Rechtmäßige Änderungskündigung während der Elternzeit

Nur in Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber Vätern oder Müttern in der Elternzeit kündigen. Denn für Beschäftigte gilt in dieser Zeit gemäß § 18 BEEG ein besonderer Kündigungsschutz. Diesen muss der Arbeitgeber ebenfalls beachten, wenn er mit einer Änderungskündigung den Einsatz des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin für die Zeit nach dem Ende der Elternzeit modifizieren will. Vorliegend kam es aus betriebsbedingten Gründen zur Kündigung einer Arbeitnehmerin, die sich in Elternzeit befand. Zu Recht, entschied das LAG Berlin.
Arbeitnehmerin lehnt Änderungskündigung während der Elternzeit ab
Der Arbeitgeber kündigte der Arbeitnehmerin während ihrer Elternzeit betriebsbedingt und bot ihr an, sie zu anderen Bedingungen weiter zu beschäftigen. Zuvor hatte er die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt. Das Arbeitsverhältnis sollte nach Auffassung des Arbeitgebers durch die angebotene Änderung zu den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Aufgaben weitergeführt werden. Die Arbeitnehmerin lehnte das Änderungsangebot des Arbeitgebers jedoch ab und ging gerichtlich gegen die Kündigung vor.
LAG Berlin: Wirksame Kündigung während der Elternzeit
Die Klage der Mitarbeiterin hatte keinen Erfolg. Nachdem sie bereits in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Potsdam verlor, bestätigte nun auch das LAG Berlin die Wirksamkeit der Kündigung. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der ursprüngliche Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin durch eine "zulässige unternehmerische Entscheidung" weggefallen sei. Daher sei die Beschäftigung der Mitarbeiterin zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen.
Zustimmung der Behörde erfolgt
Im Ergebnis habe der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin daher nach der Zustimmung des Integrationsamtes auch während der Elternzeit kündigen und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten dürfen. Da die Mitarbeiterin das Änderungsangebot jedoch nicht angenommen habe, sei das Arbeitsverhältnis rechtmäßig durch die Kündigung beendet.
Das LAG Berlin hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Hinweis: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2022, Az: 16 Sa 1750/21
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