Zum 1.1.2018 ist eine Definition des Bauvertrages in § 650a BGB neu in das Gesetz gekommen. Demnach ist der Bauvertrag ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder zum Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.
Auch ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks kann ein Bauvertrag sein, nämlich dann, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung ist.
Umstritten: Das neue Anordnungsrecht des Bestellers
Ein wesentlicher und während des Gesetzgebungsverfahrens umstrittener Punkt der Reform ist das neue Anordnungsrecht des Bestellers bei Bauverträgen, das im neuen § 650a BGB geregelt ist. Der Besteller ist nun berechtigt,
a) eine Änderung des vertraglich vereinbarten Werkerfolges oder
b) eine Änderung, die notwendig ist, um den vereinbarten Werkerfolg zu erreichen
zu verlangen und eine solche Änderung notfalls auch gegen den Willen des Bauunternehmers durchzusetzen.
Eine Änderung des Werkerfolgs kann etwa darauf beruhen, dass sich die Vorstellungen des Bestellers geändert haben oder er bei der Planung Dinge wie etwa unterzubringende Möbel nicht berücksichtigt hat. Änderungen zum Erreichen des vereinbarten Werkerfolgs können beispielsweise veranlasst sein, wenn sich die Rechtslage oder behördliche Vorgaben geändert haben oder die ursprüngliche Leistungsbeschreibung lücken- oder fehlerhaft war.
Änderungen des vereinbarten Werkerfolges müssen dem Unternehmer zumutbar sein.
Vor Anordnung müssen Parteien auf Einvernehmen hinarbeiten
Verlangt der Besteller eine Änderung des Vertragsinhalts, sollen die Vertragsparteien zunächst versuchen, Einvernehmen zu erzielen, nicht zuletzt über die Mehr- oder Mindervergütung infolge der Änderung. Der Unternehmer muss hierüber ein Angebot erstellen.
Bleiben die Bemühungen, sich über die Vertragsänderung zu einigen, innerhalb von 30 Tagen erfolglos, kann der Besteller die Änderung einseitig anordnen. Die Anordnung bedarf der Textform.
Anpassung der Vergütung nach Anordnung des Auftraggebers
Durch die Anordnung des Auftraggebers ändert sich der Umfang der vom Bauunternehmer geschuldeten Leistungen. Dies wirkt sich auch auf die geschuldete Vergütung aus. Soweit die vertraglich geschuldeten Leistungen unverändert sind, bleiben die vereinbarten Preise bestehen. Mehr- oder Minderleistungen infolge der Anordnung werden nach den hierfür tatsächlich erforderlichen Kosten abgerechnet, mit Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Das sieht der neue § 650c Abs. 1 BGB vor.
Alternativ kann der Unternehmer für die Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auch auf die Ansätze seiner vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen, wie § 650c Abs. 2 BGB vorsieht. Der Unternehmer hat also ein Wahlrecht, ob er Nachträge auf Basis seiner ursprünglichen Kalkulation oder anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten abrechnen will. Dieses Wahlrecht kann der Unternehmer für jeden Nachtrag nur einheitlich ausüben.
Einstweilige Verfügung ohne Verfügungsgrund
Im Zusammenhang mit dem Anordnungsrecht des Bestellers können sich Streitigkeiten der Vertragsparteien ergeben, so etwa wenn der Unternehmer die Anordnungen für unzumutbar hält oder keine Einigkeit über die Kosten der Änderung erzielt werden kann. Damit solche Streitigkeiten schnell geklärt werden können, muss für den Erlass einer einstweiligen Verfügung kein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden. Das sieht der neue § 650d BGB vor. Die Eilbedürftigkeit wird in solchen Fällen widerleglich vermutet. Der Gesetzgeber geht der Gesetzesbegründung zufolge davon aus, dass sich Streitigkeiten über das Anordnungsrecht entweder durch Verhandlungen der Parteien oder durch einstweilige Verfügungen klären lassen.
Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme
Weigert sich der Besteller unter Hinweis auf Mängel, das Werk abzunehmen, besteht ein Bedürfnis, den Zustand zu diesem Zeitpunkt zu dokumentieren, um in einem späteren Prozess die Sachaufklärung zu erleichtern. Daher kann der Bauunternehmer zukünftig verlangen, dass der Besteller an einer gemeinsamen Feststellung des Zustandes des Werkes mitwirkt, § 650g Abs. 1 BGB. Erscheint der Besteller zum vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Termin nicht, kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung einseitig vornehmen, § 650g Abs. 2 BGB. Das Protokoll hierüber muss er dem Besteller zur Verfügung stellen.
Ergeben sich aus der Zustandsfeststellung (gemeinsam oder allein durch den Unternehmer) keine offenkundigen Mängel, wird vermutet, dass solche gegebenenfalls erst nachträglich und durch das Verschulden des Bestellers entstanden sind. Eine Ausnahme gilt für Mängel, die der Besteller nicht verursacht haben kann, beispielsweise Materialfehler oder die nicht plangerechte Herstellung des Werkes.
Vergütung: Schlussrechnung als weitere Fälligkeitsvoraussetzung
Neben der Abnahme ist beim Bauvertrag nun die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns. Das sieht der neue § 650g Abs. 4 BGB vor. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Rechnung werden je nach Art und Umfang des Auftrages unterschiedlich sein. Bei Einheitspreisverträgen setzt die Prüffähigkeit in der Regel voraus, dass die Anzahl der jeweiligen Einzelleistungen angegeben ist. Zudem kann es erforderlich sein, Mengenberechnungen, Zeichnungen oder sonstige Belege beizufügen.
Um Streit über die Prüffähigkeit zu vermeiden, muss der Besteller Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung erheben. Anderenfalls gilt die Rechnung als prüffähig.
Kündigung des Bauvertrages erfordert Schriftform
Die Kündigung von Bauverträgen bedarf stets der Schriftform, wie sich aus dem neuen § 650h BGB ergibt. Hierdurch sollen die Vertragsparteien vor übereilten und spontanen Handlungen geschützt werden, die wegen des Umfangs, die Bauverträge oft haben, erhebliche negative Konsequenzen haben können. Außerdem dient dies der Rechtssicherheit und der Beweissicherung. Das Schriftformerfordernis gilt sowohl für die freie Kündigung als auch für die Kündigung aus wichtigem Grund.
Sicherungshypothek und Bauhandwerkersicherung
Da der Bauunternehmer vorleistungspflichtig ist, kann er vom Besteller eine Sicherungshypothek am Baugrundstück (bisher: § 648 Abs. 1 BGB) oder – mit einigen Ausnahmen – eine Bauhandwerkersicherung (bisher: § 648a BGB) verlangen. Letztere wird zumeist in Form einer Bürgschaft gestellt.
Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungshypothek des Bauunternehmers und die Bauhandwerkersicherung werden nahezu inhaltsgleich in die neuen Regelungen über den Bauvertrag übernommen. Die Sicherungshypothek des Bauunternehmers ist ab 1.1.2018 in § 650e BGB geregelt. Die Bauhandwerkersicherung findet sich künftig in § 650f BGB. Letztere ist künftig bei Verbraucherbauverträgen und Bauträgerverträgen ausgeschlossen. Nach bisheriger Rechtslage gilt der Ausschluss der Bauhandwerkersicherung, wenn der Besteller eine natürliche Person ist und der Vertrag auf den Bau oder die Instandsetzung eines Einfamilienhauses gerichtet ist. Die Neuregelung weitet den Ausschluss der Bauhandwerkersicherung auf den Bau von Mehrfamilienhäusern durch Verbraucher aus.