Herabwürdigung von Staatsangehörigen als Dienstvergehen
Der Kläger ist beamteter Professor im Geschäftsbereich des BND und unterrichtet Anwärter und Beamte des gehobenen Verwaltungsdienstes an der Hochschule des Bundes. 2021 veröffentlichte er das Buch "Kulturkampf um das Volk. Der Verfassungsschutz und die nationale Identität der Deutschen". Darin führte er unter anderem aus, dass bei deutsche Staatsangehörige mit ausländischen Wurzeln „Türken mit einem deutschen Pass“ seien, deren Heimat nicht Deutschland sei und die sich patriotisch eher zur Türkei bekennen würden.
Disziplinarverfahren gegen Professor
Nach Einholung eines rechtswissenschaftlichen Gutachtens leitete der BND im Oktober 2022 ein Disziplinarverfahren ein und erließ im Mai 2024 eine Disziplinarverfügung, mit der dem Kläger eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von 24 Monaten auferlegt wurde. Der Kläger habe zwar nicht die Verfassungstreuepflicht verletzt, mit dem propagierten "ethnisch-kulturellen" Volksbegriff aber gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen. Mit der Differenzierung führe er eine Kategorie ein, die das Grundgesetz bewusst nicht enthalte und die zu einer Abstufung der deutschen Staatsangehörigen führe. Das Widerspruchsverfahren des Klägers gegen die Disziplinarverfügung blieb erfolglos.
BVerwG bestätigt die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen die Disziplinarmaßnahme gerichtete Klage abgewiesen. Wie bereits der BND zutreffend erkannt hat, liegt in den beanstandeten Ausführungen des Klägers zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff keine Verletzung der beamtenrechtlichen Verfassungstreuepflicht. Denn diese sind ausschließlich sozialwissenschaftlich-deskriptiv, ihnen kann nicht die Forderung nach einer rechtlichen Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger entnommen werden. Soweit der BND im Widerspruchsbescheid auf verschwörungstheoretische Ansätze und eine damit verbundene Delegitimierung der gewählten Volksvertretung und der Regierung verwiesen hat, sind diese Ausführungen nicht wirksam zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht worden und vom Bundesverwaltungsgericht daher auch nicht zu würdigen.
Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht
Der Kläger hat jedoch seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verletzt; von dieser Pflichtenstellung wird der Kläger durch die Wissenschaftsfreiheit nicht freigestellt. Der Kläger unterrichtet als Professor an der Hochschule des Bundes vor allem Anwärtern und Beamten des gehobenen Dienstes. Dabei ist besonders wichtig, dass er durch sein Verhalten das für die Ausübung der Dienstpflichten erforderliche Vertrauen nicht beeinträchtigt. Mit den Ausführungen, dass es sich bei deutschen Staatsangehörigen mit ausländischen Wurzeln teilweise (wie bei Özil, Gündogan oder Can) um "Türken mit einem deutschen Pass" handele, die "in ehrlicher Weise" ihre Identität lebten und als Patrioten für ihre Heimat einstünden — "und dies ist die Türkei" —, nimmt der Kläger eine bewertende Abstufung deutscher Staatsangehöriger vor. Da die Heimat dieser Menschen nicht Deutschland sei und sie "in ihrem Herzen zuvörderst Türken bleiben", könne auch nicht erwartet werden, dass sie sich patriotisch zu Deutschland bekennen. Mit dieser Stellungnahme (und weiteren Ausführungen) positioniert sich der Kläger in einer Weise, die das Vertrauen seines Dienstherrn und der Studenten beeinträchtigt, dass er seinem dienstlichen Auftrag und der damit verbundenen Vorbildfunktion gerecht wird. Die Disziplinarverfügung des BND ist daher nicht zu beanstanden.
(BVerwG, Urteil vom 09.10.2025, Az. 2 A 6.24)
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