EuGH-Vorlage zur Umsatzbesteuerung von sog. In-App-Käufen

Der BFH hat dem EuGH verschiedene Fragen zur Besteuerung von Umsätzen, die eine deutsche Steuerpflichtige (App-Entwicklerin) über einen App-Store einer irischen Steuerpflichtigen ausgeführt hat, zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Streitfall betrifft die Rechtslage bis zum 31.12.2014.

Hintergrund: Streitfrage

Im Streit steht die Umsatzbesteuerung von sog. In-App-Käufen in den Streitjahren 2012 bis 2014, in denen Art. 9a der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (MwSt-DVO) bezüglich des Orts der Dienstleistung und die deutsche Umsetzung in § 3 Abs. 11a UStG noch nicht in Kraft getreten waren.

Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Klägerin, eine in Deutschland ansässige Steuerpflichtige, entwickelt und vertreibt Spiele-Apps für mobile Endgeräte (Smartphones, Tablets etc.). Für den Vertrieb nutzte sie u.a. eine Internet-basierte digitale Vertriebsplattform für Software (sog. Appstore), der von der in Irland ansässigen X betrieben wurde. Endkunden, die mobile Endgeräte mit einem bestimmten Betriebssystem nutzten, konnten Spiele-Apps der Klägerin in den Streitjahren ausschließlich über den Appstore zunächst kostenlos herunterladen. Durch den entgeltlichen Erwerb von Verbesserungen oder anderen Vorteilen (In-App-Käufe) konnte der Endkunde im Spielgeschehen vorankommen oder andere Vorteile erlangen. Die Endkunden konnten die gewünschten Verbesserungen oder Vorteile in der Spiele-App der Klägerin auswählen und gegen Entgelt freischalten lassen.

Die Abwicklung dieser sog. In-App-Käufe erfolgte über den Appstore und mittels einer der dort vom Endkunden hinterlegten Zahlungsmethode. Die Klägerin wurde im Rahmen des Bezahlprozesses nicht als Leistende genannt. Der Endkunde erhielt nach dem Kaufvorgang von X eine Bestellbestätigung per E-Mail. Diese E-Mail enthielt u.a. die Angabe, dass bei dem jeweiligen Entwickler (hier: der Klägerin) im Appstore eingekauft worden sei.

X rechnete die In-App-Käufe monatlich mit der Klägerin ab und behielt für jeden Kauf eine Provision von 30 % ein.

Im Klageverfahren stritten die Beteiligten um die Frage, wer umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer sei. Die Klägerin war der Auffassung, dass eine Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG , Art. 28 MwStSystRL ) vorliege. Sie, die Klägerin, habe ihre Dienstleistungen an X erbracht und X die Leistungen an die Endkunden. Der Ort ihrer Leistungen an X liege gemäß § 3a Abs. 2 UStG, Art. 44 MwStSystRL in Irland. X sei umsatzsteuerrechtlich als Leistungserbringerin gegenüber den Endkunden aufgetreten. X betreibe den Appstore, führe den Bestellvorgang durch und ziehe die Zahlung bei den Endkunden ein. Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers verkaufe X das jeweils über den Appstore erworbene Produkt. Dies gelte auch für die hier streitgegenständlichen In-App-Käufe.

Das FA vertrat dagegen die Auffassung, dass X lediglich als Vermittlerin anzusehen sei.

Klage hatte Erfolg

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Umsätze der Klägerin seien nicht in Deutschland steuerbar, weil Empfängerin der Dienstleistungen der Klägerin X sei. Der Leistungsort liege gemäß § 3a Abs. 2 UStG, Art. 44 MwStSystRL in Irland.

Entscheidung: BFH hat das Verfahren ausgesetzt und folgende drei Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt

  1. Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen eine deutsche Steuerpflichtige (Entwicklerin) vor dem 1.1.2015 eine Dienstleistung auf elektronischem Weg an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtsteuerpflichtige (Endkunden) über einen Appstore einer irischen Steuerpflichtigen erbracht hat, Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) anzuwenden mit der Folge, dass die irische Steuerpflichtige so behandelt wird, als ob sie diese Dienstleistungen von der Entwicklerin erhalten und an die Endkunden erbracht hätte, weil der Appstore erst in den ‑ den Endkunden erteilten ‑ Bestellbestätigungen die Entwicklerin als Leistende genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen hat?
  2. Bei Bejahung der Frage 1: Liegt der Ort der gemäß Art. 28 MwStSystRL fingierten, von der Entwicklerin an den Appstore erbrachten Dienstleistung gemäß Art. 44 MwStSystRL in Irland oder gemäß Art. 45 MwStSystRL in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)?
  3. Falls nach der Antwort auf die Fragen 1 und 2 die Entwicklerin keine Dienstleistungen in Deutschland erbracht hat: Besteht eine Steuerschuld der Entwicklerin für deutsche Umsatzsteuer gemäß Art. 203 MwStSystRL, weil der Appstore sie vereinbarungsgemäß in seinen per E-Mail an die Endkunden übermittelten Bestellbestätigungen als Leistende genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen hat, obwohl die Endkunden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind?

Zur ersten Frage: Der Klärung der ersten Frage durch den EuGH bedarf es, da für Umsätze vor dem 1.1.2015, bei denen der Leistungsort gemäß Art. 58 MwStSystRL a.F. noch nicht bei den im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Leistungsempfängern lag, in allen nicht bestandskräftigen Fällen die Nichtbesteuerung von Umsätzen droht, die über den Appstore der X abgewickelt worden sind. In Irland würden sie nicht besteuert, weil Irland von einem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats der Entwickler (hier: Deutschland) ausgeht. In Deutschland würden sie nicht besteuert, wenn der BFH die Auffassung des FG bestätigen würde, das von einem Besteuerungsrecht Irlands ausgegangen ist. Angesichts des Umfangs der Umsätze, die über Appstores abgewickelt wurden, erscheint eine Klärung durch den EuGH erforderlich, um eine unterschiedliche Beurteilung in den Mitgliedstaaten zu verhindern.

Zur zweiten Frage: Mit der zweiten Frage ersucht der BFH um Klärung der Rechtsfolgen des Art. 28 MwStSystRL.

Zur dritten Frage: Mit der dritten Frage soll geklärt werden, welche Auswirkungen es hat, dass X mit Einverständnis der Klägerin per E-Mail Bestellbestätigungen versandt hat, in denen angegeben worden ist, dass bei der Klägerin im Appstore eingekauft worden sei, und in denen der Bruttopreis und die darin enthaltene deutsche Umsatzsteuer genannt sind.

BFH, Beschluss v. 23.8.2023, XI R 10/20; veröffentlicht am 8.2.2024



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