Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit
Hintergrund
Ein Unternehmer hatte die Auffahrt eines Grundstücks gepflastert. Mit der Auftraggeberin war hierfür ein Werklohn von 1.800 Euro vereinbart, zahlbar in bar, ohne Rechnung und ohne Umsatzsteuer abzuführen.
Da die in Schwarzarbeit ausgeführten Pflasterarbeiten mangelhaft waren, verlangt die Auftraggeberin einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung.
Entscheidung
Die Auftraggeberin kann keinerlei Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Der Werkvertrag ist nichtig, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ergibt sich das Verbot, einen Werkvertrag abzuschließen, wenn dabei vorgesehen ist, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
So lag der Fall hier. Der Unternehmer hat gegen eine steuerliche Pflicht verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach den Arbeiten eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Auftraggeberin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.
Die Nichtigkeit des Werkvertrages aufgrund der Schwarzarbeit hat zur Folge, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.
(BGH, Urteil v. 1.8.2013, VII ZR 6/13)
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
1.122
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
971
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
937
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
584
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
512
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
454
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
439
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
429
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
4191
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
407
-
Eigentümer-Stimmrecht kann objektbezogen begrenzt werden
16.03.2026
-
Zweckbindung von Garagen: Das gilt rechtlich
13.03.2026
-
Urteile zur Eigenbedarfskündigung
10.03.2026
-
Verwalten ohne Eigentümerversammlung
09.03.2026
-
Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Haftung des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Zusammensetzung des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Wahl des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Funktion des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Herstellungspflicht bei steckengebliebenem Bau
05.03.2026
Ingo Kammer
Wed Aug 07 13:20:28 CEST 2013 Wed Aug 07 13:20:28 CEST 2013
Das sich mit solchen Dingen überhaupt ein Gericht befassen muß ist eigentlich schon unglaublich. Wer illegale Wege beschreitet, kann nicht den Schutz durch den Gesetzgeber erwarten. Das ist das ob der Einbrecher den Hauseigentümer, in dessen Haus er eingebrochen ist, verklagt, da dieser keine Gitter vor den Fenstern hatte und er sich nun an den Glasscherben beim Einstieg geschnitten hat.