BGH: Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit

Haben der Unternehmer und der Auftraggeber einer Werkleistung vereinbart, dass diese „schwarz“ erbracht werden soll, kann der Auftraggeber keine Gewährleistung geltend machen, wenn die Leistung mangelhaft ist. Wegen der Schwarzarbeit ist der Vertrag nichtig.

Hintergrund

Ein Unternehmer hatte die Auffahrt eines Grundstücks gepflastert. Mit der Auftraggeberin war hierfür ein Werklohn von 1.800 Euro vereinbart, zahlbar in bar, ohne Rechnung und ohne Umsatzsteuer abzuführen.

Da die in Schwarzarbeit ausgeführten Pflasterarbeiten mangelhaft waren, verlangt die Auftraggeberin einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung.

Entscheidung

Die Auftraggeberin kann keinerlei Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Der Werkvertrag ist nichtig, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ergibt sich das Verbot, einen Werkvertrag abzuschließen, wenn dabei vorgesehen ist, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

So lag der Fall hier. Der Unternehmer hat gegen eine steuerliche Pflicht verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach den Arbeiten eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Auftraggeberin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.

Die Nichtigkeit des Werkvertrages aufgrund der Schwarzarbeit hat zur Folge, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.

(BGH, Urteil v. 1.8.2013, VII ZR 6/13)

PM des BGH v. 1.8.2013

Schlagworte zum Thema:  Werkvertrag, Umsatzsteuer