BAG: Auch während Elternzeit besteht Schutz vor Massenentlassung

Arbeitgeber, die innerhalb von 30 Tagen einer größere Anzahl von Arbeitnehmern entlassen wollen, müssen die Vorschriften zur Massenentlassung beachten. Nach § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bedarf es einer vorherigen ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrats und einer vorherigen ordnungsgemäßen Anzeige an die Agentur für Arbeit.
Massenentlassung: Kündigung wegen Elternzeit später erfolgt
Im konkreten Fall befand sich eine Arbeitnehmerin zu dem Zeitpunkt in Elternzeit, zu dem das Unternehmen wegen einer Betriebsstilllegung die Massenentlassungen durchgeführt hatte. Ihr wurde das Arbeitsverhältnis deshalb erst nach der Zustimmung der obersten Landesbehörde, also nach Ablauf des Zeitraums von 30 Kalendertagen gekündigt.
In einer ersten Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) deshalb die Kündigung in ihrem Fall für wirksam erklärt, wohingegen sich die Kündigungen der übrigen Arbeitsverhältnisse mangels einer ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrats gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als unwirksam erwiesen hatten (BAG 25. April 2013, Az. 6 AZR 49/12 ). Nach Auffassung des Gerichts sei diese Kündigung nicht anzeigepflichtig gewesen, da keine Massenentlassung vorgelegen habe. Gegen das Urteil legte die Arbeitnehmerin Verfassungsbeschwerde ein.
Diskriminierung wegen Elternzeit und Geschlecht?
Die Arbeitnehmerin fühlte sich durch das Urteil des BAG und die Urteile der Vorinstanzen wegen ihrer Elternzeit diskriminiert. Und – da häufiger Frauen Elternzeit in Anspruch nehmen – rügte sie ebenfalls eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gab ihr recht. Mit Beschluss vom 8. Juni 2016 (Az. 1 BvR 3634/13) hob es das BAG-Urteil auf, weil es die Arbeitnehmerin in ihren Grundrechten aus Art. 3 in Verbindung mit Art. 6 GG verletze. Die Richter erklärten dazu, dass die Frau unzulässig wegen der von ihr in Anspruch genommenen Elternzeit und wegen ihres Geschlechts benachteiligt werde, wenn ihr der Schutz vor Massenentlassungen versagt werde. Das Abwarten der wegen der Elternzeit notwendigen behördlichen Zustimmung zur Kündigung habe dazu geführt, dass die Kündigung erst nach Ablauf des 30-Tage-Zeitraums erklärt wurde. Wenn die Antragstellung auf Zustimmung der zuständigen Behörde zu der Kündigung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt sei, gelte in diesen Fällen der 30-Tage-Zeitraum auch dann als gewahrt, entschieden die Verfassungsrichter.
Massenentlassung: BAG passt Begriff an Entscheidung des BVerfG an
An diese nationalrechtliche Erweiterung des Entlassungsbegriffs bei Massenentlassungen durch das BVerfG war der Sechste Senat des BAG gebunden und hat nun deshalb auf die Revision der Arbeitnehmerin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde.
Im Urteil erwähnten die BAG-Richter jedoch auch die Probleme, die aus deren Sicht durch die Auffassung des BVerfG zur Massenentlassung entstehen können: Unter anderem, wenn die behördliche Zustimmung erst außerhalb der 90-tägigen Freifrist des § 18 Abs. 4 KSchG erteilt wird oder wenn bei einer Arbeitnehmerin in Elternzeit die Kündigung als solche zugleich Teil einer zweiten, § 17 KSchG unterfallenden Welle von Kündigungen ist.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Januar 2017, Az. 6 AZR 442/16 ; Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Oktober 2011, Az.17 Sa 761/11
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