Haftungsbeschränkungen in AGB von Textilreinigungen unwirksam

Wird in der Reinigung das kostbare Brautkleid beschädigt, hatte der Kunde bisher nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reinigungsfirmen nur einen Anspruch auf den Ersatz nach dem Zeitwert. Der BGH hat nun in seiner neuen Entscheidung die Verbraucherrechte gestärkt. 

Das Brautkleid kann eine Erinnerung an einen der schönsten Tage des Lebens sein. Schlecht, wenn es in der Reinigung in die Binsen geht. Muss sich die Kundin dann auch noch mit dem Zeitwert zufrieden geben? Der BGH meint das nicht.

Löcher, Flecken und Verlust: In welcher Höhe haftet die Reinigungsfirma? 

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände klagte gegen den Textilreinigungsverband (DTV) auf Unterlassung gem. § 1 UklaG (Unterlassungsklagegesetz). Dieser hatte bereits vor mehreren Jahren eine Empfehlung an die Textilreinigungsfirmen für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verfasst und diese als sog. „Konditionenempfehlung“ beim Bundeskartellamt angemeldet.

Haftungsbeschränkung auf den Zeitwert der Kleidung

Diese Empfehlung wurde im Amtsblatt veröffentlicht und enthielt folgende Regelungen zur Haftungsgrenze: Für den Verlust der Kleidung haftet die Reinigung unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Bei Beschädigungen ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei leichter Fahrlässigkeit auf das 15fache der Reinigungskosten beschränkt. Der Bundesverband für Verbraucherzentralen hält diese Regelung gem. §§ 307 ff. BGB unwirksam.

Widersprüchliche Klausel: Verstoß gegen das Transparenzgebot

Sowohl das LG als auch das OLG hatten der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten wurde vom BGH verworfen. Nach Ansicht des VII. Senats stelle es eine - entgegen Treu und Glauben - unangemessene Benachteiligung der Kunden dar, wenn die Haftung auf das 15fache des Reinigungspreises beschränkt sei.

Bluse oder Ledermantel: Wiederbeschaffungswert muss berücksichtigt werden

Der Reinigungspreis stelle keinen geeigneten Maßstab dar, da er in keinerlei Relation zur tatsächlichen Schadenshöhe stehe, so die Richter weiter. Auch müsse sich der Schadenersatz nach dem Wiederbeschaffungswert und nicht nach dem Zeitwert richten.

(BGH, Urteil v. 4.07.2013, VII ZR 249/12).