Schlangenkopf-Tätowierung schließt Einstellung in Polizeidienst nicht aus
Der antragstellende Bewerber kann im Eilverfahren wegen des bestehenden Entscheidungsspielraums des potenziellen Dienstherrn zwar nicht seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen verlangen, er hat aber einen Anspruch auf erneute Prüfung seiner Bewerbung.
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Zweifel an Eignung aufgrund von Tätowierung mit Schlangenkopf
Die Tätowierung am Unterarm des Bewerbers zeigt einen Handschlag, wobei eine Hand durch einen Schlangenkopf ersetzt ist, der die andere Hand beißt. Der potenzielle Dienstherr, das Land Nordrhein-Westfalen, hatte deshalb Zweifel an der Eignung des Bewerbers.
VerwG: Kein Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Gesinnung
Die Einschätzung, dass die Tätowierung Zweifel an der Eignung begründe, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar können grundsätzlich aufgrund von Tätowierungen Zweifel gerechtfertigt sein, die die Einstellung ausschließen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch entsprechende symbolträchtige Tätowierungen eine verfassungsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck kommt.
Sofern einer Tätowierung kein in ihrem Deutungsgehalt eindeutiger, die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Frage stellender Inhalt zukommt, bedarf es weiterer Anhaltspunkte, um aus dem konkret gewählten Motiv auf eine Eignungszweifel begründende, z.B. gewaltverherrlichende, Einstellung des Bewerbers schließen zu können.
Andere solche Umstände, die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers begründen könnten, hat das Land jedoch nicht vorgebracht und waren für das Gericht auch nicht erkennbar. Entsprechendes gilt für die Frage, welche konkrete Gesinnung dem Bewerber vorgeworfen wird.
Funktionalität der Behörde ist kein Gesichtspunkt
Die vom Land angeführte Außensicht und die Funktionalität der Behörde sind gerade nicht maßgeblich bei der Frage, ob aufgrund von Körperschmuck Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen.
Im Hinblick auf den schon am 1. September 2023 erfolgten Ausbildungsbeginn und die alleinige Möglichkeit, die Ausbildung nachträglich bis Anfang Oktober 2023 zu beginnen, besteht auch ein besonderes Bedürfnis an einer das Ergebnis eines Klageverfahrens vorwegnehmenden Entscheidung (VerwG Aachen, Beschluss v. 26.9.2023, 1 L 832/23).
Gegen den Beschluss kann das Land Nordrhein-Westfalen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
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