EuGH: Standesamtliche Eheauflösung in Italien gilt auch in Deutschland
Durch europarechtliche Verordnungen ist innerhalb der EU schon vieles vereinheitlicht worden. Dennoch gibt es in den Mitgliedstaaten zahlreiche unterschiedliche Regelungen und die Länder tun sich manchmal schwer, Entscheidungen aus dem EU-Ausland zu akzeptieren – so auch in Deutschland, wo das Berliner Standesamt eine in Italien durch Bescheid des Standesamtes aufgelöste Ehe nicht anerkennen wollte. Letztlich wurde in Deutschland sogar der Bundesgerichtshof mit der Sache befasst, der den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte (BGH, Beschluss vom 28.10.2020 – XII ZB 187/20). Der EuGH hat der Rechtsauffassung des Berliner Standesamtes nun eine klare Absage erteilt und entschieden, dass die italienische Standesamtsscheidung auch in Deutschland anzuerkennen ist.
Anerkennung von Entscheidungen innerhalb der EU
Grundlage für die Anerkennung der in Italien erfolgten standesamtlichen Eheauflösung ist die sogenannte Brüssel-IIa-Verordnung (VO-EG 2201/2003), die in Art. 21 Abs. 1 besagt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen sind, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
In Deutschland Scheidung nur vor Gericht
Gleichwohl traten in Deutschland Bedenken auf, weil die Eheauflösung in Italien nur von dem Standesbeamten bescheinigt worden war, während es nach deutschem Recht zwingend der Beteiligung des Familiengerichts bedarf, um eine Ehe scheiden zu lassen. Selbst der BGH tendierte dazu, die in Italien erfolgte standesamtliche Eheauflösung als Privatscheidung einzuordnen mit der Folge, dass diese nicht vom der Brüssel-IIa-Verordnung erfasst sei. Für den italienischen Standesbeamten bestehen nämlich keine Prüfungskompetenzen, die den nach deutschem Recht geltenden Anforderungen an das gerichtliche Scheidungsverfahren gerecht werden.
Nach EuGH gilt Brüssel-IIa-Verordnung auch für Standesamtsscheidung
Der EuGH sah dies anders und stellte klar, dass mit dem Begriff „Entscheidung“ nach der Brüssel-IIa-Verordnung alle Entscheidungen erfasst werden unabhängig davon, ob sie in einem gerichtlichen oder in einem außergerichtlichen Verfahren getroffen werden. Wenn das Recht eines Mitgliedstaates – wie hier Italien – die Zuständigkeit nicht einem Gericht, sondern einer Behörde zuweist, dann muss auch die Entscheidung dieser Behörde in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.
EuGH, Urteil vom 15.11.2020, C-646/20
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