Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit
Hintergrund
Ein Unternehmer hatte die Auffahrt eines Grundstücks gepflastert. Mit der Auftraggeberin war hierfür ein Werklohn von 1.800 Euro vereinbart, zahlbar in bar, ohne Rechnung und ohne Umsatzsteuer abzuführen.
Da die in Schwarzarbeit ausgeführten Pflasterarbeiten mangelhaft waren, verlangt die Auftraggeberin einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung.
Entscheidung
Die Auftraggeberin kann keinerlei Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Der Werkvertrag ist nichtig, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ergibt sich das Verbot, einen Werkvertrag abzuschließen, wenn dabei vorgesehen ist, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
So lag der Fall hier. Der Unternehmer hat gegen eine steuerliche Pflicht verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach den Arbeiten eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Auftraggeberin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.
Die Nichtigkeit des Werkvertrages aufgrund der Schwarzarbeit hat zur Folge, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.
(BGH, Urteil v. 1.8.2013, VII ZR 6/13)
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
935
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: die Rechtslage
897
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
891
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
8431
-
Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemiete
817
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
764
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
732
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
635
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
539
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
522
-
Betriebskosten steigen: das darf abgerechnet werden
18.12.2025
-
Kein Zurückbehaltungsrecht am Hausgeld
09.12.2025
-
Weiterbildungspflicht abschaffen oder nicht?
02.12.2025
-
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Mietkaution
01.12.2025
-
Anlage und Verzinsung der Mietkaution
01.12.2025
-
Mietkaution in der Steuererklärung
01.12.2025
-
Mieter zahlt Mietkaution nicht – was tun?
01.12.2025
-
Mietkaution während und nach der Mietzeit
01.12.2025
-
Mietkaution: Mietvertrag als Grundlage
01.12.2025
-
Weihnachtsdeko im Advent: Das gilt rechtlich
28.11.2025
Ingo Kammer
Wed Aug 07 13:20:28 CEST 2013 Wed Aug 07 13:20:28 CEST 2013
Das sich mit solchen Dingen überhaupt ein Gericht befassen muß ist eigentlich schon unglaublich. Wer illegale Wege beschreitet, kann nicht den Schutz durch den Gesetzgeber erwarten. Das ist das ob der Einbrecher den Hauseigentümer, in dessen Haus er eingebrochen ist, verklagt, da dieser keine Gitter vor den Fenstern hatte und er sich nun an den Glasscherben beim Einstieg geschnitten hat.