
Lehnt der Arbeitgeber eine Teilzeit in der Elternzeit ab, ist dies nach § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG zu begründen. In einem späteren Prozess kann er sich nur auf diejenigen Ablehnungsgründe berufen, die er im Ablehnungsschreiben genannt hat.
Die Klägerin (Arbeitnehmerin) beantragte während ihrer Elternzeit, in Teilzeit zu arbeiten. Die Beklagte lehnte diesen Antrag schriftlich ohne nähere Begründung ab. Mit einem weiteren Schreiben begründete sie die Ablehnung damit, dass der Arbeitsplatz für die Dauer der Elternzeit durch einen anderen Mitarbeiter besetzt worden sei.
Nachdem eine Kollegin aus der Abteilung der Klägerin ihr Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, beantragte die Klägerin erneut eine dem ersten Antrag entsprechende Teilzeitbeschäftigung. Dieser Antrag wurde ebenfalls abgelehnt. Die Klägerin wehrte sich gerichtlich. Hiergegen brachte die Beklagte das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe vor, die dem Teilzeitbegehren entgegenstünden: sie habe entschieden, die Stelle der Klägerin während ihrer Elternzeit nicht neu zu besetzen, sondern deren Aufgaben anderweitig zu verteilen.
Ablehnung bedarf einer schriftlichen Begründung
Über den Fall hatte schließlich das BAG zu entscheiden und urteilte, dass sich der Arbeitgeber bei einer Klage auf Zustimmung zu einer Elternteilzeit nur auf solche betrieblichen Gründe berufen kann, die er bereits in einem schriftlichen und fristgerechten Ablehnungsschreiben genannt hat. Nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG setze der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit das Fehlen entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe voraus. Die Ablehnung eines solchen Antrags muss nach § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG schriftlich begründet werden und „den wesentlichen Kern der betrieblichen Hinderungsgründe“ enthalten, so das BAG.
Keine neuen Gründe im Gerichtsprozess
Der Gesetzgeber habe hiermit, so das BAG, die besondere Bedeutung der Begründungspflicht hervorgehoben, was dafür spreche, dass deren Verletzung nicht ohne prozessuale Folgen bleiben soll. Der gesetzgeberische Zweck, dem Arbeitnehmer durch die schriftliche Begründung der Ablehnung eine tatsachenbasierte Beurteilungsgrundlage zu verschaffen, anhand derer er die Erfolgsaussichten einer Klage auf Zustimmung überprüfen kann, lasse sich nur wirkungsvoll erreichen, wenn der Arbeitgeber im späteren Prozess die von ihm begehrte Klageabweisung nur auf solche Gründe stützen kann, die er dem Arbeitnehmer zuvor nach § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG mitgeteilt hat.
(BAG, Urteil v. 11.12.2018, 9 AZR 298/18)