BGH erklärt Haftungsbeschränkung in Textilreinigungs-AGB für unwirksam
Das Brautkleid kann eine Erinnerung an einen der schönsten Tage des Lebens sein. Schlecht, wenn es in der Reinigung in die Binsen geht. Muss sich die Kundin dann auch noch mit dem Zeitwert zufrieden geben? Der BGH meint das nicht.
Löcher, Flecken und Verlust: In welcher Höhe haftet die Reinigungsfirma?
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände klagte gegen den Textilreinigungsverband (DTV) auf Unterlassung gem. § 1 UklaG (Unterlassungsklagegesetz). Dieser hatte bereits vor mehreren Jahren eine Empfehlung an die Textilreinigungsfirmen für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verfasst und diese als sog. „Konditionenempfehlung“ beim Bundeskartellamt angemeldet.
Haftungsbeschränkung auf den Zeitwert der Kleidung
Diese Empfehlung wurde im Amtsblatt veröffentlicht und enthielt folgende Regelungen zur Haftungsgrenze: Für den Verlust der Kleidung haftet die Reinigung unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Bei Beschädigungen ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei leichter Fahrlässigkeit auf das 15fache der Reinigungskosten beschränkt. Der Bundesverband für Verbraucherzentralen hält diese Regelung gem. §§ 307 ff. BGB unwirksam.
Widersprüchliche Klausel: Verstoß gegen das Transparenzgebot
Sowohl das LG als auch das OLG hatten der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten wurde vom BGH verworfen. Nach Ansicht des VII. Senats stelle es eine - entgegen Treu und Glauben - unangemessene Benachteiligung der Kunden dar, wenn die Haftung auf das 15fache des Reinigungspreises beschränkt sei.
Bluse oder Ledermantel: Wiederbeschaffungswert muss berücksichtigt werden
Der Reinigungspreis stelle keinen geeigneten Maßstab dar, da er in keinerlei Relation zur tatsächlichen Schadenshöhe stehe, so die Richter weiter. Auch müsse sich der Schadenersatz nach dem Wiederbeschaffungswert und nicht nach dem Zeitwert richten.
(BGH, Urteil v. 4.07.2013, VII ZR 249/12).
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