Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen
Dies folge aus dem Realisationsprinzip, demzufolge Gewinne nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind, und entspreche damit den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Sie sind für die steuerrechtliche Gewinnermittlung maßgeblich (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Die Entscheidung wurde im BStBl II veröffentlicht; die Grundsätze der Entscheidung sind damit über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nimmt das BMF zu der Frage, ob die vom BFH vorgenommene Beurteilung auch bei Abschlagszahlungen nach § 15 Abs. 2 HOAI (Neufassung der HOAI) und bei Abschlagszahlungen für Werkverträge nach § 632a BGB vorzunehmen ist, wie folgt Stellung:
Die vom BFH vorgenommene Beurteilung, dass die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist, ist auch bei Abschlagszahlungen nach § 632a BGB und bei Abschlagszahlungen nach § 15 Abs. 2 HOAI n. F. anzuwenden. Bei diesen Abschlagszahlungen handelt es sich um die Abrechnung von bereits verdienten Ansprüchen, denn der Schuldner des Werkvertrags hat seine Leistung bereits erbracht; andernfalls bestände die Berechtigung zur Forderung dieser Abschlagszahlung nicht. Die Abschlagszahlungen sind von Forderungen auf einen Vorschuss abzugrenzen, bei denen auch weiterhin keine Gewinnrealisierung eintritt.
Es wird nicht beanstandet, wenn die Grundsätze der BFH-Entscheidung vom 14.5.2014 erstmalig im Wirtschaftsjahr angewendet werden, das nach dem 23.12.2014 (Datum der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt) beginnt. Zur Vermeidung von Härten kann der Steuerpflichtige den aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze der BFH-Entscheidung resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.
BMF, Schreiben v. 29.6.2015, IV C 6 - S 2130/15/10001
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
2.9705
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.712
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.1136
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
989
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
919
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
761
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
6052
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
451
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
430
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
423
-
Neue Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027
28.04.2026
-
Anwendungsschreiben zum StAbwG aktualisiert
28.04.2026
-
Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)
24.04.2026
-
Umsatzsteuer-Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland
24.04.2026
-
Steuerschuldnerschaft von Wiederverkäufern auf dem Gebiet der Telekommunikation
23.04.2026
-
Steuerschuldnerschaft von Wiederverkäufern von Erdgas und/oder Elektrizität
23.04.2026
-
Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen
23.04.2026
-
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
16.04.2026
-
Bruchteilsgemeinschaften als umsatzsteuerliche Unternehmer
15.04.2026
-
Ermäßigter Steuersatz für Sudoku-Zeitschriften
15.04.2026