Gewinnrealisierung bei Gerüstbauverträgen
Sachverhalt: Finanzamt sieht den Gewinn aus dem Mietanteil früher realisiert
Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Unternehmen zur Aufstellung, Vermietung und dem anschließenden Abbau von Baugerüsten betreibt. Für die Lieferung, den Aufbau, das Vorhalten während der Grundmietzeit sowie den Abbau wird ein Einheitspreis nach Flächen- oder Längenmaß berechnet. Die Gebrauchsüberlassung über die Grundmietzeit von vier Wochen hinaus wird als besondere Leistung pro Woche abgerechnet. Eine förmliche Abnahme des Gerüsts durch den Auftraggeber findet regelmäßig nicht statt. Nach dem Gerüstaufbau forderte die Klägerin Abschlagszahlungen an. Diese wurden von der GmbH als Kundenanzahlungen passiviert. Die Schlussrechnung wurde erst erstellt, als sämtliche Gerüste auf der Baustellte abgebaut wurden. In diesem Zeitpunkt wurde der Gewinn realisiert. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Gerüstbauvertrag und die über die Grundmietzeit hinausgehende Gebrauchsüberlassung zwei getrennte Leistungen darstellen. Hinsichtlich der in den Abschlagszahlungen enthaltenen Mietzahlungen sei die Teilleistung bereits in vollem Umfang während der Zeit der Miete erbracht und der (anteilige) Gewinn insoweit bereits realisiert. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung: Keine Aufteilung in Werk- und Mietvertrag
Das Gericht gab der Klage statt. Der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung tritt ein, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht hat. Ein Dienst- oder Werkvertrag ist wirtschaftlich erfüllt, wenn die zugrunde liegende Leistung erbracht worden ist. Bei Werkverträgen ist zudem die Abnahme erforderlich. Bei Dauerschuldverhältnissen (wie z.B. bei Mietverträgen) wird der Gewinn dagegen fortlaufend realisiert. Im Streitfall ist der Gerüstbauvertrag nicht in einen Werk- und einen Mietvertrag aufzuteilen. Der Vertrag ergibt nur in seiner Gesamtheit ein sinnvolles Ganzes. Die über die Grundmietzeit hinausgehende Gerüstmiete ist keine sachlich abgrenzbare, selbstständig verwertbare Teilleistung. Eine (anteilige) fortlaufende Gewinnrealisierung ist daher nicht gerechtfertigt.
Praxishinweis: Implizite Abnahme möglich
Der Gerüstbauvertrag enthält zwar werk- und mietvertragliche Komponenten. Eine Aufteilung ist aber nicht vorzunehmen, da der Vertrag eine wirtschaftliche Einheit darstellt. Die Gewinnrealisierung erfolgt nach Abnahme des Werks durch den Kunden. Diese Abnahme kann auch implizit erfolgen. Im Urteilsfall erfolgte die implizite Abnahme durch die Ingebrauchnahme des Gerüstes durch den Kunden.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 3.3.2016, 3 K 1603/14
Weitere News zum Thema:
Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
359
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
304
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
256
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
178
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
151
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
149
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
129
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
124
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
112
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
108
-
Neues zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
27.04.2026
-
Fristsetzung zur Mittelverwendung
27.04.2026
-
Handgeldzahlungen im Profisport
27.04.2026
-
Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
23.04.2026
-
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
22.04.2026
-
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Eheschließung
22.04.2026
-
Gewerbesteuerliche Einordnung von Miet- und Pachtzinsen
21.04.2026
-
Verluste aus russischen Wertpapieren steuerlich nicht abziehbar
21.04.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG
20.04.2026
-
Umsatzsteuerpflicht von Bestattungsleistungen
20.04.2026