Keine niedrigere Einstufung einer Beamtin nach Elternzeit
Eine Beamtin auf Lebenszeit war im Dienst des Landes Berlin als Senatsrätin in der Besoldungsgruppe A 16 eingestuft. Nach Durchführung eines Auswahlverfahrens wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Senatsrätin der Besoldungsgruppe B 2 befördert. Sie wurde daraufhin in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen, die Leitungsaufgaben umfasste. Nach § 97 des Landesbeamtengesetzes in Berlin (LBG) beträgt die Probezeit für ein solches Amt mit leitender Funktion zwei Jahre und kann nicht verlängert werden. Allerdings trat die Beamtin den Dienst nicht an, weil sie zunächst schwangerschaftsbedingt dienstunfähig erkrankte und sich anschließend im Mutterschaftsurlaub befand. Nach einem Erholungsurlaub nahm sie noch Elternzeit in Anspruch. Zwischenzeitlich wurde das Aufgabengebiet der Beamtin auf Probe erneut ausgeschrieben und besetzt.
Das Landesverwaltungsamt Berlin teilte ihr schließlich mit, dass sie die zweijährige Probezeit im übertragenen Amt nicht erfolgreich abgeschlossen habe. In der Folge sei das Beamtenverhältnis auf Probe somit beendet und ihr werde wieder das frühere Amt einer Senatsrätin der Besoldungsgruppe A 16 übertragen. Die Beamtin erhob nach einem Widerspruch Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, welches Zweifel an einer Vereinbarkeit des Bescheids und § 97 LBG mit europäischen Richtlinien hegte. Über die Frage hatte dann der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden.
EuGH: Beamtin steht gleiches status- und besoldungsrechtliches Amt nach Elternzeit zu
Der EuGH urteilte, dass der Beamtin kein status- und besoldungsrechtlich niedrigeres Amt nach Rückkehr aus der Elternzeit übertragen werden darf. Nach § 5 der Rahmenvereinbarung hat der Arbeitnehmer das Recht, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn das nicht möglich ist, eine gleichwertige oder ähnliche Arbeit zugewiesen zu bekommen. Die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn der Elternzeit erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bleiben bis zum Ende der Elternzeit bestehen. Das Land Berlin muss daher gewährleisten, dass die Beamtin die Probezeit unter den gleichen Bedingungen fortsetzen kann wie vor dem Antritt der Elternzeit. Sollte die gleiche Stelle nicht mehr verfügbar sein, muss die Beamtin auch kein erneutes Auswahlverfahren für eine andere gleichwertige Stelle durchlaufen. Schließlich hat die Beamtin bereits ein Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen und es bestünde ansonsten die Gefahr, dass sie in einem weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt würde.
Unionsweite Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben für erwerbstätige Eltern
Ziel der europäischen Richtlinie 2010/18 ist es, die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben für erwerbstätige Eltern zu verbessern. Hierzu gehören auch die Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt, sowie die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz. Nationale Regelungen sind daher so auszulegen, dass Berufstätige nicht von der Inanspruchnahme eines Elternurlaubs abgehalten werden (EuGH, Urteil v. 7.9.2017, C-174/16).
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