18 Monate als Höchstgrenze für Leiharbeit
Nach monatelangen Verhandlungen hat das Bundesarbeitsministerium nun den Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" vorgelegt. Ziel des Gesetzes soll danach insbesondere die Stärkung der Stellung von Leiharbeitnehmern und die Unterbindung von Lohndumping und verdeckter Arbeitnehmerüberlassung sein. Wir stellen die wesentlichen Änderungen im Folgenden vor.
Leiharbeit auf 18 Monate begrenzt
Leiharbeitnehmer sollen künftig nur noch bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten bei einem Entleiher eingesetzt werden können. In tarifgebundenen Unternehmen können allerdings über Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen aufgrund eines solchen Tarifvertrags längere Einsatzzeiten vereinbart werden.
Equal Pay: Gleicher Lohn nach neun Monaten
Leiharbeitnehmer sollen nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern beim Entleiher gleichgestellt (Equal Pay) werden. Soweit für das Arbeitsverhältnis ein (Branchen-) Zuschlagstarifvertrag gilt, der eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an Equal Pay vorsieht, soll der Anspruch auf Equal Pay erst nach einer Einsatzdauer von zwölf Monaten bestehen.
Kein Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher
Mit dem neuen Gesetz will das Arbeitsministerium die Arbeitnehmerüberlassung auf ihre Kernfunktion als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung des Arbeitskräftebedarfs hin orientieren. Da der Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher nicht zu den Kernfunktionen gehöre, so die Begründung im Entwurf, sollen Leiharbeiter künftig nicht mehr eingesetzt werden dürfen, soweit der Betrieb des Entleihers unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist.
Mehr Transparenz bei Werkverträgen
Um den Missbrauch von Werkverträgen zur verdeckten Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern, sollen Betriebs- und Personalräte künftig über die Zahl der Werkvertragsarbeiter und die rechtliche Grundlage dazu informiert werden. Zur erhöhten Transparenz und Rechtssicherheit sieht der Gesetzesentwurf einen neu in das Bürgerliche Gesetzbuch einzufügenden § 611 a vor, der die von der Rechtsprechung entwickelte Abgrenzung abhängiger von selbstständiger Tätigkeit enthält.
Der Gesetzesentwurf soll bis Mitte Dezember 2015 dem Kabinett vorgelegt werden und zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.
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