimmter Tätowierungen einer gesetzlichen Grundlage bedarf. An dieser fehlt es hier, weil das Land Nordrhein-Westfalen seiner Entscheidung lediglich den sog. Körperschmuckerlass zugrunde gelegt hat.
Bereits im Eilverfahren hatten die Verwaltungsrichter außerdem darauf hingewiesen, dass Tätowierungen an den Armen augenscheinlich zunehmen, was für einen gesellschaftlichen Wandel spricht. Dass Teile der Bevölkerung großflächige Tätowierungen für unpassend oder unästhetisch halten, reicht nicht für einen Eignungsmangel aus. Nur wenn den Polizeibeamten aufgrund ihrer Tätowierungen das erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht wird, ist ein Eignungsmangel denkbar. Hierfür fehlt es jedoch an aktuellen Umfrageergebnissen zur Akzeptanz von Tätowierungen von Beamten.
Gewaltverherrlichende Motive bleiben unzulässig
Was das Motiv der Tätowierung betrifft, kann ein Bewerber allerdings vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wenn es beispielsweise gewaltverherrlichend gestaltet ist.
(VG Düsseldorf, Urteil v. 8.5.2018, 2 K 15637/17)
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