Krankenversicherung während der Elternzeit

Für die Krankenversicherung während der Elternzeit ist entscheidend, wie der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit versichert war. Hier lesen Sie die wichtigsten Fakten zur Krankenversicherung in Elternzeit: Wer ist wie versichert und welche Beiträge sind zu zahlen?

Zu Beginn der Elternzeit sollte auch der Krankenversicherungsschutz der Eltern geklärt sein. Die Bewertung der Krankenversicherung ist unter anderem davon abhängig, wie der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit versichert war. Für Mütter und Väter, die bislang pflichtversichert waren, ist dies einfach - bei Arbeitnehmern, die vorher aufgrund der Höhe des Arbeitsentgelts versicherungsfrei waren, ist die Lage komplexer.

Krankenversicherung in Elternzeit bei Versicherungspflicht vor der Elternzeit

Bestand bislang eine Pflichtversicherung, bleibt die Mitgliedschaft für die Dauer der Inanspruchnahme von Elternzeit erhalten. Interessant wird es jedoch, wenn vor der Elternzeit eine freiwillige Krankenversicherung oder eine PKV Mitgliedschaft bestand.

Krankenversicherung in Elternzeit bei Versicherungsfreiheit vor der Elternzeit

War der Arbeitnehmer bisher versicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wirkt sich die Elternzeit nicht negativ auf die Versicherungsfreiheit aus. Allerdings ändert sich in der Elternzeit der Versicherungsstatus. Es besteht keine Versicherungsfreiheit, sondern ein Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung. Die Familienversicherung greift nur, soweit

  • der Ehe-/Lebenspartner in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und
  • die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt werden.

Gesetzlich versicherte Beamte bleiben während der Elternzeit beitragsfrei, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft ein Anspruch auf Familienversicherung bestünde.

Wird nach dem Ende der Elternzeit eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen, bleibt diese Beschäftigung versicherungsfrei in der Krankenversicherung.

Freiwillige Versicherung in der GKV und Elternzeit

Ist der Ehe-/Lebenspartner der Person in Elternzeit nicht gesetzlich krankenversichert, besteht kein Anspruch auf Familienversicherung. War der Arbeitnehmer in Elternzeit bislang freiwillig in der GKV versichert, wird diese Versicherung während der Elternzeit weitergeführt.

Wichtig: Das Einkommen des nicht gesetzlich krankenversicherten Ehe-/Lebenspartners wird jetzt bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Die Beitrags-Einstufung erfolgt z. B. auf der Grundlage des halben Familieneinkommens.

Ist die Person in Elternzeit ledig oder geschieden, wird sie auf Grundlage ihrer beitragspflichtigen Einnahmen weiterversichert.

Krankenversicherung bei Teilzeit während Elternzeit

Wird während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit aufgenommen und die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten, tritt grds. Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ein.
War der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat versichert, kann er sich von dieser Versicherungspflicht jedoch befreien lassen. Folglich ist dadurch auch während der Elternzeit eine private Krankenversicherung möglich.

Allerdings ist die Befreiung nur möglich, wenn der Beschäftigte seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei ist.
Wird nach der Elternzeit die Beschäftigung mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder aufgenommen, bleibt die Person versicherungsfrei.

Achtung: Sofern von der Befreiungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, tritt durch die Teilzeitbeschäftigung Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ein.

Wird nach der Elternzeit die Beschäftigung mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder aufgenommen, verbleibt es - mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres - bei der durch die Teilzeitbeschäftigung eingetretenen Versicherungspflicht.

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