Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit
Hintergrund
Ein Unternehmer hatte die Auffahrt eines Grundstücks gepflastert. Mit der Auftraggeberin war hierfür ein Werklohn von 1.800 Euro vereinbart, zahlbar in bar, ohne Rechnung und ohne Umsatzsteuer abzuführen.
Da die in Schwarzarbeit ausgeführten Pflasterarbeiten mangelhaft waren, verlangt die Auftraggeberin einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung.
Entscheidung
Die Auftraggeberin kann keinerlei Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Der Werkvertrag ist nichtig, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ergibt sich das Verbot, einen Werkvertrag abzuschließen, wenn dabei vorgesehen ist, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
So lag der Fall hier. Der Unternehmer hat gegen eine steuerliche Pflicht verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach den Arbeiten eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Auftraggeberin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.
Die Nichtigkeit des Werkvertrages aufgrund der Schwarzarbeit hat zur Folge, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.
(BGH, Urteil v. 1.8.2013, VII ZR 6/13)
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
2.648
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
911
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
875
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
686
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
407
-
Verwalter müssen sich auch künftig fortbilden, Makler nicht
3921
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
354
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
338
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
333
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
320
-
Kein vorschnelles Urteil bei Mietwucher-Verdacht
08.07.2026
-
Hausverwaltung zum Pauschalpreis?
07.07.2026
-
Die gefragtesten Jobs der Branche
06.07.2026
-
Mietminderung bei Legionellen: Wann ist sie möglich?
02.07.2026
-
VDIV sucht Immobilienverwaltung des Jahres
01.07.2026
-
Beschlusszwang vor Umbau gilt auch in Zweier-Gemeinschaft
01.07.2026
-
Heizungstausch in WEG: Bonus-Förderung sichern
30.06.2026
-
KI-Agenten werden die Zukunft der Verwaltung prägen
29.06.2026
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
23.06.2026
-
Gericht hält Mietpreisbremse in Hessen für unwirksam
22.06.2026
Ingo Kammer
Wed Aug 07 11:20:28 UTC 2013 Wed Aug 07 11:20:28 UTC 2013
Das sich mit solchen Dingen überhaupt ein Gericht befassen muß ist eigentlich schon unglaublich. Wer illegale Wege beschreitet, kann nicht den Schutz durch den Gesetzgeber erwarten. Das ist das ob der Einbrecher den Hauseigentümer, in dessen Haus er eingebrochen ist, verklagt, da dieser keine Gitter vor den Fenstern hatte und er sich nun an den Glasscherben beim Einstieg geschnitten hat.