Bei Schwarzarbeit gibt es kein Geld zurück
Hintergrund
Der Auftraggeber von Dachausbauarbeiten verlangt vom Werkunternehmer die Rückzahlung einen großen Teils des Werklohns wegen Mängeln der Werkleistung.
Für die Ausführung der Arbeiten war ein Werklohn von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer vereinbart. Nach Durchführung der Arbeiten stellte der Unternehmer eine Rechnung über diesen Betrag ohne Ausweis der Umsatzsteuer, den der Auftraggeber auch zahlte. Wegen Mängeln der Werkleistung verlangt der Auftraggeber nun Rückzahlung von 8.300 Euro.
Entscheidung
Der Auftraggeber kann keine Rückzahlung verlangen.
Der Unternehmer hat bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen, indem er mit dem Auftraggeber vereinbart hat, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der Auftraggeber hat dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt. Der Werkvertrag ist daher nichtig.
In solchen Fällen kann der Besteller keine Mängelansprüche geltend machen. Ebenso bestehen keine Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.
Dem Auftraggeber steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Unternehmers zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, vom Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen.
Das gilt aber nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung.
Dem stehen auch die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem SchwarzArbG das Ziel, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen. Die Durchsetzung dieses Ziels erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.
(BGH, Urteil v. 11.6.2015, VII ZR 216/14)
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