Elterngeld Plus auch bei Langzeiterkrankung
Geklagt hatte ein Mann, der kurz nach Beginn der Partnerschaftsbonusmonate erkrankte und über das Ende der Lohnfortzahlung hinaus krankgeschrieben war. Daher hatte die Stadt die Bewilligung des Elterngeldes aufgehoben und das Elterngeld Plus für die vollen vier Monate von dem Mann zurückgefordert.
Erwerbstätig trotz vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
Aus Sicht des Bundessozialgerichts geschah dies zu Unrecht. Eltern seien auch dann erwerbstätig, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit zwar nicht ausüben können, das Arbeitsverhältnis aber fortbesteht und die Arbeit voraussichtlich wieder aufgenommen wird.
Verlust des Anspruchs widerspräche dem Zweck von Elterngeld Plus
Eltern haben nur dann Anspruch auf vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus, wenn beide Elternteile ihr Kind betreuen und gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. In einer Richtlinie zur Umsetzung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sei lediglich festgelegt, dass eine Erwerbstätigkeit nur bis zum Ende der Lohnfortzahlung bestehe, erläuterte das Gericht. Eine andere Auslegung hätte der Zielsetzung des Elterngeld Plus widersprochen, mit dem eine partnerschaftliche Betreuung von Kindern und zugleich ihre wirtschaftliche Absicherung über eine Teilzeittätigkeit ermöglicht werden solle, so das Gericht.
Das Bundessozialgericht gab damit dem Kläger aus Niedersachen in seiner Entscheidung vom 7. September 2023 Recht und bestätigte das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen.
Hinweis: Bundessozialgericht, Urteil v. 7.9.2023 - B 10 EG 2/22 R
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