Vater erhält 15.000 € Entschädigung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stärkte abermals die Rechte leiblicher Väter und bemängelte unzureichende Maßnahmen deutscher Gerichte und des deutschen Gesetzgebers zur effektiven und zügigen Durchsetzung des väterlichen Umgangsrechts.

Der 52-jährige Beschwerdeführer aus Heidelberg ist der Vater eines im Jahr 2003 geborenen unehelichen Sohnes. Kurz nach der Geburt verweigerte die Mutter jeglichen Kontakt zwischen dem Vater und dem gemeinsamen Kind.

Verfahren wegen Umgangsrecht zogen sich über Jahre hin

Aufgrund dessen beantragte er im Jahr 2005 beim Amtsgericht Frankfurt a. M. die Regelung des Umgangsrechtes. Da das Verfahren vor der Frankfurter Justiz zu lange gedauert hatte, legte er Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Dieser sprach ihm wegen des Verstoßes des fairen Verfahrens nach Artikel 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine Entschädigung in Höhe von 5.200 EUR für den Zeitraum zwischen 2005 und 2010 zu (21.11.2011, 41599/09).

Gegen Mutter wurde lediglich ein Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR verhängt

Im Jahr 2010 erstritt er sich eine gerichtliche Umgangsregelung, welche von der Mutter immer wieder verhindert wurde. Trotz mehreren Anträgen des Vaters an das Gericht, eine Geldbuße in Höhe von mindestens 3.000 EUR gegen die Mutter wegen der verweigerten Kontakte zu verhängen, musste die Mutter nach 10 Monaten nur 300 EUR bezahlen. Da auch das weitere Verfahren in die Länge gezogen wurde, hatte der Vater keine Chance, seinen Sohn zu sehen.

EGMR: Deutscher Gesetzgeber muss nachbessern

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gab dem Vater Recht und rügte eine Verletzung des Rechtes auf wirksame Beschwerde (Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK), da das deutsche Prozessrecht keine Rechtsbehelfe vorsehe, mit welchen man sich wegen einer überlangen Verfahrensdauer effektiv zur Wehr setzen könne.

Recht des Vaters auf des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK verletzt

Zudem sei ein Zwangsgeld von 300 EUR viel zu gering, um die Mutter zur Einhaltung der getroffenen Umgangsregelung zu verpflichten. Tatsächlich wären für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Geldbuße von 25.000 EUR möglich gewesen.

Daher hätte das Gericht ausreichende Sanktionen verfügen müssen, damit der Umgang zwischen Vater und Sohn ermöglicht werde. Aufgrund dessen wurde ihm eine Entschädigung in Höhe von 15.000 EUR sowie den Ersatz der angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von knapp 6.436 EUR zugesprochen.

(EGMR, Urteil v. 15.01.2015, 62198/11).


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