Arbeitssuchende EU-Bürger haben keinen Hartz IV-Anspruch

Arbeitslose EU-Bürger haben in Deutschland keinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen. Dies gilt auch für zugewanderte EU-Bürger, die schon einmal in Deutschland gearbeitet haben. So ein aktuelles EuGH-Urteil.

Deutschland darf jobsuchenden Zuwanderern aus anderen EU-Staaten Hartz-IV-Leistungen verweigern. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 15.9.2015 in Luxemburg entschieden.

Kein Hartz IV für "Armutszuwanderer"

Dies gelte für Bürger aus einem anderen EU-Land, die nach Deutschland zur Arbeitssuche kommen, nur kurz arbeiten und dann arbeitslos werden. Nach Ansicht der Richter ist ein EU-Staat nicht verpflichtet, den Einzelfall zu prüfen, da das Gesetz bereits die persönlichen Umstände des Antragstellers berücksichtige (Rechtssache C-67/14).
Der EuGH blieb damit bei seiner bisherigen Linie. Bereits 2014 hatten die Luxemburger Richter geurteilt, dass «Armutszuwanderer» keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätten, also EU-Bürger, die ausschließlich nach Deutschland kommen, um Sozialhilfe zu beziehen, hier aber gar nicht arbeiten wollen (Rechtssache C-333/13). Damit bestätigte der Gerichtshof eine zentrale Regel im deutschen Sozialgesetzbuch über den Ausschluss von EU-Zuwanderern von Hartz-IV-Leistungen.

Ein Staat darf seine Sozialsysteme vor Überlastung schützen

Auch im aktuellen Urteil verweisen die Richter ausdrücklich darauf, dass ein Staat das Recht hat, seine Sozialsysteme vor Überlastung zu schützen und die «unangemessene Inanspruchnahme» zu verhindern.
Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die in Bosnien geboren wurde und die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt. Sie lebte mit ihren drei Kindern in Deutschland. Die Frau und ihre Tochter hatten ein knappes Jahr lang gearbeitet und gingen dann keiner Beschäftigung mehr nach. Sie erhielten zunächst Arbeitslosengeld, die Kinder Valentina und Valentino Sozialgeld.

Jobcenter: Kein Anspruch auf Hartz IV

Das Jobcenter Berlin Neukölln stellte die Leistungen dann ein und argumentierte, dass die Frau und ihre Tochter als ausländische Arbeitssuchende keinen Anspruch darauf hätten. Nach deutschem Recht hat nur derjenige einen dauerhaften Anspruch, der länger als ein Jahr am Stück gearbeitet hat.
Das Bundessozialgericht bat den EU-Gerichtshof um Auslegung europäischen Rechts. Die höchsten europäischen Richter bestätigten nun die deutsche Praxis. Sie verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Unterschiedliche Reaktionen auf EuGH-Urteil

Das Urteil stieß bei Politikern der Grünen und Sozialdemokraten auf Kritik, während die konservativen Parteien es begrüßten. Der Grünen-Sozialpolitiker Wolfgang Strengmann-Kuhn nannte das Urteil «fragwürdig»: «Wer zu uns kommt und nach Arbeit sucht, braucht Unterstützung. Das ist in einem sozialen Europa geboten.»
Der Arbeitsmarktexperte Karl Schiewerling (CDU), sagte dagegen, das Sozialsystem dürfe keine Fehlanreize schaffen. Ein sofortiger Hartz-IV-Anspruch für EU-Ausländer würde «die Sozialkassen maßlos überfordern». Das Geld werde für Asylbewerber und Flüchtlinge benötigt, die Hilfe erhalten müssten. CSU-Landesgruppenchefin Gerda Hasselfeld sprach von einem «sehr guten Signal».
Auch der Deutsche Städtetag begrüßte das Urteil. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände BDA begrüßte, der Europäische Gerichtshof habe dem Missbrauch der Arbeitnehmerfreizügigkeit und damit innereuropäischem Sozialtourismus zu Recht einen Riegel vorgeschoben. Ein Sprecher der EU-Kommission sagte, das Urteil bringe Klarheit: «Das Recht auf Freizügigkeit beinhaltet nicht das Recht auf freien Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen eines anderen EU-Landes.»

dpa

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