Geburtsstunde der neuen Elternzeit
Auch wenn die Änderungen zu Elternzeit und Elterngeld im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bereits zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind: Die wichtigsten Neuregelungen wirken erst bei Kindern, die nach dem 1. Juli 2015 geboren sind. Die Auszeit für Eltern für bis Ende Juni geborene Kinder richtet sich dagegen weiterhin nach bisherigem Recht, § 27 Abs. 1 Satz 2 BEEG.
Zeiteinteilung, Kündigungsschutz und Teilzeit
Eine wichtige Neuregelung betrifft die Möglichkeit, die Elternzeit auf mehrere Abschnitte zu verteilen. "Nach bisheriger Rechtslage konnten Eltern die Elternzeit nur auf zwei Zeitabschnitte verteilen. Zudem war ein Anteil von bis zu zwölf Monaten Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag zu übertragen“, schreibt Rechtsanwältin Jutta Schwerdle, Rechtsanwältin bei der WSW Rechtsanwaltspartnerschaft, in der aktuellen Ausgabe 7/2015 des Personalmagazins .
Ab Juli wird nun alles anders: Aus zwölf werden bis zu 24 Monate, die Arbeitnehmer auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag (bis längstens zur Vollendung des achten Lebensjahrs des Kindes) in Anspruch können, die Elternzeit kann auf drei Abschnitte verteilt werden und: „Letztlich bestimmt nun § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG, dass Elternzeit auch nach dem dritten Geburtstag des Kindes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden kann“, schreibt die Rechtsanwältin.
Elternzeit auch beim Arbeitgeberwechsel
Das lässt Arbeitgeber, die Arbeitnehmer mit Kindern zwischen drei und acht Jahren einstellen wollen, aufhorchen. Denn auch bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Elternzeitanspruch noch bestehen. Insbesondere kann – auch wenn ein Kind älter als drei Jahre ist – mit dem Verlangen von Elternzeit kurzfristig ein besonderer Kündigungsschutz des Arbeitnehmers – auch während der sogenannten Probezeit. Schließlich besteht vor Beginn der Elternzeit Kündigungsschutz ab deren Ankündigung.
Auch bei Teilzeitanträgen gilt es künftig für Arbeitgeber noch genauer hinzuschauen. Schließlich enthält das Gesetz nun eine Zustimmungsfiktion. "Beantragt ein Elternteil während der laufenden Elternzeit die Verringerung der Arbeitszeit auf nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden, fingiert das Gesetz nun die Zustimmung des Arbeitgebers zu diesem Antrag, wenn dieser die Verringerung der Arbeitszeit nicht innerhalb der genannten Fristen schriftlich ablehnt", erklärt Arbeitsrechtler Jan-Marcus Rossa im Interview mit der Haufe Online-Redaktion.
Elterngeld: Höherer Betrag bei längerem Zeitraum
Wichtige, aber auch etwas komplizierter, sind die Änderungen zum Elterngeld, die Personaler jedoch voraussichtlich weniger stark betreffen. Das Elterngeld Plus kann nun bei Teilzeitbeschäftigung beider Elternteile auch länger als 14 Monate bezogen werden (maximal bis zu 24 Monate). Dabei profitieren Eltern von einem höheren Betrag, maximal jedoch die Hälfte des zustehenden Basiselterngeldbetrages.
Hinweis: Den gesamten Beitrag zur neuen Elternzeit finden Sie im aktuellen Personalmagazin, Ausgabe 07/2015, ab Seite 72 . Sie können den Artikel auch online in der Personalmagazin-App lesen.
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