Nachgewährung von Urlaub während Corona-Quarantäne?
Während der Coronapandemie kam es zu zahlreichen neuen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Die Frage, ob Urlaubstage einem Arbeitnehmenden, der nicht erkrankt ist, im Fall einer angeordneten Quarantäne vom Arbeitgeber wieder gutzuschreiben sind, wurde von verschiedenen Landesarbeitsgerichten unterschiedlich beantwortet. Im Fall eines Schlossers hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dazu nicht entschieden, sondern sich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt.
In einem ähnlich gelagerten Fall hat der EuGH nun aktuell entschieden, dass es Unionsrecht nicht widerspricht, wenn der Arbeitgeber den einmal gewährten Urlaub nicht gutschreibt.
Zwischenzeitlich ist der deutsche Gesetzgeber aktiv geworden und hat seit September 2022 im Infektionsschutzgesetz geregelt, dass der Arbeitgeber Urlaubstage während einer Corona-Quarantäne wieder gutschreiben muss.
Der Fall: Quarantäneanordnung während des Urlaubs
Der Arbeitnehmer in diesem Verfahren ist bei der Sparkasse Südpfalz beschäftigt. Von 3. bis 11. Dezember 2020 nahm er seinen bezahlten Jahresurlaub, den der Arbeitgeber ihm zuvor für diese Zeit bewilligt hatte. Weil er am Arbeitsplatz mit einer Covid-19-infizierten Person Kontakt hatte, erhielt er einen Tag vor Beginn seines Urlaubs, am 2. Dezember 2020, gemäß § 28 IfSG eine Quarantäneanordnung der Kreisverwaltung Germersheim. Seinen Urlaub musste er also notgedrungen zu Hause verbringen, wobei er selbst nicht erkrankte und sich auch nicht infizierte. Vom Arbeitgeber verlangte er die Gutschrift der Urlaubstage. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.
Quarantäne als Lebensrisiko des Arbeitnehmers?
Der Arbeitnehmer klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein. Das Gericht verwies darauf, dass nach überwiegender Auffassung der deutschen Gerichte in solchen Fällen kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung des Urlaubs besteht. Nach § 1 BurlG besteht der Anspruch auf Urlaub darin, für diese Zeit vom Arbeitgeber von der Arbeitspflicht freigestellt und dennoch bezahlt zu werden. Darüber hinaus fielen alle eventuell den Urlaub beeinträchtigenden Ereignisse in den Risikobereich des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin als Teil des persönlichen Lebensschicksals.
Arbeitsgericht legt EuGH Frage der Nachgewährung von Urlaub vor
Ausnahme hiervon ist eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs. Eine solche verpflichtet den Arbeitgeber gemäß § 9 BurlG, den Urlaub nachzugewähren. Auf Fälle einer behördlichen Quarantäne lasse sich dies nach überwiegender Ansicht der deutschen Gerichte jedoch nicht übertragen, solange der Arbeitnehmer gesund und demnach nicht arbeitsunfähig sei. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen fragte sich – und infolgedessen den EuGH -, ob dieser Ansatz mit dem unionsrechtlichen Anspruch auf Jahresurlaub vereinbar ist.
EuGH: Keine Pflicht für Arbeitgeber, Urlaub neu zu gewähren
Der Gerichtshof entschied, dass das Unionsrecht nicht verlangt, dass die Tage bezahlten Jahresurlaubs, an denen der Arbeitnehmer nicht krank ist, sondern aufgrund eines Kontakts mit einer mit einem Virus infizierten Person unter Quarantäne gestellt ist, übertragen werden müssen.
Zur Begründung führte der Gerichtshof aus: Der bezahlte Jahresurlaub bezwecke es, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Anders als eine Krankheit steht ein Quarantänezeitraum auch nach Ansicht des EuGH als solcher der Verwirklichung dieser Zwecke nicht entgegen. Der Arbeitgeber sei folglich nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer Quarantäne ergeben, welches den Arbeitnehmer daran hindern könnte, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub uneingeschränkt und wie gewünscht zu nutzen.
Recht auf Urlaub garantiert keinen erfolgreichen Urlaub
Schon der Generalanwalt Pikamäe hatte darauf hingewiesen, dass unionsrechtlich kein Ergebnis garantiert sei, sondern nur, dass der Arbeitnehmer den bezahlten Mindestjahresurlaub erhält und in dieser Zeit, ohne Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber, die Möglichkeit hat, sich auszuruhen oder Freizeitaktivitäten durchzuführen. Beides sei wegen der Quarantäne zwar eingeschränkt, aber dennoch möglich gewesen.
Hinweis: EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 in der Rechtssache C-206/22
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