Im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bestehen für Arbeitnehmer verschiedene Pflichten zur Auskunft bzw. Anzeige gegenüber dem Arbeitgeber - aber auch gegenüber dem Finanzamt und den verschiedenen Sozialversicherungsträgern. Anzeigepflichten können sich aus Gesetz, Kollektivvereinbarung oder dem Individualarbeitsvertrag ergeben.
Arbeitsrecht: Die §§ 241, 242 BGB sind allgemeiner Anknüpfungspunkt für vertragliche Nebenpflichten, die arbeitsrechtliche Konkretisierung im Einzelfall obliegt den Arbeitsgerichten. Wichtige gesetzliche Anzeigepflichten: § 5 EFZG (Anzeige der AU); § 15 MuSchG (Anzeige der Schwangerschaft); § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG (Verlangen der Elternzeit). Wichtige Rechtsprechung: BVerfG, Beschluss v. 2.7.2001, 1 BvR 2049/00; BAG, Urteil v. 3.7.2003, 2 AZR 235/02, zur (verfassungs-)rechtlichen Problematik des "Whistleblowing".[1]
Lohnsteuer: § 39e Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 8 Satz 4 EStG regeln die wesentlichen steuerlichen Anzeigepflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Die Anzeigeverpflichtungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt bei abweichenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen bestimmen § 39 Abs. 5 Satz 1 sowie Abs. 7 Satz 1 EStG und § 39e Abs. 6 Satz 5 EStG.
Sozialversicherung: Eine allgemeine Verpflichtung zu Angaben im Rahmen des Meldeverfahrens gegenüber dem Arbeitgeber und den Sozialversicherungsträgern ist in § 28o SGB IV geregelt. Aus § 60 SGB I ergibt sich eine umfassende Informationspflicht für alle Leistungsbezieher gegenüber den betreffenden Leistungsträgern.
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