Planung der Elternzeit-Vertretung: Teilzeitwunsch beachten
Nimmt ein Arbeitnehmer Elternzeit, ist dies für den Arbeitgeber mit personellen Neuplanungen verbunden, denn er benötigt schnell adäquaten Ersatz. Zu voreilig sollte er dabei nicht sein, zeigt das aktuelle Urteil des Arbeitsgerichts Köln. Denn gemäß § 15 Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hat der Arbeitnehmer während der Elternzeit einen Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit, den der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen darf. An diese stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) grundsätzlich sehr hohe Anforderungen und auch das Arbeitsgericht Köln entschied, dass der einfache Verweis auf eine bereits eingestellte Vertretung nicht ausreicht.
Der Fall: Arbeitgeber lehnt Teilzeitbeschäftigung ab
Der Arbeitgeber hatte bereits vor dem Mutterschutz der Arbeitnehmerin eine Ersatzkraft für die geplante aber noch nicht beantragte Elternzeit eingestellt, um eine Einarbeitung zu ermöglichen. Als die Arbeitnehmerin nach der Geburt des Kindes Elternzeit beantragte, kündigte sie zugleich an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit mit 25 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen. Als sie mit diesem Wunsch im zweiten Jahr der Elternzeit erneut auf den Arbeitgeber zukam, lehnte dieser die begehrte Teilzeitbeschäftigung unter Verweis auf die eingestellte Vertretungskraft ab. Die Arbeitnehmerin klagte vor Gericht auf Teilzeitbeschäftigung.
Ablehnung des Teilzeitantrags nur aus dringenden betrieblichen Gründen
Die Arbeitnehmerin hatte mit ihrer Klage Erfolg. Einen Teilzeitantrag in der Elternzeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Zu diesen Gründen gehört grundsätzlich auch die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit.
ArbG Köln: Arbeitgeber muss Befristung der Elternzeitvertretung anpassen
Das Arbeitsgericht Köln präzisierte jedoch im konkreten Fall, dass ein Arbeitgeber, der Kenntnis von einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers hat, die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anpassen muss. Es begründete dies damit, dass dem Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung nicht zugemutet werde, bereits vor der Geburt verbindliche Erklärungen zu einer Elternzeit abzugeben. Der Arbeitgeber sei daher gehalten, diese Erklärungen abzuwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet. Wenn er dies nicht tue, könne er den Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Hinweis: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.03.2018, Az: 11 Ca 7300/17
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.589
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
2.0926
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.528
-
Fristgerechte Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie ist fraglich
1.494
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.38316
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.3142
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.231
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
951
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
9391
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
837
-
Was der KI-Omnibus für Arbeitgeber ändert
28.04.2026
-
Worauf Arbeitgeber bei einer Versetzung achten müssen
24.04.20262
-
Ausbildungszeugnis schreiben: Pflicht oder Kür?
23.04.2026
-
Pläne zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
22.04.2026
-
Umgang mit sexualisierten Deepfakes im Arbeitsverhältnis
21.04.2026
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
17.04.20262
-
Was Arbeitgeber beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags beachten müssen
16.04.2026
-
Massenentlassungen unterliegen weiter strengen Vorgaben
15.04.2026
-
Wettbewerbsverbot verhindert Jobwechsel zum Konkurrenten
13.04.2026
-
Arbeitsrechtliche Voraussetzungen für Schichtarbeit
10.04.2026