Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen

Das BMF-Schreiben vom 29.6.2015 wird aufgehoben. Die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 14.5.2014 wird auf Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI a. F. begrenzt.

§ 8 Abs. 2 HOAI a. F. gilt für Leistungen, die bis zum 17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden. Für diese Fälle wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze der BFH-Entscheidung vom 14.5.2014 erstmalig im Wirtschaftsjahr angewendet werden, das nach dem 23.12.2014 (Datum der Veröffentlichung im BStBl) beginnt.

Vermeidung von Härten

Zur Vermeidung von Härten kann der Steuerpflichtige den aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze der BFH-Entscheidung resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.

BMF, Schreiben v. 15.3.2016, IV C 6 - S 2130/15/10001

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