Begriff

Im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bestehen für Arbeitnehmer verschiedene Pflichten zur Auskunft bzw. Anzeige gegenüber dem Arbeitgeber - aber auch gegenüber dem Finanzamt und den verschiedenen Sozialversicherungsträgern. Anzeigepflichten können sich aus Gesetz, Kollektivvereinbarung oder dem Individualarbeitsvertrag ergeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die §§ 241, 242 BGB sind allgemeiner Anknüpfungspunkt für vertragliche Nebenpflichten, die arbeitsrechtliche Konkretisierung im Einzelfall obliegt den Arbeitsgerichten. Wichtige gesetzliche Anzeigepflichten: § 5 EFZG (Anzeige der AU); § 15 MuSchG (Anzeige der Schwangerschaft); § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG (Verlangen der Elternzeit). Wichtige Rechtsprechung: BVerfG, Beschluss v. 2.7.2001, 1 BvR 2049/00; BAG, Urteil v. 3.7.2003, 2 AZR 235/02, zur (verfassungs-)rechtlichen Problematik des "Whistleblowing".[1]

Lohnsteuer: § 39e Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 8 Satz 4 EStG regeln die wesentlichen steuerlichen Anzeigepflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Die Anzeigeverpflichtungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt bei abweichenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen bestimmen § 39 Abs. 5 Satz 1 sowie Abs. 7 Satz 1 EStG und § 39e Abs. 6 Satz 5 EStG.

Sozialversicherung: Eine allgemeine Verpflichtung zu Angaben im Rahmen des Meldeverfahrens gegenüber dem Arbeitgeber und den Sozialversicherungsträgern ist in § 28o SGB IV geregelt. Aus § 60 SGB I ergibt sich eine umfassende Informationspflicht für alle Leistungsbezieher gegenüber den betreffenden Leistungsträgern.

[1] "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinweisgeberschutzgesetzHinSchG)" v. 31.5.2023 (BGBl. I, Nr. 140), in Kraft ab dem 2.7.2023, in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 v. 26.11.2019, S. 17).

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