Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Inzahlungnahme von Altteilen
  • Entgeltermittlung
  • Vereinfachungsverfahren

1 So kontieren Sie richtig!

 

Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto

Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Erlöse 19 % USt 8400 4400   Umsatzerlöse
Umsatzsteuer 19 % 1776 3806   sonstige Verbindlichkeiten
Wareneingang 19 % Vorsteuer 3400 5400    

So kontieren Sie richtig!

In der Kfz-Wirtschaft spricht man von einem Austauschverfahren, wenn die Kfz-Werkstatt ein aufbereitetes funktionsfähiges Austauschteil (z. B. einen Austauschmotor) in das Fahrzeug einbaut und vom Kunden neben einer Geldzahlung auch das reparaturbedürftige Altteil erhält. Es handelt sich somit um einen Tausch mit Baraufgabe. Die Kfz-Werkstatt tätigt mit der Inzahlungnahme einen Materialeinkauf, der auf das Konto "Wareneingang 19 % Vorsteuer" 3400 (SKR 03) bzw. 5400 (SKR 04) gebucht wird. Der Gesamterlös ist auf das Konto "Erlöse 19 % USt" 8400 (SKR 03) bzw. 4400 (SKR 04) zu buchen.

 

Buchungssatz:

Bank/ Wareneingang 19 % Vorsteuer

an Erlöse 19 % USt

Da der Wert des Altteils, der in Zahlung genommen wird, oft schwer zu ermitteln ist, enthält Abschn. 10.5  Abs. 3 UStAE Vereinfachungsregelungen. Danach kann die Inzahlungnahme des Altteils mit 10 % vom Nettowert des aufbereiteten Austauschteils angesetzt und auf den Ausweis in der Rechnung verzichtet werden.

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Kfz-Werkstatt baut Austauschmotor ein und rechnet ab

Herr Huber ist Inhaber einer Kfz-Werkstatt. Er baut in den Pkw seines Kunden Friedhelm Schmitz, der kein Unternehmer ist, einen Austauschmotor ein. Für den Einbau des Austauschmotors berechnet er ihm 5.000 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Den alten defekten Motor (= Altteil) übernimmt Herr Huber und schreibt ihm dafür einen Betrag von 500 EUR gut, sodass Herr Schmitz nur noch netto 4.500 EUR zu zahlen hat. Die Situation sieht dann für Herrn Huber wie folgt aus:

 
Einbau eines Austauschmotors für 5.000 EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer   950 EUR
Zwischensumme 5.950 EUR

Gutschrift für den alten

defekten Motor
  500 EUR
Rechnungsbetrag 5.450 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 5.450,00 8400/4400 Erlöse 19 % 5.000,00
3200/5200 Wareneingang 500,00 1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 950,00

Da Herr Schmitz Privatperson ist, ergeben sich für ihn durch die Inzahlungnahme des Altteils keine steuerlichen Auswirkungen.

3 Was unter Austauschverfahren in der Kfz-Wirtschaft zu verstehen ist und wie richtig abzurechnen ist

Austauschverfahren in der Kfz-Wirtschaft bedeutet, dass die Kfz-Werkstatt ein aufbereitetes funktionsfähiges Austauschteil (z. B. einen Motor, Aggregat, Achse, Benzinpumpe, Kurbelwelle oder Vergaser) in das Fahrzeug einbaut und vom Kunden das reparaturbedürftige Altteil in Zahlung nimmt. Das heißt, der Kunde

  • zahlt einen Geldbetrag und
  • überlässt das Altteil der Kfz-Werkstatt.

Es handelt sich somit um einen Tausch mit Baraufgabe. Das bedeutet, dass das Entgelt, das die Kfz-Werkstatt erhält, sich aus der Summe von Geldzahlung und dem subjektiven Wert des Altteils zusammensetzt.

3.1 Grundsätzlich ist die Angabe "Gutschrift" erforderlich

Rechnet der Leistungsempfänger über eine bezogene Leistung ab, muss die Angabe "Gutschrift" auf der Abrechnung stehen.

Es ist auch die Verwendung adäquater Fachausdrücke möglich. Somit kann auch z. B. der Begriff "Eigenfaktura" verwendet werden, ohne dass das zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führt.

Allerdings gibt es hiervon eine Ausnahme:

Wird in einer Abrechnung sowohl über eine empfangene Leistung (Gutschrift) als auch über eine erbrachte Leistung (Rechnung) abgerechnet, muss in der Abrechnung die Angabe "Gutschrift" enthalten sein.

Außerdem muss aus dem Dokument klar ersichtlich sein, über welche Leistung als Leistender (Rechnung) und über welche Leistung als Empfänger (Gutschrift) abgerechnet wird. Auch ist eine Saldierung der gegenseitigen Leistungen unzulässig.

Tauscht bspw. der Werkstattinhaber im Auto eines Kunden den Motor aus und nimmt den kaputten Motor in Zahlung, handelt es sich um 2 gegenseitige Leistungsaustausche. Der Werkstattinhaber liefert den neuen Motor, während der Kunde den defekten Motor liefert. Für die Lieferung des neuen Motors erhält der Werkstattinhaber einen Geldbetrag und den (Wert des) defekten Motor(s).

Beträgt die Barzahlung 1.000 EUR und der Wert des defekten Motors 250 EUR, muss er wie folgt abrechnen:

 
Rechnung: Lieferung des neuen Motors  
Barzahlung: 1.000,00 EUR
Inzahlungnahme Altmotor   250,00 EUR
  1.250,00 EUR
USt 19 %   237,50 EUR
Gesamtbetrag 1.487,50 EUR
Gutschrift: Empfang Altmotor  
Wert netto 250,00 EUR
USt 19 %    47,50 EUR
Gesamtbetrag 297,50 EUR
Vom Kunden zu zahlender Betrag 1.190,00 EUR
Der Betrag von 1.190 EUR ergibt sich wie folgt: Rechnungsbetrag 1.487,50 EUR
abzüglich Gutschrift   297,50 EUR
  1.190,00 EUR

In der Praxis gilt eine Vereinfachungsregelung

Da diese Vorgehensweise zu umständlich und zeitraubend ist und viele Kfz-Betriebe vor große Probleme stellen würde, kommt in der Praxis die Vereinfachungsregelung des Abschn. 10.5 Abs. 3 S. 9 UStAE zur Anwendung.

Danach können Kfz-Betriebe die Altteile mit einem Durchschnittswert in Höhe von 10 % des Bruttoaustauschentgelts bewerten. Das hat folgende Auswirkungen:

  • Die ...

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