AÜG-Reform und Werkverträge: Wie sich die Praxis geändert hat

Seit April 2017 gelten die neuen Regeln der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Unternehmen müssen seitdem beim Einsatz von fremdem Personal im eigenen Betrieb noch genauer hinschauen, um sich vor rechtlichen Konsequenzen zu schützen.

Besonders in Zeiten flexibler Beschäftigungsverhältnisse sowie einem hohen Anteil an Projektarbeit in den Unternehmen wird der Einsatz externer Spezialisten zunehmend zu einem entscheidenden Erfolgsfaktor. Umso wichtiger ist es für eine Firma, genauestens darüber Bescheid zu wissen, wie sich die Zeitarbeitnehmer sowie externe Spezialisten in selbständigen Dienst- und Werkverträgen bei ihrer täglichen Teamarbeit klar von den Arbeitnehmern in Festanstellung abgrenzen lassen.

Fremdpersonal: Individuelle Situation betrachten

Die aktuelle Gesetzeslage erhöht zudem den Handlungsdruck seitens der Unternehmen. Gerade im praktischen Geschäftsalltag lauern rechtliche Fallstricke, da im ständigen Arbeitsfluss eine klare Differenzierung zwischen Extern und Intern häufig kaum mehr erkennbar ist geschweige denn regeltreu gehandhabt wird.

Zwar sind die Situation und Hintergründe bei der Beauftragung von hochqualifiziertem Fremdpersonal individuell verschieden und müssen im Einzelfall betrachtet werden. Dennoch gibt es in der Praxis immer wieder Situationen, in denen "die Macht der Gewohnheit" Unternehmen unwissend rechtlich in eine schwierige Lage katapultieren.

Fremdpersonaleinsatz: vor rechtlichen Konsequenzen schützen

Welchen Fragen unter anderem die Praxis des Fremdpersonaleinsatzes standhalten muss, um sich vor rechtlichen Konsequenzen schützen zu können, haben wir in diesem Top Thema (Abgrenzungsfragen; Arbeitszeitfragen; Weihnachtsfeiern; Sozialleistungen) zusammengestellt.


Haben Sie Fragen zur rechtskonformen Umsetzung der AÜG-Reform, dann informieren Sie sich hier.

Autoren:

Carlos Frischmuth ist Director Compliant Sourcing bei Hays.

Matthias Kossin ist Teamleiter Compliant Sourcing bei Hays.

Schlagworte zum Thema:  Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Werkvertrag