Arbeitszeit: Vorsicht bei Vorgaben für Selbstständige

Die Chancen durch flexible Arbeitszeiten können sich für Mitarbeiter wie Unternehmen auszahlen. Anders bei Drittunternehmen: Diesen gegenüber sollte der Auftraggeber regelmäßig keine Vorgaben zur Arbeitszeit machen, um Überraschungen zu vermeiden.

Eine sehr gebräuchliche und aktuell beliebte betriebliche Maßnahme stellt die Arbeitszeitflexibilisierung dar, die zwischen Unternehmen und Mitarbeiter je nach dessen Aufgabengebiet und Position vereinbart wird. Sie soll den Arbeitnehmer vor Mehrarbeit schützen und gibt dem Arbeitgeber mehr Spielräume, flexibel zu reagieren, wenn es beispielsweise um konjunkturell bedingte Arbeitslasten geht. Mitarbeiter wiederum nutzen diese zeitliche Varianz, um ihr Privatleben besser mit ihrem Arbeitsauftrag in Einklang bringen zu können.

Werkvertrag und Arbeitszeit: Wann Fremdpersonal und Festangestellte zusammenwirken

Bei so einer firmenintern festgelegten Arbeitsflexibilität legen Unternehmen unterschiedliche Arbeitszeitprogramme fest. Mitarbeiter können in Teilzeit oder Gleitzeit arbeiten, aber auch ihre eigenen Arbeitszeitkonten führen oder eine bestimmte Wochenarbeitszeit zugrunde legen.

Besonders bei saisonalen oder konjunkturbedingten Personalengpässen oder auch bei Themen, die explizit externes Know-how benötigen, arbeiten Firmen zudem immer häufiger auch mit externen Spezialisten zusammen, häufig im Konstrukt des selbständigen Dienst- oder Werkvertrags. Sie werden mit einer bestimmten, klar abgrenzbaren Aufgabe innerhalb eines Projektes beauftragt dar, um die sie sich eigenständig kümmern und ihr externes Know-how einbringen.

Arbeitszeit: Keine Vorgaben an externe Spezialisten

Selbst wenn externe und interne Projektbeteiligte am selben Thema arbeiten, und die festangestellten Projektmitarbeiter in Teilzeit oder reduzierter Stundenbasis tätig sind, dürfen daraus unternehmensseitig keine Vorgaben für die Arbeitszeit des externen Spezialisten abgeleitet werden. Denn wenn diese Zusammenarbeit auf einem Dienst- oder Werkvertrag beruht, sollten dem Auftragnehmer grundsätzlich keine Vorgaben zu seinen Arbeitszeiten gemacht werden. Er unterliegt in diesem Fall nicht den arbeitszeitlichen Regelungen des Auftraggebers. Zudem bestünde die Gefahr, die Vorgaben als Integrations- und Weisungsmerkmale zu verstehen.

Denn genau genommen ist der selbständige Auftragnehmer frei darin, wann und wie er seine Leistungen im Projekt erbringt – selbst wenn alle internen Mitarbeiter schon nach Hause gegangen sind und der Ansprechpartner des Auftraggebers eine Einhaltung seiner internen Vorgaben durch den externen Spezialisten für „angenehm“ oder schlicht „bequem“ hielte.

Externe einsetzen: Wann Vorgaben zur Arbeitszeit zulässig sind

Ausnahmen können jedoch dort vorliegen, wo die Natur eines Projekts dazu führt, dass der Externe sich an zeitliche Rahmenparameter des Unternehmens halten muss, um seine Aufgaben vernünftig erledigen zu können. Daher ist es nur logisch, dass ein externer SAP-Berater, der Änderungen an einem laufenden System vornehmen muss, dies nicht außerhalb der Werksöffnungszeiten erledigen kann. Gleichermaßen können zum Beispiel Geheimhaltungs- oder datenschutzbezogene Aspekte dazu führen, dass die SAP-Beratung nur vor Ort beim Auftraggeber erfüllt werden kann. Diese Punkte muss das Unternehmen dann allerdings immer im je nach Einzelfall abwägen.

Haben Sie Fragen zur rechtskonformen Umsetzung der AÜG-Reform, dann informieren Sie sich hier.


Autoren:

Carlos Frischmuth ist Director Compliant Sourcing bei Hays.

Matthias Kossin ist Teamleiter Compliant Sourcing bei Hays.