Zusammenfassung

 
Überblick

In jedem Betrieb kennt man die Situation, dass sich "Fremde" auf dem Betriebsgelände und in den Gebäuden aufhalten. Ein Teil dieser Betriebsfremden sind Besucher. Der weitaus größere Teil sind i. d. R. jedoch Mitarbeiter von Fremdfirmen, die im Auftrag eines Unternehmens auf dessen Betriebsgelände Arbeiten verrichten, z. B. Wartungs-, Reparatur-, Bau- oder Reinigungsarbeiten, Werkschutz, innerbetrieblicher Transport oder tätigkeitsbezogene Unterstützung der betrieblichen Abläufe. Gerade durch die Kombination von fremden und eigenen Mitarbeitern ist es wichtig, Regelungen im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz zu treffen, damit beide Personengruppen sich nicht gegenseitig gefährden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

1 Einleitung

Fremde im Betrieb können hauptsächlich in die folgenden Personengruppen unterteilt werden:

  • Besucher (z. B. Lieferanten, Bewerber, Vertreter der Berufsgenossenschaft oder Gewerbeaufsichtsämter),
  • Fremdfirmen mit Spezialauftrag (z. B. Aufbau einer neuen Maschine, Bauarbeiten, Reinigungsarbeiten, Abwicklung des innerbetrieblichen Transports, Verpackung eines bestimmten Produkts),
  • Leiharbeiter (Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) – Mitarbeiter von Zeitarbeitsfirmen, die zur Unterstützung von bestimmten Arbeiten im Betriebsablauf tätig werden).

Der Einsatz von "Betriebsfremden" für die Übernahme bestimmter Aufgaben nimmt zu. Dafür gibt es unterschiedliche Gründe. Einerseits konzentrieren sich Unternehmen zunehmend auf ihre Kerngeschäfte und lassen daher spezielle Tätigkeiten von Fremdfirmen ausführen. Andererseits müssen zeitlich begrenzte Personalbedarfe – z. B. zur Überbrückung von Urlaubszeiten oder bei anderen Personalausfällen sowie zur Bewältigung von Produktionsspitzen – abgedeckt werden. Viele Unternehmen verzichten zunehmend darauf, sich Personal für Spitzenauslastungen vorzuhalten. Der Einsatz von Fremdfirmen oder Zeitarbeitnehmern (Arbeitnehmerüberlassung) verändert die klassischen Beschäftigungsverhältnisse mit betriebsintern eindeutig geregelten Verantwortlichkeiten. Bei diesen Organisationsformen werden die Beschäftigten nicht im Betrieb ihres Arbeitgebers tätig, sondern bei einem anderen Auftraggeber. Der Einsatz von "Betriebsfremden" erfolgt i. d. R. mithilfe folgender Vertragsformen:

  • Werkvertrag/Dienstvertrag,
  • Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.

Mitarbeiter von Fremdfirmen oder Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen arbeiten je nach Auftrag in unterschiedlichen Betrieben. Sie werden also ständig in ungewohnten Arbeitsumfeldern mit unterschiedlichen Arbeitsbedingungen tätig. Dies kann zu erhöhten Risiken führen, da nicht alle Rahmenbedingungen bekannt und vertraut sind. Das Unfall- und Gesundheitsrisiko kann bei diesen Personengruppen daher höher sein, als in den Betrieben des Auftraggebers sonst üblich. Ursache hierfür können gegenseitige Gefährdungen zwischen Beschäftigten des Auftraggebers und den Beschäftigten der Fremdfirmen bzw. der Zeitarbeitsunternehmen sein. Um eine gegenseitige Gefährdung auszuschließen, müssen Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten geregelt werden.

2 Einsatz von Fremdfirmen

Werden Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände tätig, ist es wichtig, die Sicherheit und die Gesundheit der eigenen Mitarbeiter und der Fremdfirmenmitarbeiter zu jeder Zeit zu gewährleisten. Beide Arbeitgeber – Auftraggeber und Fremdunternehmer – sind gemäß Arbeitsschutzgesetz für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und für die Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren ihrer Mitarbeiter verantwortlich. Die folgenden Abschnitte beschreiben den Fremdfirmeneinsatz aus der jeweiligen Sicht des Auftraggebers und des Fremdunternehmers.

Der Einsatz von Fremdfirmen erfolgt hauptsächlich im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen. Ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) verpflichtet den Auftragnehmer (Fremdfirma) zur Herstellung des Werkes, das der Auftraggeber in Auftrag gegeben hat. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Es gibt folgende grundsätzliche Merkmale für einen Werkvertrag:

  • Die Vereinbarung und Erstellung eines konkret bestimmten und ausreichend beschriebenen Werkergebnisses oder die entsprechende Veränderung einer Sache.
  • Die unternehmerische Eigenverantwortlichkeit und die daraus folgende Dispositionsfreiheit des Fremdunternehmers gegenüber dem Auftraggeber (Besteller). Das bedeutet, dass der Auftraggeber z. B. auf die Anzahl und die Qualifikation der in seinem Betrieb tätigen Arbeitnehmer des Fremdunternehmers keinen direkten Einfluss nehmen kann.
  • Das ausschließliche Weisungsrecht des Fremdunternehmers gegenüber seinen im Betrie...

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