Kfz-Werkstatt haftet für unrichtige Fehler-Diagnose

Manchmal ist guter Rat teuer, schlechter Rat kann nach einem Urteil des OLG Oldenburg aber noch teurer werden. Eine Kfz-Werkstatt haftet auf Ersatz von Nutzungsausfall, wenn der Kfz-Besitzer sein Fahrzeug infolge einer Falschauskunft nicht nutzt.

Eine Kfz-Führerin hatte an ihrem elf Jahre alten VW-T4 Ölaustritt entdeckt. Im Mai 2012 suchte sie eine Kfz-Werkstatt zwecks Klärung auf. Der Kilometerstand des Fahrzeugs betrug 250.000 km. Allerdings war kurze Zeit zuvor in das Fahrzeug von einer anderen Werkstatt ein Austauschmotor eingebaut worden. Eine Probefahrt durch den Kfz-Mechaniker zeigte erneuten Ölverlust.

Lassen Sie das Fahrzeug lieber stehen

Ein Mitarbeiter der Kfz-Werkstatt erklärte darauf der Fahrzeughalterin, Ursache sei wahrscheinlich ein Motor- oder Getriebeschaden oder aber der Austauschmotor sei fehlerhaft eingebaut worden. Der Fahrzeughalterin riet er dringend davon ab, das Fahrzeug zu nutzen, bevor die Schadensursache nicht endgültig geklärt sei.

Ölaustritt war ungefährlich

Aufgrund dieser Umstände ging die Kfz-Besitzerin gegen die Kfz-Werkstatt, die den Austauschmotor eingebaut hatte, gerichtlich vor und leitete zunächst ein Beweissicherungsverfahren ein. Da dieses sich einige Zeit hinzog, nutze sie das Fahrzeug über einen Zeitraum von 197 Tagen nicht. Der im Beweissicherungsverfahren tätige Gutachter stellte fest, dass die Diagnose der Kfz-Werkstatt hinsichtlich des Motor-/Getriebeschadens unrichtig war. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war der Ölaustritt unbedeutend. Über eine Dichtung drang lediglich in Form eines sogenannten „Motorschwitzens“ geringfügig Öl aus, was aber völlig ungefährlich war. Auch der Aufwand zur Beseitigung dieses Effektes schätze der Sachverständige als geringfügig ein.

Werkstatt will nicht zahlen

Nunmehr nahm die Fahrzeug-Besitzerin die Kfz-Werkstatt, die die falsche Auskunft gegeben hatte, auf Nutzungsausfall in Anspruch. Die Halterin wollte ihr Fahrzeug auf dem täglichen Weg zur Arbeit nutzen. Da sie für einen Zeitraum von 197 Tagen das Fahrzeug infolge des Ratschlags der Werkstatt nicht genutzt hatte, machte sie Nutzungsausfallentschädigung für 197 Tage geltend und verlangte eine Entschädigung von ca. 12.000 EUR. Als die Werkstatt diesen Betrag nicht übernehmen wollte, zog die Kfz-Halterin vor Gericht.

Nicht nur Banken haften bei Falschberatung

Mit ihrer Klage hat die Fahrzeughalterin im wesentlichen Erfolg. Das OLG Oldenburg stellte klar, dass eine Kfz Werkstatt grundsätzlich für die Richtigkeit ihrer  Auskünfte über die Diagnose eines Fahrzeugschadens haftet.

  • Der Ratschlag, das Fahrzeug wegen der Gefährlichkeit des Ölaustritts nicht zu nutzen, sei nachweislich falsch gewesen.
  • Die Werkstatt habe ihre Schadensdiagnose nicht ausreichend geprüft.
  • Die Auskunft einer Werkstatt, dass ein Fahrzeug aus Gefahrgründen nicht benutzt werden solle, dürfe eine Werkstatt und dann erteilen, wenn Sie die Grundlagen ihrer Auskunft fachlich hinreichend verifiziert habe.
  • Die Erteilung einer solchen Auskunft ohne hinreichende Überprüfung der technischen Gegebenheiten des Fahrzeugs stelle eine Pflichtverletzung gegenüber dem Kunden dar.

Wenn der Kunde sich auf diese Auskunft verlasse und sein Fahrzeug über einen längeren Zeitraum hierauf nicht nutze, so sei die Kfz- Werkstatt grundsätzlich verpflichtet, dem Kunden für den hierdurch entstandenen Nutzungsausfall Ersatz zu leisten.

Abstriche bei der Höhe

Gleichwohl musste die Fahrzeughalterin sich einige Abstriche an dem von ihr geltend gemachten Nutzungsausfallschaden gefallen lassen. Nach Auffassung des OLG hatte sie unnötig viel Zeit verstreichen lassen, bevor sie das Beweissicherungsverfahren eingeleitet hatte. Auch den geltend gemachten Tagessatz setzte das OLG herab. Im Ergebnis sprach der Senat ihr lediglich Nutzungsausfallentschädigung für 125 Tage zu. Auch dieser Betrag war für die Kfz Werkstatt jedoch nicht unerheblich und belief sich auf 6.250 EUR. Das Urteil ist rechtskräftig.

(OLG Oldenburg, Urteil v. 26.06.2014, 1 U 132/13)

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